Mannheimer Anzeiger — 1858
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https://doi.org/10.11588/diglit.29921#0223
DOI chapter:
Nr. 52 – Nr. 77 (1. März – 31. März)
DOI chapter:Nr. 53
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- Einband
- Nr. 1 – Nr. 27 (1. Januar – 31. Januar)
- Nr. 28 – Nr. 51 (1. Februar – 28. Februar)
- Nr. 52 – Nr. 77 (1. März – 31. März)
- Nr. 78 – Nr. 102 (1. April – 30. April)
- Nr. 103 – Nr. 128 (1. Mai – 30. Mai)
- Nr. 129 – Nr. 153 (1. Juni – 30. Juni)
- Nr. 154 – Nr. 180 (1. Juli – 31. Juli)
- Nr. 181 – Nr. 206 (1. August – 31. August)
- Nr. 207 – Nr. 232 (1. September – 30. September)
- Nr. 233 – Nr. 259 (1. Oktober – 31. Oktober)
- Nr. 260 – Nr. 284 (1. November – 30. November)
- Nr. 285 – Nr. 310 (1. Dezember – 31. Dezember)
- Einband
- Maßstab/Farbkeil
Maimbciiiicr AnzciM.
Nr. 83.
Erscheint, Montags ausgenom-
men, täglich Morgens und kostet
mit dem Unterholtungs - Blatte
vierteljährlich SL kr.
Mittwoch- 3 März
Anzeigen werden im „Mannhei-
mer Anzeiger" und dem täglichen
„Straßenplakat" die Zeile berech-
net mit Ä kr.
1858.
Der Mannheimer Nekrutenverein.
n.
Alle Diejenigen, welche während des Gründungstermines
(vom 20. Februar bis zum 20. März) dem Vereine deitreten,
genießen je nach dem Alter ihrer Söhne oder Pflegbefohlenen,
einen bedeutenden Vortheil.
Dieser Vortheil besteht darin, jdaß für diejenigen Versicher-
ten, welche das 14. Lebensjahr noch nicht überschriten haben,
während des Gründungstermines einfach nur vom Tage ihrer
Geburt an, für jede Woche des verstrichenen Lebens 6 Kreuzer
zu zahlen sind-
Nach Ablauf des Gründungstermines tritt noch eine Nach-
zahlung ein, welche vom 1. bis zum zurückgelegten 7. Jahre
die Halste, vom 7. bis zum 14. Jahre zwei Drittheile, und
vom 14. bis zum 20. Jahre drei Viertheile der gewöhnlichen
Wochenbeiträge ausmacht.
Diejenigen, welche aber bereits während des Gründungs-
termins das 14. Lebensjahr überschritten habe», genießen trotz-
dem während dieser Zeit noch wesentliche Vortheile, weil sie innerhalb
des Gründungstermins ein- für allemal nur zwei Drittel des Betra-
ges ihrer Wochennachzahlungen nach zu leisten haben. Nach dem
Gründungstermin aber tritt der 8 der Statuten in Kraft,
wodurch die Zahlungen für den Fall ihres Beitritts je nach Ih-
rem Alter sich noch bedeutend erhöhen.
Zur Veranschaulichung der Zahlungen wahrend des Grün-
dungstermins und nach Ablaus desselben geben wir hier fol-
gende Tabelle, deren Erläuterung für einen andern Artikel wir
uns Vorbehalten.
5 Jahre
10 Jahre
19 Jahre
988 Wochen
nach d. Grün,
dungsterm.
! Nachzahlung. . .
! Einkaufsgeld
! do 3/r
' Einschreibgebühr
Nachzahlung. . .
Einkaufsgeld. . .
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260 Wochen Einschreibgebühr
Nachzahlung. . .
Einkaufsgeld. - .
520 Wochen
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' l Einkaufsgeld ^/z
780 Wochen
fl. 26 —
7/
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1 -
Mer Söhne bis 1857, ^h^,?K"°mmen
resp. 1. ^anuar 18a8. Gründnngst.
14 ezabre ^Nachzahlung. . .
i4^ayre (Einkaussgeld. .
728 Wochen^-
) Einschreibgebühr
fl. 26 —
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„ 1 -
fl.
27 —
fl. 40 — fl. 13 —
fl.
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fl.
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fl. 72 48
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fl. 98 38
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ff
— —
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1 —
7, 1 —
fl. 165 40
fl. 173 54fl. 8 14
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1014 Wochen ^.^^^^hüh/ ,, 1 — 1 —
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20^ 1 Nachzahlung. .. fl. 104 - fl. 104 -
20^ayre Einkaufsgeld Vz „ 69 20 „-
E Wochen : 'b II
fl. 174 20 fl. 183 — fl. 8 40
Badischer Landtag.
ZL. öffentliche Sitzung der zweiten Kammer.
Montag, 1. Marz 1858.
Nack der festgesetzten Tagesordnung wurde in der heutigen
Sitzung der il- Kammer der von dem Äbg. Spohn erstattete Com-
missionsbericht über die Abänderung einiger Bestimmungen der
Gemeindeordnung zunächst der Berathung ausgesetzt. Die Com-
mission beantragt in theilweiser Nebereinstimmung mit den diesen
Bericht hervorgerufenen eingelaufenen Petitionen mehrerer Ge-
meinden: 1) daß auf den im § 91 der G--O. erwähnten Frei-
theil wegen Forderungen der Gemeinde gerichtlicher Zugriff solle
erkannt werden dürfen; 2) daß die Gemeinde für ihre Forderun-
gen auf den Ertrag aller das Maaß des Freitheils übersteigen-
den Bürgcrnutzungcn ein allen andern Gläubigern vorgehendes
Vorzugsrecht haben soll; 3) daß die Forderungen der Gemeinde
an Umlagen für das laufende und letztverflossene Rechnungsjahr
das gleiche Vorzugsrecht haben soll, wie nach L-R.S 2098 s
Abs. 1 die Steuern und Hoheitsabgaben des Staats und zwar
unmittelbar nach diesen; 4) daß ohne Genehmigung des Ge-
meinderaths kein Allmendstück verpachtet werden kömne und 5)
daß der Gemeinderath berechtigt sein soll, den Bürgern, welche
ihre Allmendgüter im Bau verwahrlosen, solche auf unbestimmte
Zeit zu entziehen. Nach längerer Discussion, in welcher zu den
Artikeln 1, 2 und 5 verschiedene Anträge gestellt aber verworfen
worden waren, wurden die Commissionsanträge genehmigt. So-
dann wurde zur Berathung des Münzgesetzes geschritten, welches
nach längerer Discussion angenommen und dem abgeschlossenen
Münzvertrage die Zustimmung ertheilt wurde.
-i- Mannheim, 2. März. Die gestern hier eingerückten
Rekruten des 11. Infanterie-Regiments wurden heute früh 8 Uhr
auf dem Zeughausplatze ausgestellt und denselben, m Gegenwart
sämmtlicher Offiziere und Cadres des Regiments der Fahneneid
abgenommen. — Nachdem die Fahne in der Wohnung deS Re-
giments-Commandeurs durch eine Abtheilung gedienter Soldaten
abgebolt und auf den Platz verbracht worden war, erschien der
Commandant, Herr Oberst v- Ädelsheim, selbst, und trat in die
Mitte des ein Viereck bildenden Truppenkörpers. In eiuer kräf-
tigen, weithin vernehmlichen Ansprache machte derselbe die junge
Mannschaft mit der Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides bekannt
und forderte diejenigen auf, welche etwa Zweifel oder Bedenken
in sich trügen, sie möchten hervortreten und solche kundgeben. —
Alsdann wurde befohlen: die linke Hand aus die Brust und die
rechte emporzuheben und die Eidesformel mit lauter Stimme nach-
zusprechen. Nachdem dies geschehen war, wurden die Kriegsar-
tikel durch einen Beamten verlesen und sodann durch Herrn
Oberst v. Adelsheim väterliche Worte der Ermahnung gesprochen,
die einen sichtbaren Eindruck hervorbrachten. Es wurde dabei
auf die ehrenhafte Stellung des Soldaten hingewiesen, und noch-
mals des dem obersten Kriegsherrn, Sr. König!. Hoh. dem
Großherzog Friedrich, geleisteten unverbrüchlichen Eides der Treue
Nr. 83.
Erscheint, Montags ausgenom-
men, täglich Morgens und kostet
mit dem Unterholtungs - Blatte
vierteljährlich SL kr.
Mittwoch- 3 März
Anzeigen werden im „Mannhei-
mer Anzeiger" und dem täglichen
„Straßenplakat" die Zeile berech-
net mit Ä kr.
1858.
Der Mannheimer Nekrutenverein.
n.
Alle Diejenigen, welche während des Gründungstermines
(vom 20. Februar bis zum 20. März) dem Vereine deitreten,
genießen je nach dem Alter ihrer Söhne oder Pflegbefohlenen,
einen bedeutenden Vortheil.
Dieser Vortheil besteht darin, jdaß für diejenigen Versicher-
ten, welche das 14. Lebensjahr noch nicht überschriten haben,
während des Gründungstermines einfach nur vom Tage ihrer
Geburt an, für jede Woche des verstrichenen Lebens 6 Kreuzer
zu zahlen sind-
Nach Ablauf des Gründungstermines tritt noch eine Nach-
zahlung ein, welche vom 1. bis zum zurückgelegten 7. Jahre
die Halste, vom 7. bis zum 14. Jahre zwei Drittheile, und
vom 14. bis zum 20. Jahre drei Viertheile der gewöhnlichen
Wochenbeiträge ausmacht.
Diejenigen, welche aber bereits während des Gründungs-
termins das 14. Lebensjahr überschritten habe», genießen trotz-
dem während dieser Zeit noch wesentliche Vortheile, weil sie innerhalb
des Gründungstermins ein- für allemal nur zwei Drittel des Betra-
ges ihrer Wochennachzahlungen nach zu leisten haben. Nach dem
Gründungstermin aber tritt der 8 der Statuten in Kraft,
wodurch die Zahlungen für den Fall ihres Beitritts je nach Ih-
rem Alter sich noch bedeutend erhöhen.
Zur Veranschaulichung der Zahlungen wahrend des Grün-
dungstermins und nach Ablaus desselben geben wir hier fol-
gende Tabelle, deren Erläuterung für einen andern Artikel wir
uns Vorbehalten.
5 Jahre
10 Jahre
19 Jahre
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nach d. Grün,
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Mer Söhne bis 1857, ^h^,?K"°mmen
resp. 1. ^anuar 18a8. Gründnngst.
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fl.
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— —
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Badischer Landtag.
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Gemeindeordnung zunächst der Berathung ausgesetzt. Die Com-
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meinden: 1) daß auf den im § 91 der G--O. erwähnten Frei-
theil wegen Forderungen der Gemeinde gerichtlicher Zugriff solle
erkannt werden dürfen; 2) daß die Gemeinde für ihre Forderun-
gen auf den Ertrag aller das Maaß des Freitheils übersteigen-
den Bürgcrnutzungcn ein allen andern Gläubigern vorgehendes
Vorzugsrecht haben soll; 3) daß die Forderungen der Gemeinde
an Umlagen für das laufende und letztverflossene Rechnungsjahr
das gleiche Vorzugsrecht haben soll, wie nach L-R.S 2098 s
Abs. 1 die Steuern und Hoheitsabgaben des Staats und zwar
unmittelbar nach diesen; 4) daß ohne Genehmigung des Ge-
meinderaths kein Allmendstück verpachtet werden kömne und 5)
daß der Gemeinderath berechtigt sein soll, den Bürgern, welche
ihre Allmendgüter im Bau verwahrlosen, solche auf unbestimmte
Zeit zu entziehen. Nach längerer Discussion, in welcher zu den
Artikeln 1, 2 und 5 verschiedene Anträge gestellt aber verworfen
worden waren, wurden die Commissionsanträge genehmigt. So-
dann wurde zur Berathung des Münzgesetzes geschritten, welches
nach längerer Discussion angenommen und dem abgeschlossenen
Münzvertrage die Zustimmung ertheilt wurde.
-i- Mannheim, 2. März. Die gestern hier eingerückten
Rekruten des 11. Infanterie-Regiments wurden heute früh 8 Uhr
auf dem Zeughausplatze ausgestellt und denselben, m Gegenwart
sämmtlicher Offiziere und Cadres des Regiments der Fahneneid
abgenommen. — Nachdem die Fahne in der Wohnung deS Re-
giments-Commandeurs durch eine Abtheilung gedienter Soldaten
abgebolt und auf den Platz verbracht worden war, erschien der
Commandant, Herr Oberst v- Ädelsheim, selbst, und trat in die
Mitte des ein Viereck bildenden Truppenkörpers. In eiuer kräf-
tigen, weithin vernehmlichen Ansprache machte derselbe die junge
Mannschaft mit der Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides bekannt
und forderte diejenigen auf, welche etwa Zweifel oder Bedenken
in sich trügen, sie möchten hervortreten und solche kundgeben. —
Alsdann wurde befohlen: die linke Hand aus die Brust und die
rechte emporzuheben und die Eidesformel mit lauter Stimme nach-
zusprechen. Nachdem dies geschehen war, wurden die Kriegsar-
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Oberst v. Adelsheim väterliche Worte der Ermahnung gesprochen,
die einen sichtbaren Eindruck hervorbrachten. Es wurde dabei
auf die ehrenhafte Stellung des Soldaten hingewiesen, und noch-
mals des dem obersten Kriegsherrn, Sr. König!. Hoh. dem
Großherzog Friedrich, geleisteten unverbrüchlichen Eides der Treue