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Mannheimer Anzeiger — 1858

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Nr. 233 – Nr. 259 (1. Oktober – 31. Oktober)
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Nr. 259
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Mannheimer Anzeiger.

18S8

Lrscheist, Montag« auSgeuom- «uzeigeu werden tu dem „Marm-
men, täglich Morgens in 1800 31 Oktober Heimer Anzeiger" nnd dem tägli-
Exempl. und kostet müdem Unter- cheu „Straßenplakat" zusammen
haltungSblatte vierteljährl. L st. die gewöhnl.Zcile berechn, mit Skr.

Auf den „Mannheimer Anzeiger" >
und das „UrHerhaltungsblatt"kann man
sich noch für die Monate November und
Dezember mit 4V Kreuzern abonniren, bei den Postanstal,
ten, den Boten der Umgegend, den Trägern in der Stadt und
der Expedition, Lit. X 2 Nr. 9 in Mannheim.

Allgemeiner Kranken-Unterstützungs-Verein.
Rechnungs-Auszug vom 1. Oktober bis 1. November 1858.
1) Mitgliederzahl deS Vereins.
1. Klasse 767
U. „ 308
M. „ 61
zusammen 1136

2) Einnahmen
fl. kr. fl. kr.
1) Auflagen und Aufnahmstaren 828 27.
2) Kapitalziusen 3 30.
3) Geschenke — 24. 832 21
3) Ausgaben.
1) Krankenrente 447 —.
2) Sterbgeld (3 Männer) 150 —.
3) Verwaltungskosten 41 37.
4) Beitxagsvxrlust 1 45.
5) Angetanster KapitalzinS 8 —. 648 22
Demnach EinnahmS-Ueberschuß 183 59
4) Vermögensstand.
1) Angelegte Kapitalien 7791 15.
(ohne die laufenden Zinsen)
2) Kassenvorrath 239 30. 8030 45
Am 1. Oktober 1858 betrug daS Vermögen 7846 46
Demnach Vermehrung deS Vermögens 183 59
und zwar durch obigen Einnahms-Ueberschuß von gleichem Betrag.

V Mannheim, 29. Okt. Ein Erlaß des großh. Mini-
steriums des Innern vom 27. Sept. d. I. an die vier Kreis-
regierungen des Landes sagt, daß der Wirthschastsbetrieb auf
den Bterkellern der Bierbrauer in der Wirthschaftsordnuug vom
16. Okt. 1834 nicht besonders vorgesehen sei, und daß ferner,
nach Erlaß großh. Staatsministeriums vom 30. Marz 1848 nur
ausgesprochen ist, daß die Bierbrauer, welche Bierkeller besitzen,
für dre Zeit während welcher die Wirtschaft auf diesen Bierkel-
lern betrieben wird, zum Schließen ihrer gewöhnlichen Wirth-
schasten nicht genöthigt werden können.
Zn neuerer Zeit seien nun Beschwerden erhoben worden, daß
Bierbrauern, welche Bierkeller besitzen, auch gestattet wurde, die
Keller wahrend den Wintermonaken geschlossenen Gesellschaften
für eme bestimmte Zeit und zu vorübergehenden Zwecken, z. B.
Fastnachtsbelustigungen, zu öffnen und dabei Wirthschaft zu trei-
ben — und ferner, daß Bielbrauer während der Sommermonate
den Betrieb ihrer Kellerwirthschaften, angeblich auf ihren Namen
und ihre Rechnung, an Personen überlassen, welche nicht zu ihrer
Familie oder ihrem Gesinde gehören — und daß die Wirthschaften
auf den Kellern nicht mit Sonnenuntergang, sondern erst mit
Eintritt der Polizeistunde geschloffen werden, wodurch die übrigen
Wirthschaften der Stadt vielfach beeinträchtigt würden.
Die großh. bad. Kreisregierung deS Unterrheinkreises gab
unterm 6. Oktober d. I. Abschrift des hohen Erlasses an großh.
Stgdtamt dahier, welches sich nach Vernehmung des Gemeinde-
ratheS und WirthschaftövorstandeS darüber zu äußern habe, in

welcher Ausdehnung der Betrieb der Wirthschaften auf den Bier-
kellern zu gestatten sein dürfte und welche Vorschriften überhaupt
über diesen Wirthschastsbetrieb räthlich oder nothwendig erschienen.
Nach weiter erfolgter Veranlassung von Seiten des großh. Ge-
meinderathes dahier hat der Vorstand deS hiesigen WirthschaftS-
vereius nun seine Ansicht und Dafürhalten in bezüglicher Sache
abgegeben und sind jetzt auch die Bierkellerbesitzer aufgefordert,
Erklärung abzugeben. Wir hatten Gelegenheit, den Bericht deS
Wirthschaftsvereins etwas nahe zu besehen und bedauern nur,
Denselben hier nicht vollständig niederlegen zu können, obgleich
derselbe in totaler Auffassung auf die schönste Weise Einsicht in
die Anschauung eröffnet, wie man von Seiten des Vorstandes
deS Wirthschaftsvereines den Betrieb des Gewerbes auffaßt und
gehandhabt wissen möchte und wie man von derselben Seite gar
zu gerne geneigt scheint, Gesetze und Verordnungen zu besitzen,
welche in früheren Zeiten im Gang waren-und damit
jeder der Wirthe — ohne besonderes rationelles Bestreben — doch
seine Rechnung finden möge, so dürfte cs am Ende nichts schaden,
wenn man die Verordnung träfe, wie sie im Jahre 1662 in der
Stadt Quersurt erlassen wurde und worin es hieß: „Niemandes
soll Bier aufthun, noch ohne Ruthen schenken, dem es von dem
Marktmeister nicht gebothen, oder an dem die Reye nicht sein
wird, und sollen allewege dr<y ordentliche Bier offen seyn, Eines
in der Stadt und zweyen draußen."
Das Publikum ist wohl nicht der Wirthe wegen da, und
wenn nun dasselbe, ihm von strebsamen Männern gebotene schöne
Lokale besucht und andere vernachlässigt, so wäre es gewiß thö-
rigt zu verfügen, die schönen, den Consumenten angemessene und
benutzte Gelegenheiten zu verschließen, oder zu beschränken —
um andern, weniger schönen, weniger den Anforderungen ent-
sprechenden Zugang zu verschaffen. Dies erkannte der Wirthschafts-
vereinsvorstand auch selbst an, und geht seine prinzipielle Bitte da-
hin, daß eine Benützung der Bierkeller in den Wintermonaten
und eine sogenannte Bewirthschaftsverpachtung nicht gestattet
werden möge, um den Frieden herzustellen-
Haben wir im Interesse des consumirenden Publikums in
die Angelegenheit der Verpachtung nichts zu reden, so wollen
wir auch dieselbe übergehen, nach der einzigen Bemerkung, daß
wir gewünscht hätten, der Vorstand des Wirthschaftsvereins
habe bei Begründung seiner betreffenden Bitte, einige Stellen in
derselben gestrichen, wie z. B. „die sich zum Pacht drängenden
Individuen" re. (Wir wollen diese Sätze gerne verschweigen-)
Was sodann die sogenannte Bewirthschaftung, oder Benut-
zung der Keller im Winter betrifft, und wozu der WirthschaftS-
vereinsvorstand den „Löwenkeller" in Beziehung mit der Gesell-
schaft „Walhalla" anzieht, so dürfte seine Ausmalung von der
hierdurch erwachsenden Benachtheiligung für die übrigen Wirthe,
doch etwas mit zu dicken Farben hergestellt worden sein. Das Lokal
sei so zahlreich besucht wie im Sommer u. dgl., sind Aufstellungen
die man hier, am Platze selbst, nicht glauben kann — und ist
die Benachtheiligung, die durch Entziehung von Mitgliedern ge-
nannter Gesellschaft den übrigen Wirthschaften entsteht, gewiß
nicht der großen Rede werth, da man außerdem gar nicht über-
zeugt ist, zu wem diese Glieder gekommen, oder ob sie überhaupt
nur gegangen wären!
Diese ganze Angelegenheit reduzirt sich auf daS, für was sie
das Publikum schon "lange hält, auf einen Concurrenzkampf, und
hofft man, daß dieselbe von Seiten der Behörde die Behandlung
und Schlichtung erfahren werde, wie sie von den Lokalverhält-
niffen unserer Stadt und den vorgeschrittenen, gesteigerten An-
forderungen der Consumtion empfohlen wird.
* Mannheim, 30. Okt. Das „Frankfurter Journal"
vom 29. Oktober bringt in seiner Nr-289 folgende Notiz: AuS
Baden, 27. Okt. Bekanntlich wurde in Folge der Reklama-
 
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