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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 31
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Die Abänderung des Gesetzes über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren betr.
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Anreibelösungen für Vergoldung, Versilberung etc.
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0246

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.

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erscheint die ausdrückliche Kennzeichnung von Double-
waren als solcher und ihre Stempelung mit einer
Qualitätsmarke, sowie eine entsprechende Änderung des
Feingehaltsgesetzes nach dem Vorgang der Gesetzgebung
anderer Länder wünschenswert und notwendig.
Wir halten hiernach auf Grund eingehender seit
längerer Zeit gepflogener Beratungen eine Änderung des
Feingehaltsgesetzes nach folgenden Richtungen für not-
wendig und zweckmässig:
1. Der aus der ganz unbestimmten Scheidung von
„Geräten“ und „Schmucksachen“ im derzeit gültigen
Feingehaltsgesetz'sich ergebende Missstand ist durch
eine genaue Präzisierung des Begriffes „Gerät“ zu
beseitigen, und zwar in dem Sinne, dass als Geräte nur
Kirchengeräte, Tafelgeräte und grosse Gebrauchsgegen-
stände zu gelten haben.
2. Die Stempelung von Auslandsware soll mit dem
vom Bestimmungsland geforderten Feingehaltsstempel
(Karatstempel) gestattet sein.
3. Legierungen von unter 333 Tausendteilen gelten

nach der Handelsübung nicht mehr als Gold. Gegen-
stände aus Goldlegierungen unter 333 Feingehalt sind
daher nicht mehr als Goldwaren zu betrachten und von
der Stempelung auszuschliessen.
4. Doublewaren sollen als solche ausdrücklich durch
einen Stempel gekennzeichnet werden, der aber so
beschaffen sein muss, dass er nicht mit einem Fein-
gehaltsstempel verwechselt werden kann. Ausserdem
sollen Doublewaren mit einer Qualitätsmarke, und, so-
fern sie für das Ausland bestimmt sind, mit der von
diesem Bestimmungsland geforderten Stempelung (z. B.
rolled gold, filled gold etc.) versehen werden dürfen.
Die Handelskammer ersucht alle Interessenten um seine
Stellungnahme zu vorstehenden Vorschlägen und bittet
um baldgefl. schriftliche Rückäusserung, um für die
demnächst stattfindenden Verhandlungen, in denen die
Vorschläge fürLdie Änderung des Stempelgesetzes del in i i i v
formuliert werden sollen, etwa von den Vorschlägen
abweichende Wünsche kennen zu lernen und berück-
sichtigen zu können.

Anreibelösungen für Vergoldung, Versilberung etc.

Bei unsern Metallen begegnet man dem sehr peinlichen
Umstande, dass viele derselben nicht widerstandsfähig genug
sind und von der Luft zur Oxydation gebracht werden, so
dass sie nur gebrauchsfähig werden, wenn man dieselben
hiergegen schützen kann. Das sogen. Oxydieren des
Silbers, Kupfers bezw. das Grünspanziehen auf Kupfer,
Messing und deren Legierungen, das Rosten des Eisens usw.
sind alles Erscheinungen, welchen man durch Überzüge aus
edlen, gegen atmosphärische Einflüsse unempfindlicheMetalle
abhelfen muss, und kann man deshalb solche Arbeitsprozesse
nicht immer als Vorspiegelung falscher Tatsachen auffassen.
Vielfach entspringen solche Arbeitsmethoden Zweckmässig-
keitsgründen. Man trifft deshalb auch verschiedenerlei An-
lagen, wie Ansiedeverfahren, galvanische bezw. elektro-
lytische Verfahren, und endlich die Anreibeverfahren. Die
beiden ersten Methoden werden fast immer angewendet,
wenn es sich um Gegenstände dreht, die klein genug sind,
um in einer mit der Flüssigkeit angefüllten Wanne unter-
gebracht zu werden.
Die sogenannten A/irezöeverfahren. sind insbesondere
überall da sehr wertvoll, wo die Gegenstände nicht vom
Platze transportiert werden können. Bei feinen Kunstarbeiten
kann man z. B. mittelst des Anreibeverfahrens echte Silber-
und Goldfolien auftragen, und zwar auf folgende Art und
Weise: Ein glattes Stück Staniol oder Kupferfolie wird auf
ein stärkeres Papier geklebt und nach dem Trocknen wird
das so entstandene Metallpapier in trockenem Zustand mit
einem Gemisch von Silber-oder Goldcyanid und kohlensaurem
Kali abgerieben, wodurch man ein Papier mit einer echten
Silber- bezw. Goldschicht erhält. Dieses kann man alsdann
in diesem Zustande verbrauchen oder die Folie aus Metall
durch Auflösung des Klebmittels von dem Papier entfernen.

Diese Cyankali- oder Quecksilberverbindungen ent-
haltenden Anreibelösungen sind nun aber ziemlich gefährliche
Stoffe, weshalb sie nicht von jedermann benützt werden;
ausserdem zeigen solche Lösungen Jaber auch den Übel-
stand, dass nicht immer ein reiner Glanz (Silberglanz etc.)
erreicht wird und ferner insbesondere die chemischen Eigen-
schaften des Silbers verloren gehen.
Unter dem Deutschen Reichspatent Nr. 173912 wird
nun ein Verfahren zur Herstellung einer Anreibelösung
bekannt, bei welchem zur Reduktion des Chlorsilbers
Natriumhyposulfit mit einem Zusatz von Salmiakgeist ver-
wendet wird. Das auf bekannte Weise gefällte Chlorsilber
wird in einer Reduktionslösung aus 10 Liter Wasser auf
1,1 kg Natriumhyposulfit sofort nach dem Fällen bei voll-
ständigem Lichtabschluss und unter beständigem Umrühren
gelöst. In die so erhaltene Lösung wird vorerst 8. Prozent
Salmiakgeist (0,18 kg) und dann feine Schlemmkreide
(0,8 kg auf obiges Verhältnis) eingerührt. Beim Anreiben
auf die zu versilbernden Flächen mittelst Hirschleder- bezw.
Leinenlappens bezw. Einreiben bis zum Trocknen und nach-
herigen Abspülen mit Wasser und Trockenreiben mit
wollenem Lappen bildet diese Lösung einen glänzenden
Niederschlag von reinem Silber, der sämtliche Eigenschaften
des reinen Silbers hat.

(Anmerk. d. Red.): 1. Chlorsilber entsteht bekanntlich, wenn
man eine Lösung von salpetersaurem Silberoxyd (Höllenstein) mit
einer Kochsalzlösung (Chlornatrium) zusammenschüttet; der milchige
Niederschlag ist Chlorsilber.’j 1
2. Natriumhyposulfit auch Natrium Thiosulfat’genannt, besitzt
die chemische Formel NA2 S.2.O3 -J-5H 2 0 und äst das im Handel
erhältliche und in der Photographie als Fixirnatron (unterschweflig-
saures Natron [Antichlor]) bekannte Salz.

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