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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 37
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Kleine Mitteilungen des Journal der Goldschmiedekunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0317

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vumal der ^olds^miedekunst.

Zu unseren Abbildungen.
In unserer Sammlung von Original-Entwürfen bringen wir
heute eine Anzahl Schmuckstücke in schlichter, aber flotter und
sicherer Tuschzeichnung. Es sind durchaus keine überraschenden
neuen Formen und dennoch sind sie entschieden eigenartige
Stücke in stilisiertem Pflanzenmotiv. Eine direkte botanische
Bestimmung der Motive lässt sich schwerlich vornehmen und
doch sind die Ornamente als solche unverkennbar. Jedenfalls
ist die Verwendung der Formen zu kleineren Juwelen sehr glück-
lich gewählt und sie dürfte gewiss im ausgefassten Zustande
sehr geschmackvoll wirken. Der Urheber der Entwürfe ist der
Bijouterie-Zeichner K. Kuhn in Pforzheim, eine seit längerer Zeit
bewährte Kraft auf diesem Gebiete.
Die übrigen Abbildungen dieser Nummer finden in gesonderten
Artikeln ihre Erklärung.

Gericht und Rechtspflege.
K—r. Haftung des Arbeitnehmers für fahrlässige Verletzung
fremden Eigentums, insbesondere von Maschinen usw. (Ent-
scheidung des Gewerbegerichts Berlin — Kammer 8 — vom 19. Mai
1906; §§ 254, 394, 823 BGB.)
Sachverhalt: Der Kläger war als Buchdrucker im Betriebe der
Beklagten beschäftigt. Als er eines Morgens mit der Arbeit anfing,
kam durch Lösung des Cylinders an einer Maschine ein Defekt vor.
Für diesen macht die Beklagte den Kläger verantwortlich, weil der
Stift, welcher den Cylinder festlege, nicht durchgesteckt gewesen sei,
was der Kläger vor Ingangsetzung der Maschine hätte feststellen
müssen. Der Cylinder sei in Bewegung geraten und mitten in das
innere Werk gefallen. Der Kläger leugnet seine Schuld. Er habe
zwei entfernt voneinander stehende Maschinen zu bedienen gehabt.
Beim Anlaufen der beschädigten Maschine habe er nichts Verdächtiges
wahrgenommen und sich deswegen ohne Arg zu der zweiten begeben,
um auch diese in Gang zu setzen. Erst nach einigen Minuten sei
das Unglück passiert. Der Beklagte trage deshalb die Verantwortung
mit, denn, wenn ihm die Bedienung nur einer Maschine obgelegen
hätte (wie es allgemein üblich sei), so würde er noch rechtzeitig am
Klange bemerkt haben, dass der Cylinder sich lockere, und durch
Abstellen des Laufes das Unglück verhütet haben. — Der als Zeuge
vernommene Obermaschinist hat u. a. bekundet, dass die Bedienung
der zweiten Maschine dem Kläger nicht zur Pflicht gemacht sei,
bevor noch die erste ordnungsmässig in Gang gesetzt. Das Gericht
hat zwar dem Klagebegehren nach Zahlung des eingehaltenen Lohnes
von Mk. 5 stattgegeben aber auf die Widerklage des Beklagten
den Kläger zur Zahlung von Mk. 63 — unstreitig erwachsenen
Reparaturkosten — verurteilt.
Aus den Gründen: Dem Kläger fällt nach dem vorliegenden
Sachverhalt Fahrlässigkeit in der Bedienung seiner Maschine zur
Last. Sie war ihm anvertraut und es gehörte nach der sachver-
ständigen Überzeugung des Gerichts zu seinen Pflichten, auf die
Befestigung des fraglichen Cylinders vor der Inbetriebsetzung zu
achten. Ob das Versehen ein grobes oder geringes ist, kommt nicht
in Betracht. In jedem Fall ist er nach § 823 BGB. für den fahrlässig
verursachten Schaden an der Maschine verantwortlich. Wenn er

sich auf den Tarif beruft, um seine Haftung zu leugnen, so gehen
seine Ausführungen fehl. Denn der Tarif erörtert nur die Haftung
für schuldhaft verdorbene Ware, d. h. für industrielle Erzeugnisse,
sagt aber nichts über Maschinendefekte. Hierüber trifft das bürger-
liche allgemeine Recht Bestimmung. In Betracht zu ziehen waren
die klägerischen Behauptungen noch nach der Richtung, ob in der
Bedienung einer zweiten Maschine neben der ersten ein Schaden-
ausschliessungsgrund zu finden ist. Nun bleibt offenbar die Fahr-
lässigkeit des Klägers als solche bestehen, mögen anderweite Auf-
träge auch die Fahrlässigkeit begreiflicher machen. Eine Feststellung
dahin, dass in dem Auftrag zur Bedienung der zweiten Maschine
ein Verschulden des Beklagten mitgegeben ist, lässt sich nicht treffen.
Der Kläger hatte bereits früher die Bedienung zweier Pressen über-
nommen und durchgeführt. Der Beklagte hatte beide Maschinen
für ihn bereit gehalten und positiv nichts verabsäumt, um eine ord-
nungsmässige Arbeit an ihnen zu ermöglichen. Der § 254 BGB.
erscheint somit nicht anwendbar. Der Kläger kann sich über die
Rigorosität des Beklagten nicht beschweren, da es in seiner Macht
gelegen hätte, Arbeit nicht zu übernehmen, welcher er nicht ge-
wachsen war. Mit dem unstreitig erwachsenen Schaden von Mk. 63,85
kann der Beklagte indessen der fälligen Lohnforderung des Klägers
gegenüber nicht aufrechnen, § 394 BGB.
Vermischtes.
B. Geschäftsjubiläum. Herr Juwelier J. Schlossarek, Breslau I,
Schmiedebrücke 46/47, Inhaber der rühmlichst bekannten Gold- und
Silberwaren- und Kirchengerätefabrik, konnte am 1. September auf
ein 25 jähriges Bestehen seines Geschäfts zurückblicken. VonSeiten
seines technischen und kaufmännischen Personals sowie von zahl-
reichen Geschäftsfreunden wurden dem Jubilar herzliche Glück-
wünsche gewidmet. Das Geschäftslokal war reich geschmückt.
Zur Einführung des Ein-Kilo-Paketes. In der letzten Nummer
unserer Zeitung brachten wir eine Notiz über die Befürwortung der
Einführung des Ein-Kilo-Paketes seitens der Edelmetallindustrie und
ergänzen diese durch die Mitteilung, dass eine solche seitens der
Pforzheimer Handelskammer, des Verbandes der Silberwarenfabri-
kanten und neuerdings auch durch den Verband der Grossisten des
Edelmetallgewerbes durch Eingaben an das Reichspostamt geschehen
ist. Ausserdem haben zahlreiche Handelskammern sich dem Anträge
angeschlossen, der vom Verband reisender Kaufleute ausgegangen ist.
* Die Dubliner Ordensinsignien — verlegt? Nach den letzten,
aus London eingetroffenen Nachrichten stellt es sich heraus, dass
die Ordensinsignien des St. Patrikordens in Dublin gar nicht ge-
stohlen, sondern nur infolge Vergesslichkeit eines Beamten nicht
gefunden wurden. Der betreffende Beamte hatte nämlich die Ordens-
insignien, nachdem sie das letzte Mal in Gebrauch waren, in einen
anderen Schrank gelegt. Erst vor einigen Tagen erinnerte er sich
daran, und tatsächlich wurden die Ordensinsignien in einem anderen
Schranke vorgefunden.
Schwäb.-Gmüud. Der deutsche Metallarbeiterverband sowie der
christlich-soziale Metallarbeiterverband erlassen in den Tageszeitungen
einen Aufruf, dass wegen Massregelung eines Vertrauensmannes
und sonstiger Missstände die Sperre über die Ringfabrik Htrzer
in Schwäbisch-Gmünd verhängt sei.

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