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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 43
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Webel, Oskar: Weihnachts-Reklame
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Wie verhüte ich eine drohende Verjährung?
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Was Kassa-Skonti repräsentieren!
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0358

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.

sein, möglichst geeignet, das allgemeine Interesse wach-
zurufen und so gehalten werden, dass sie den Eindruck
erweckt, es mit einer rein sachlichen Besprechung der
Redaktion zu tun zu haben. Der springende Punkt
der redaktionellen Reklame ist nun allerdings der, dass
sie von der Redaktion an- und aufgenommen wird. Man
wird dies aber wohl nur erreichen, wenn man regel-
mässiger Inserent der betreffenden Zeitung ist, und man
kann es immerhin mit dem Hinweis auf diese Tatsache

versuchen. Zwei Beispiele von redaktioneller Reklame
nebst Anschreiben bringen wir in unserer heutigen
Nummer und empfehlen deren Versendung an die
Redaktionen, möglichst im handschriftlich abgeschrie-
benen Zustand.
Wer die auf Erfahrung begründeten vorstehenden
Betrachtungen reiflich erwägt und deren Winke benutzt,
dürfte gewiss manchen klingenden Vorteil daraus ziehen
können. Oskar WebeL

Wie verhüte ich eine drohende Verjährung?

Obgleich wir wiederholt im „Journal der Goldschmiede-
kunst“ das Thema der Verjährung behandelt und erst am
Ende des vorigen Jahres uns wieder damit beschäftigt
haben, halten wir doch eine kurze Auffrischung des Ge-
sagten für angezeigt.
Als Grundregel für die Verjährung von Forderungen
hat zu gelten, dass
1. in 2 Jahren alle Forderungen für Waren und Leistungen
verjähren, die für den persönlichen Gebrauch eines
Käufers oder Bestellers bestimmt waren;
2. in 4 Jahren dagegen alle die Forderungen für Waren
und Leistungen, die für den Gewerbebetrieb des Käufers
oder Bestellers bestimmt waren.
Also der Betrag z. B. für ein Schmuckstück, das zum
eigenen Gebrauche oder auch als Geschenk erworben
worden ist, und zwar vor dem 1. Januar 1906, verjährt
mit dem 31. Dezember 1907, wenn in der Zwischenzeit
keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden hat.
Der Betrag eines Schmuckstückes aber, was einem
Goldschmied, Uhrmacher usw. zum Zwecke des Wieder-
verkaufes geliefert worden ist, verjährt erst in 4 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf desjenigen
Jahres, in dem die Lieferung erfolgt ist, so dass also für
den 31. Dezember 1907 bei einer 2 jährigen Verjährung
die Forderungen vor dem 1. Januar 1906 und bei einer

4 jährigen Verjährung die Forderungen vor dem 1. Januar
1904 oder aus und vor dem Jahre 1903 in Frage kommen.
Um nun die drohende Verjährung einer Forderung
rechtzeitig zu verhüten, muss diese eine Unterbrechung
erfahren. Die Unterbrechung der Verjährung einer Forderung
tritt ein, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit ein
Schuldanerkenntnis gibt, auf eine Mahnung um Gestun-
dung bittet oder eine Abschlagszahlung leistet. Ferner
tritt auch eine Unterbrechung der Verjährung durch
ordnungsmässige Zustellung eines Zahlungsbefehls ein,
auch dann, wenn dieser vom Schuldner durch Widerspruch
nicht vollstreckbar geworden sein sollte. Eine einfache
Mahnung und Uebersendung einer Rechnung ohne ein
darauf erfolgendes Schuldanerkenntnis unterbricht dagegen
die Verjährung nicht.
Ist eine Verjährung unterbrochen, dann beginnt die
Verjährungsfrist aufs neue nach Ablauf des Jahres, in dem
die Unterbrechung stattgefunden hat.
Man prüfe daher rechtzeitig vor Beendigung des
Kalenderjahres alle ungetilgten Forderungen auf ihre Ver-
jährung, da, wenn es im allgemeinen in anständigen
Kreisen auch nicht üblich ist, den Verjährungsanspruch zu
erheben, es gerade im Juwelier-Fache nicht ausgeschlossen
ist, dass sich skrupellose Schuldner diese offene Seitentüre
des B. G.-B. zunutze machen. w.

Was Kassa-Skonti repräsentieren!

Die amerikanische Fachzeitung „The american Jeweller“
enthielt jüngst einen Artikel, dessen Inhalt auch in Deutsch-
land Beherzigung verdient und zeigt, dass man auch jen-
seits des grossen Teiches ähnliche Schmerzen hat, wie wir.
Der Artikel lautet:
Der Unterschied zwischen Kassa-Einkauf und der In-
anspruchnahme des vollen Ziels bedeutet für manchen
Kaufmann einen Posten, mit dem er wohl zufrieden sein
könnte, wenn derselbe noch als Rein-Verdienst in seinem
Geschäft figurieren würde. Wie, in Anbetracht dessen,
die Wichtigkeit des Kassa-Rabatts übersehen werden kann,
ist erstaunlich. Man braucht nicht weit zu suchen, um
Zeichen seiner grossen Macht zu sehen, als ein Faktor im

modernen erfolgreichen Geschäftsbetrieb. Man betrachte
z. B. die grossen Warenhäuser, die durch ihr Post-Ordre-
System den kleineren Kaufleuten einen grossen Teil ihres
Handels wegnehmen. Kassa-Rabatt repräsentiert den
grössten Teil — in manchen Fallen den ganzen — ihres
Netto-Verdienstes. Deshalb sind sie imstande, Preise zu
machen, die tatsächlich anziehen, und Nacheiferung ihrer
Politik in dieser Beziehung ist der erste Schritt, dass der
kleine Detaillist sein Geschäft auf eine solche Basis setzen
muss, dass das Publikum seines Bezirks vorziehen wird,
am Platze selbst anstatt auswärts zu kaufen. Die Kon-
kurrenz ist heutzutage so scharf, dass der Mann, der Er-
folg erwartet, hart und scharf kalkulieren muss. Und

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