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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 31
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Jahresbericht des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede für das Geschäftsjahr 1906/1907
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0280

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I[ö)

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.

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richtungen zu treffen, wodurch in absehbarer Zeit das Eigentum der
Mitglieder geschützt wird.
Erwähnenswert ist, dass Herr Oscar Müller, Inhaber der Firma
Wilh. Müller, anlässlich seines 25jährigen Geschäfts]ubiläums und
seiner silbernen Hochzeitsfeier für die Einbruchskasse die erste
Stiftung gebildet hat in Höhe von Mk. 1000 als eisernen Fonds, aus
welchem die Zinsen ebenfalls für Schadenfälle Verwendung finden
können. Hoffentlich findet dieses Vorgehen Nachahmung, so dass
recht bald ein erheblicher eiserner Fonds den Stützpunkt der
Kasse bildet.
Die Besteck-Preis-Konvention ist auf einem toten Punkt angelangt.
Bearbeitet ist zuletzt Leipzig. 22 Firmen haben die Besteckkon-
vention unterzeichnet und nur zwei Firmen, welche ebenfalls die
Besteckkonvention für richtig halten, konnten sich nicht zur Unter-
zeichnung entschliessen, weil die Konvention in Berlin noch nicht
zustande gekommen ist.
Die Konvention lautet ausdrücklich: „Wenn in einer Stadt oder
in einem Bezirke sich eine Besteckpreis-Konvention auf vorstehender
Grundlage gebildet hat, welcher die Mehrheit der Juweliere, Gold-
und Silberschmiede der Stadt oder des Bezirkes, sowohl quantitativ
wie qualitativ verstanden, beigetreten ist, so übernimmt der Vorstand
des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede die
Verpflichtung, allen in Frage kommenden Fabrikanten und mass-
gebenden Grossisten unter Beifügung des Wortlautes der Konvention
die beteiligten Juweliere, Gold- und Silberschmiede zu benennen.
Ferner wird der Vorstand des Verbandes zwischen den Fabrikanten
und Grossisten einerseits und den Konventionsteilnehmern anderer-
seits einen Vertrag vermitteln usw.“
Auf Grund dieser Bestimmungen hatten wir uns im Februar 1907
an die Geschäftsstelle des Verbandes der Silberwarenfabrikanten
Deutschlands gewendet, welche sich in entgegenkommendster Weise
bereit erklärt hat, die Verträge mit den Silberwarenfabrikanten zum
Abschluss zu bringen. Es schlossen die Verträge ab die Firmen:
Paul Sandig & Co., Liegnitz; Wilhelm Binder, Schw.-Gmünd;
H. Spliedt, Itzehoe; Hermann Walter, Halle a/S.; Bremer Silber-
warenfabrik, Sebaldsbrück; Robert Freund, Berlin; Felisch & Kirch -
heim, Treptow; M. J. Rückert, Mainz; G. Haegermann, Burgdorf;
Richard Köberlin, Döbeln; H. Wurm, Braunschweig; Gebr. Peters-
feldt, Berlin; F. Reusch & Söhne, Elmshorn; Robbe & Berking,
Flensburg; Vereinigte Silberwarenfabriken, Düsseldorf; Karl Kalten-
bach & Söhne, Altensteig; E. Deppe, Berlin; L. Klein, Königs-
berg i/Pr.; Gebr. Köberlin, Döbeln. Die Bestätigung der Verträge
lehnten ab die Firmen: M. H. Wilkens & Söhne, Hemelingen;
Koch & Bergfeld, Bremen; P. Bruckmann & Söhne, Heilbronn;
D. Vollgold & Sohn, Berlin; Franz Bahner, Düsseldorf, weil die
unterzeichneten Juweliere weder im quantitativen noch im quali-
tativen Sinne die Mehrheit der Leipziger Kundschaft darstellen
sollen. Entspricht diese Meinung den wirklichen Tatsachen, dann
gebe es kein grösseres Argument für die Schaffung von Besteck-
konventionen; denn es würde nichts anderes bedeuten, als dass zwei
Firmen das ganze Besteckgeschäft in der Hand hätten. In Wirk-
lichkeit liegt die Angelegenheit für jeden, der die Verhältnisse in
Leipzig auch nur einigermassen kennt, ganz anders. Die 22 Juweliere
scheinen die wenigen grossen Geschäfte bisher nicht so besonders in
Anspruch genommen zu haben, und deshalb lehnen, nach der uns
gewordenen Information, diese Herren ab.
Wie der vorbenannte tote Punkt überwunden werden soll,
darüber besteht im Vorstand keine Klarheit. Es ist ja überhaupt
sehr schwer, eine Einrichtung zu schaffen, welche die Zustimmung
aller Beteiligten erfordert. Es ist aber geradezu unmöglich, eine
von der grössten Majorität als gut anerkannte^ Einrichtung zu
schaffen und durchzuführen, wenn die Beteiligung seitens der
Fabrikanten und Detailleure eine so wenig energische ist, wie sich
in letzter Zeit herausgestellt hat.
Der Vorstand wird jedem einzelnen dankbar sein für Anregungen
über dieses Thema, wie er über diesen toten Punkt hinweg
kommen kann.
Ein gewisser Otto Goldberg in Weissensee hat den Vorstand

vielfach beschäftigt. Der Betreffende geht bezüglich Auswahl-
sendungen systematisch vor. Er schreibt an Juweliere nach ganz
Deutschland: „Senden Sie mir eine kleine Auswahl von zwei oder
drei Damenringen im Preise von 120—150 Mark“. Goldberg hat
damit Erfolg, es werden ihm Ringe zugeschickt, wovon er einige
zurücksendet. Die übrigen behält er, zahlt aber offenbar nicht. Er
kauft also Waren und bleibt das Geld schuldig. Auf Grund eines
von uns gestellten Strafantrages ist unterm 10. Juni 1907 der Be-
scheid eingegangen:
„Das auf Grund Ihrer Strafanzeige gegen den Handelsmann
Otto Goldberg zu Weissensee wegen Betruges eingeleitete Straf-
verfahren habe ich einstellen müssen, da sich der Beschuldigte nach
den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen dauernd in einem
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, durch
welche seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist, mithin ge-
mäss § 51 St.-G.-B. „strafbare“ Handlungen nicht vorhanden sind.
Die Erhebung der öffentlichen Klage ist daher aussichtslos und es
ist folglich auch in der Angelegenheit K. weiter nichts ermittelt“.
Wir warnen daher auch an dieser Stelle noch einmal, sich mit Gold-
berg in keinerlei Geschäftsverbindung einzulassen.
Hausieren mit Goldwaren ist bekanntlich verboten und die ver-
einigten Verbände sind energisch dagegen vorgegangen; trotzdem
gibt es noch kleine und grosse Hausierer.
Wie es gemacht wird, soll deshalb hier einmal dargelegt werden,
weil inzwischen für den Verbandstag Kiel ein Antrag eingegangen
ist von dem Verein Baden, unterstützt vom Verein Württemberg.
In diesem Antrag heisst es: „Obgleich das Auf suchen von Be-
stellungen und Verkauf an Private für Juwelen, Gold- und Silber-
waren an dritten Orten verboten ist, wird von Juwelieren das Gesetz
dadurch umgangen, indem man die Kundschaft nicht mehr direkt
aufsucht, sondern in irgend einem Hotel ausstellt, oder gar eine
Privatwohnung hierzu mietet usw.“
Wie das gemacht wird, darüber ist auch im Geschäftsjahr Be-
schwerde erhoben, und zwar gegen einen grossen Juwelier, der nicht
verschmäht, an respektable fremde Personen zu schreiben und sich
anzubieten, um in die Kundschaft anderer einzudringen. Das For-
mular lautet folgendermassen: „Hiermit gestatte ich mir die ergebene
Anfrage, ob ich mir erlauben darf, bei Gelegenheit meiner Geschäfts-
reise nach dort, in der nächsten Woche, auch Euer Hochwohlgeboren
eine ausgesuchte Auswahl aparter Juwelen, Gold waren ind feiner
Perlen-Colliers, ohne jeden Kaufzwang, vorzulegen. Im zusagenden
Falle bitte ich Euer Hochwohlgeboren das beifolgende Formular mir
unterzeichnet zurückzusenden und wäre für Angabe der passendsten
Zeit für meinen Besuch recht dankbar. In der angenehmen Er-
wartung Euer Hochwohlgeboren Zusage zeichne.“.
Diesem Formular wird ein zweites beigefügt, welches folgenden
Wortlaut hat: „Wollen Sie mir bei Gelegenheit auf Ihrer Geschäfts-
reise Ihre Sachen mit vorlegen, und zwar in der Zeit von.bis
.Uhr“, so dass der Kunde, welcher eingefangen werden soll,
nur zu unterschreiben braucht.
Immer finden sich diese Herren vor Weihnachten ein, um ja denen
die Geschäfte abzugrasen, die während des ganzen Jahres die Lasten
eines Geschäftes tragen.
Leider ist mit den bestehenden Gesetzen, die ja nach jeder Rich-
tung hin lückenhaft sind, nichts anzufangen; denn verstossen wird
nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen, aber die Gesetze werden
umgangen, und das wird allgemein als unkorrekt und unkollegial
bezeichnet.
Kommissionswaren. Der Juwelier O. W. in K. hatte von einem
Engrosgeschäft in F. ein Paar Leuchter in Kommission erhalten;
er verkaufte den einen und wollte den anderen zurückgeben. Der
Grossist ging darauf mit vollem Recht nicht ein. Es war notwendig,
erst anzufragen, oder sich bei Übernahme darüber zu informieren,
ob die Leuchter einzeln verkauft werden dürfen. Dieses Paar war
in der Form offenbar eigenartig, also keine Dutzendware, und wird
die Beschaffung eines passenden Gegenstückes nicht so leicht ge-
wesen sein.
Auch hier muss ausgesprochen werden, dass man sich bei

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