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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 25
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Wittlinger, Rich.: Fallwerk, Kraftspindelpresse, Druckreglerpresse
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Hirschfeld, William: Der Lohn in Krankheitsfällen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0206

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.

mässig grossen Schwungrädern (bis über 3 m Durchmesser)
der Raumbedarf ein ganz bedeutender. Haben sich die
Führungen etwas abgenützt, so zeigt auch der Stössel samt
dem Oberstempel Verdrehungsbestrebungen. Es tritt dann
die als sogenanntes Mahlen der Werkzeuge bekannte Er-
scheinung zu Tage, welche unbedingt zur Zerstörung der
Werkzeuge führt. Die sowohl bei Fallwerken als auch
bei Kraftspindelpressen mangelnde genaue untere Hub-
begrenzung schliesst bei beiden Pressengattungen die An-
wendung von Schnitten aus. Ein weiterer Missstand ist,
dass der Hochgang des Stössels ebenfalls eine verhältnis-
mässig lange Zeit benötigt. Dadurch wird nicht allein
die Leistungsfähigkeit weiter ungünstig beeinflusst, sondern

es wächst auch der Kraftbedarf, wenn man berücksichtigt,
dass das Gewicht von Stössel, Spindel und Schwungrad
beim Rückgang vom Stillstand aus in Bewegung gesetzt
und alle drei Teile in die Höhe geschraubt werden müssen.
Zum Gesenkschmieden eignen sich Kraftspindelpressen
aus dem Grund nicht, weil die ohnedies stark mitge-
nommenen Werkzeuge viel zu lange geschlossen bleiben.
Sie zeigen dann starke Neigung zum Auslaufen und Weich-
werden und nützen sich sehr rasch ab. Auf diesem Ge-
biet musste man entweder bei den Fallwerken bleiben,
oder aber zu rasch arbeitenden und schnell umsteuerbaren
hydraulischen Pressanlagen greifen. (Schluss folgt.)

Der Lohn in Krankheitsfällen.
Von Rechtsanwalt William Hirschfeld.

In letzter Zeit sind an uns mehrere Anfragen ergangen,
ob ein Gehilfe, der seinem Arbeitgeber ohne Beifügung
einer ärztlichen Bescheinigung anzeigt, er sei erkrankt und
könne deshalb erst nach einigen Tagen wieder zur Arbeit
kommen, sofort entlassen werden könne.
Wir führen daher hierüber folgendes aus:
Nach § 105 der Gewerbe-Ordnung ist die Festsetzung
der Verhältnisse zwischen dem selbständigen Gewerbe-
treibenden und den gewerblichen Arbeitern Gegenstand
freier Übereinkunft. Bei dieser Übereinkunft müssen nur
die Beschränkungen, die durch Reichsgesetz begründet
sind, berücksichtigt werden. Soweit solche nicht vor-
handen sind, gilt somit Vertragsfreiheit. Ist von dieser
Vertragsfreiheit kein Gebrauch gemacht worden, so treten
die gesetzlichen Bestimmungen an deren Stelle. Dies gilt
insbesondere auch für die Aufkündigungsfristen. Sie
können von beiden Teilen nach vorheriger Vereinbarung
kurz oder lang bemessen werden. Nur müssen sie in
diesem Falle für beide Teile gleich sein. Ist aber eine
Verabredung über die Aufkündigungsfristen nicht erfolgt,
so kann das Arbeitsverhältnis von jedem Teile durch eine
14 Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
Das Gesetz führt nun im § 123 der Gewerbe-Ordnung
eine Reihe von Gründen an, die den Arbeitgeber berech-
tigen, obwohl über die Kündigungszeit nichts vereinbart
worden ist und somit an und für sich 14 tägige Kündigung
zu gelten hätte, das Vertragsverhältnis sofort zu lösen.
Für die Beantwortung der gestellten Frage können hier
nur die Bestimmungen des § 123, Ziffer 3 und 8 in Be-
tracht kommen. Danach kann ein Gehilfe sofort entlassen
werden:
1. wenn er die Arbeit überhaupt verlassen hat oder
sonst den nach dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Ver-
pflichtungen nachzukommen sich beharrlich weigert;
2. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist.
Ist jemand nur erkrankt und wird er durch die Krank-
heit zu arbeiten verhindert, so ist hierin weder ein unbe-

fugtes Verlassen der Arbeit noch ein Weigern zum Nach-
kommen der obliegenden Verpflichtungen zu erblicken.
Im Gegenteil, die Krankheit gibt ihm gerade die Befugnis,
die Arbeit zu verlassen und die ihm nach dem Arbeits-
vertrag im Falle der Gesundheit sonst obliegenden Ver-
pflichtungen zu verweigern.
Natürlich muss, wenn Krankheit als Grund für das
Unterlassen der Arbeit angeführt werden soll, die Art der
Krankheit und die Art der Beschäftigung berücksichtigt
werden. Bei einem Sänger dürfte Schnupfen oder Heiser-
keit die befugte Unterlassung der Arbeit zur Folge haben,
während ein Goldschmiede- oder Uhrmachergehilfe trotz der-
selben Krankheit ruhig seine Arbeit weiter versehen könnte.
Es wird daher praktisch sein, wenn derjenige, der infolge
Krankheit nicht arbeiten will, um den Beweis zu erbringen,
dass er nicht arbeiten kann, sich eine ärztliche Bescheini-
gung über seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus-
stellen lässt. Eine Verpflichtung zur Beibringung eines
solchen Zeugnisses tritt aber erst dann ein, sobald sie
vom Arbeitgeber gefordert wird. Wird dann das Zeugnis
trotz Aufforderung hierzu und obwohl die Möglichkeit
vorlag, es erbringen zu können, nicht vorgelegt, sondern
dies beharrlich verweigert, so dürfte die sofortige Ent-
lassung gerechtfertigt sein. Nicht aber kann die sofortige
Entlassung erfolgen, weil ohne Aufforderung zur Bei-
bringung eines Zeugnisses das Zeugnis nicht freiwillig
erbracht wurde.
Das Gesetz bestimmt nun weiterhin, dass Entlassung
eintreten kann, wenn jemand zur Fortsetzung der Arbeit
unfähig wird. Nun macht jede vorübergehende Krankheit
an und für sich zunächst arbeitsunfähig. Dennoch ist
eine derartige Arbeitsunfähigkeit noch kein Grund zur
sofortigen Auflösung des Vertrages. Es würde ja sonst
bei jeder Krankheit der Arbeitsvertrag sofort aufgelöst
werden können. Dies ist natürlich unzulässig. Die so-
fortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Unfähig-
keit zur Fortsetzung der Arbeit kann vielmehr erst dann
eintreten, wenn in der Person des bisher die Arbeit Ver-

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