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Die Kunst-Halle — 1.1895/​1896

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Nr. 12
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Aus der Technik
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Juristischer Rathgeber
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Kunst- und Künstler-Verein
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https://doi.org/10.11588/diglit.62512#0218

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s88 Die Kunst-Palle.

Nr. s2

bringt wie die näheren Punkte, Bilder liefern muß, die erst
umkonstruirt werden müssen, um eine exakte Vorstellung
von der relativen Lage der Theile zu einander zu liefern.
Nun giebt es in der That bereits eine große Kille sehr guter
Abbildungen, in welchen die Skelett - Theile mit großer
Sorgfalt und Genauigkeit in die Körperumrisse hineinge-
zeichnet sind, mit so großer Genauigkeit, daß es, wie ich
glaube, den weitest gehenden Anforderungen der Bildhauer
genügt. Ich sehe aUo die Bedeutung dieser neuen Photo-
graphien für die Bildhauer weniger darin, daß durch die-
selben etwas gelehrt würde oder gelehrt werden könnte,
was man vordem nicht wußte oder nicht wissen konnte,
als vielmehr darin, daß durch die unmittelbare Anschauung
das Nachdenken und die Aufmerksamkeit eine neue Be-
lebung erfahren."
* Reinigen von Leinöl. — perr Prof. G. Brause-
wetter hat die Güte, uns folgendes Verfahren für die
Winterzeit zu empfehlen: „Das Mel wird mit frisch ge-
fallenem Schnee gemischt und der Aalte ausgesetzt, bis die
Mischung durchweg gefroren ist. Sodann wird dieselbe in
einer wenig über dein Gefrierpunkt stehenden Temperatur
langsam zum Aufthauen gebracht und, nachdem man den
auf der Oberfläche sich zeigenden schmutzigen Schaum ab-
geschöpft hat, erhält man ein Mel, welches trotz feiner bräun-
lich gelben Farbe irr nicht zu langer Zeit wasserhell auf-
trocknet, während das im Pandel befindliche wasserhelle,
sogenannte gereinigte Leinöl nur schwer trocknet und gelb
wird. Ls giebt noch andere Arten des Reinigens der Gele,
durch Bleichen in der Sonne, durch vielfach wiederholtes
Durchschütteln mit Wasser und Sand, — da ich aber dieses
niemals selbst ausprobirt habe, möchte ich die Aeußerung
darüber den perren Kollegen überlassen, die aus eigener
Erfahrung sprechen können."
Juristischer Rathgeber.
* Anfrage des Architekten perrn I. zu M.
— Die von mir nach meinen eigenen Plänen und Zeich-
nungen auf dem hiesigen Gstfriedhofe für die Familie T. im
gothischen Style errichtete Grabkapelle ist vom Baumeister
B. im Inneren und Aeußeren genau in derselben Kon-
struktion (Faoade, Fenster und Nischen mit Maßwerk,
Strebepfeiler und Bogen nebst Fialen, Gewölbe im Inneren
mit Kreuzrippen, Ornamentik der Kapitäle), kurz in allen
Theilen im Ganzen und Einzelnen, nur um ein Fünftel
kleiner, auf dem Nordfriedhofe dahier für eine andere Fa-
milie nachgebildet und gebaut worden. Von den plastischen,
durch Bildhauer L. an meiner Kapelle hergestellten Figuren
sind drei (Christus und zwei Engel) für die nachgeahmte
Kapelle durch den Bildhauer D. in einer Weife nachgebildet
worden, die blos geringe, für Laien nur mit Anwendung
größter Aufmerksamkeit wahrnehmbare Verschiedenheiten er-
kennen lassen. Welche Befugnisse stehen nun dem Archi-
tekten und dem Bildhauer B. zum Schutze unseres geistigen
Eigenthums an dem Bauwerk und den Skulpturen zu?
perrn 2. zu M. — Bei Beantwortung dieser
Fragen ist nach dem Kunstgesetze vom 9. Januar M6
zwischen den Werken der Baukunst und der Plastik zu
unterscheiden. Zwar zählt erstere, ebenso wie die letztere,
zu den bildenden Künsten. Allein das Gesetz sprach in K z
aus, daß dasselbe aus die Baukunst keine Anwendung

findet. Bei Fassung dieser Bestimmung wurde von der An-
nahme ausgegangen, daß bei Bauwerken die ästhetische
künstlerische Bedeutung den Gebrauchszwecken des-
selben nachstehe, daß die architektonischen Pläne, Zeich-
nungen und Risse durch K HZ des Urhebergesetzes vom
g. Juni ^-70 genügend gegen unerlaubte Nachbildung und
mechanische Vervielfältigung geschützt seien, und daß es zu
weit gehen würde, die Nachbildung der Bauwerke durch
einen anderen Baumeister als ihren ersten Erbauer zu ver-
bieten. Dieselben können vielmehr ohne Rechtsverletzung
abgezeichnet, gemalt, photographirt und wie es hier ge-
schehen, im Bau nachgeahmt und ausgeführt werden.
Anders verhält es sich mit den plastischen Nach-
bildungen der an der Grabkapelle befindlichen Skulp-
turen. Wenn dieselben auch mit dein Bauwerke zu dessen
Schmuck organisch verbunden sind, so daß sich die Kapelle
mit den Steinbildern, wie es hier der Fall ist, als ein G e-
sammtkunstw erk darstellt, so ist doch für die rechtliche
Beurtheilung der Skulpturen nicht die Zweckbestimmung
des Gebäudes, sondern vielmehr der in den Figuren be-
sonders zuin Ausdruck gelangte kün st l er i s ch - ä sth eti s ch e
Gedanke entscheidend. Dieselben genießen also ungeachtet
ihres Anbringens an dem rechtlich ungeschützten Bauwerk
den Rechtsschutz der Kunstwerke nach AK l und 6 N. 3 des
erwähnten Kunstgesetzes. Nach der letzt erwähnten Stelle
ist die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, die
sich auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen, wozu
ohne Zweifel die Friedhöfe trotz ihrer Umschließung wegen
ihrer allgemeinen Zugänglichkeit für das Publikum zu
rechnen sind, bleibend befinden, nur insoweit gestattet, als
dieselbe nicht in derselben, demnach hier nicht gleichfalls in
plastifcher Kunstform geschieht.
Die weitere Frage, ob die vom Bildhauer E. an der
Grabkaxelle auf dem Nordfriedhofe ausgeführten plastischen
Figuren wirklich eine Nachbildung der in Rede stehenden
auf dem Gstfriedhofe find, oder ob sie mit Rücksicht auf
die vorhandenen Unterscheidungen im Einzelnen als er-
laubte freie Benutzung (vgl. unsere Darstellung auf S. lS^flg.
in Nr. a dieser Zeitschrift) der letzteren zu betrachten sind,
darüber hat das Gericht nach freiem Ermessen, allenfalls
nach Einholung von Sachverständigen-Gutachten, zu welchem
Zwecke in jedem Bundesstaate die künstlerischen Sach-
verständigen-vereine bestehen, zu entscheiden. — Uebrigens
sind nicht Sie, der Erbauer der Grabkaxelle, sondern nur
der Bildhauer E., der die Skulpturen fertigte, oder die Fa-
milie lT, für welche dieselben gefertigt wurden, als dessen
Rechtsnachfolgerin, zur Geltendmachung der aus dem Kunst-
gesetze fließenden Rechte gegen den Bildhauer D. befugt.
Welche Rechte es sind, bestimmt sich nach AK l8 bis H2 des
Urhebergesetzes vom lt- Juni l870.
(Alle Anfragen aus dem Kreise unserer Leser
werden von unseren: juristischen Rathgeber an dieser
Stelle beantwortet.)
*
Sprechsaal.
Sehr geehrte Redaktion!
Gestatten Sie mir einen Vorschlag zur Verbesserung
des Ausstellungs-Katalogs. Unser bisheriger Cicerone
hat ja seine unleugbaren Vorzüge: er ist handlich und die
Werke sind darin nach Nummern, zugleich alphabetisch nach
den Namen der Künstler geordnet. Wer z. B. über den.
 
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