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Mannheimer Morgenblatt — 1843

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Januar (No. 1 - 26)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44564#0073

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Tagsbericht.
Nur friſch und munter,
Legſt Du's nicht aus,
So ſchieb was unter. ;
+ + Mannheim, 20. Jan. Ein hieſieges Biatt enihielt vor
wenigen Tayen einen Artifel „vom See,“ worin es unter Anderem
beißt: der 5. 39 der Verfaſſungsurkunde beſtimme:


„dern auch, wenn ein Deputirter durch das Loos zum
Austrit aus der Kammer beſtiimmmt wurde, Urwahlen
„bebufs der Wahl von Wahlmännern vorgenommen wer-
„den müſſen.“

Nach dieſer Prämiſſe ſolgert der Verfaſſer jenes Artikels ganz rich-
fig, daß zu den Erſatzwahlen der durch das Loos ausgeſchiebenen De-
vutirten neue Wahlmänner gewäblt — neue Urwahlen vorgenommen
werden müſſen. Die Verfaſſunzsurkunde, aus welcher der Verfaſſer
* See“ ſeinen S. 39 gezogen hat, iſt aber unächt; denn in der aͤchien
aulet er:

Jede ncue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflös
„lung der Verſammlung oder wegen des regelmäßigen
Austritis eines Mitgliedes nötbig wird, zieht eine neue
„Wabl der Wahlmänner nach ſich!“

Vas iſt nun der regelmäßige Austritt? Nach $. 38 der


S Jahren und auf 8 Jahre werden aug die Wahlman er gewahlt.

Nach S, 59 der Wahlordnung „muß ſogaͤr die Ergänzung der Wahls
„männer die ihre Eigenſchaft bis zum regelmäßigen Aus-
„tritt des Abgeordneten oder bis zu einer etwaigen Auflö-
„ſung der Kammeru nach Art. 39 der Verfaſſungsurkunde
„behalten, in dem Falle vorgenommen werden, wenn
in der Zwiſchenzeit von der erflen Wahl des Abgeordne-
ten, bis zu dem regelmäßigen Austriitsiermine, eine neue
Abgeordnetenwahl wegen Abgang des Gewählten noth-
„wendig wird, und die Anzahl der noch lebenden und im
„Wablbezirk noch wohnenden Wahlmänner die Zahl 32
„nicht mehr erreicht.“

Der Austriit durch das Loos kann nicht als regelmäßiger Aus-
fritt angeſehen werden, obgleich er, wie der Verzicht oder Tod eines
Abgeordneten, ein geſetzlicher iſt (Analogie des F. 79 der Verfaſ-
fung); e8 geſchicht das Loofen nur um die Regel des 5. 38 der Ber-


der durhH das Loos ausgeſchiedenen Deputirten neue Waͤhl-
männer wählen, ſo würde ſich in den Städlen, welche mehrere Ad-
geerdnete wählen, der Mißſtand ergeben, daß man innerhalb der
8jährigen Periode mehrere Utwahlen vornebmen müßte und Dduß vers
ſchiedene Corporationen von Wahlmännern nebeneinunder beſtänden, die
je, nach dem dieſer oder jener Fall einträte, wählen müßten. 3. B,
in Manndeim trit der Abgeordnele Baffermann ietzt durch das Loos
aus, Lach der Anſicht des Einſenders vom See“ müßten alſo neue
Vaelmänner gewählt werden, Ein anderer Deputirter ftirbt, vann
müſſen wieder die Wahlmänner von 1842 wählen, Baſſermann
Wird wieder gewähl und reſignirt und der dritte Deputirte ſtirbt. Für
. Bafjfermann müßien die 1843er' Wahlmänner wählen, für den
drüten Deputirten, der noch nicht durdy das Loos ausgeſchieden iſt,
müßten die 1842er Wahlmänner wählen, Ich glaube darum nach dem
Woitlaute und Sinne der Verfaſſungsurkunde und der Wahlordnung
nicht, daß neue Wahlmänner zu waͤhlen ſeien und gebe ihnen, den
Fall einer Kammerauflöfung ausgenommen, ein Sjähriges Leben.

— — 18. Jan. Das geſtrige Staats- und Regierungoblati No, 2,
enthalt:

‘ 1, Gine höchſt landeshertliche Verordnung des Inhalts: Leopold von Gottes

Snaben, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir finden Uus bewo-
gen, über die Stellung und den Geſchäfiskreis der beiven Lirchenminiſterialſektionen
zu verordnen, wie folgt:

$. 1, Die beiden Lirchenminiſterialſektionen treten in die Reihe der Zentral-
mittelbehörden, untergeordnet unter das Miniſterium des Innern, unter der Be-
nennung: Evangeliſcher Oberkirchenrath, Katholifdher Oberkirchen-
ratb. Die Kollegialglieder derſelben erhalten den Titel: Oberkirchenräthe und
Affefſoren.

$. 2. Beide Behörden verbleiben, ſo weit ſie die Rechte des Staats gegen-
über der evangeliſchen und katholiſchen Kirche zu wahren haben, in vdem gunzen
Umfange ihrer disherigen Geſchäftskompetenz.

$. 3. Diefelben erſtatten ihre Berichte an Unſer Niniſterium des Innern
ſchriftlich, kommuniziren mit den Kreisregierungen und andern Zentralmittelbehör.
den und erlaſſen ihre Verfügungen an diẽ ihnen untergeordneten Bezirksſtellen, nas
mentlich die Bezirksämter, Dekanate und Schulviſitatoren unmittelbar,

Dem Miniferium des Innern bleibt überlaffen, die Direktoren der Ober-
kirchenrätbe und nebft ſolchen die Reſpizienten in geeigneten Fällen zum mundlichen
Vortrag oder zur Theilnahme an der Berathung in die Miniſteriaiſitzungen einzus
laden.
5. 5. Der evangeliſche Oberkirchenrath hat, außer den im 5. 2 gedachten Ob-
liegenheiten, die innere Regierung Unferer evangeliſchen Kirche nach Maaßgabe der
evangeliſchen Lirchenverfaſſung ſelbftſtändig zu verwriten

Hinſichtlich derienigen auf die innere Kirchenregierung bezüglichen Angelegenhei-
ten, welche Unſere höchſte Entſchliebuig oder Geneh migung devürfen, befßimmen
Wir noch inobeſondere, daß ſolche Ung durch den Chef des Miniſteriums des In
nern, wenn cr evangeliſcher Konfeſſivn iſt, andernfalls durch ein von Uns benannt
werderdes Mitglied des Staatsminiſteriums evangeliſcher Konfeſſion unmittelbar
vorgetragen werden ſollen. Der Minifterialdhef, oder Derienige, den Wır ſaͤit
ſeiner berufen, führt auch in dem evangeliſchen Oberkirchenrath dei Berathung ſol-


ſtexium des Innern zur Wahrung der Rechte des Staates jeweils Naͤchricht zu
eben. ; ;
? $. 6 Diejenigen Kollegialmitglieder des evangeliſchen und katholiſchen Ober-
kirchenraths, welchen wir dermalen ſchon einen högern Rang und Titel verliehen
haben, behalten ſolchen für ihre Perſon. Unfer Miniſterium des Innern ift mit
der Verkündigung dieſes Unferes hoͤchſten Willcus beauftragt Gegeben zu Karls
ruhe, in Unſeren Staatsminiſterium, den 5. Januar 1843. Lebpold. Frbr. v.
Rüdt Auf höchſten Befehl Seiner koͤniglichen Hobeit des Großherzogs: Büchler.

II. Eine Bekanntmachung des großh. Miniſteriums des Innern, die Beſtimmung
der Gefangen⸗Uebergabsſtationen zwiſchen Bapern und Baden betreffend.

Il Eine Bekanntmachung desſelben Miniſteriums, die Errichtung einer höheren
Bürgerſchule in der Stadt Sinsheim betreffend. —

IV. Ueberſicht der Studirenden auf den Landesuniverſitäten Heidelberg und
Freiburg im Winterhalbjahre 184243.

V. Eine Bekanntmachung, daß für die von den vier Fakultäten der Univerſitat
Heidelberg ausgeſetzte Preisfragen die goldene Medaille dem Studiosus theol.,
Eduard Martini aug Maulburg, dem Stud. med., Sigmund Schneider aus Eit-
lingen, dem Stnd. philos., Jodann Evangeliſt Rivola aus Hüfingen und dem
Stud. philos., Auguſt Schmidt aus Durlach, von den betreffenden Fakultäten znera
kannt worden iſt. Die von der juriſtiſchen Fakultät gegegebene Preisfrage blieb

unbeantwortet.
(Fortſetzung folgt.)

Rheinſchanze, 19. Januar. Die Aufnahme der Eiſenbahali-
nie von St. Jobann bis Berbach an der baieriſchen S enze, deren
Ausführung auf Staatekoſten erfolgen ſoll, iſt bereits angefangen.

Wiesbaden, 17. Jan. Die Genehmigung zur Bildung eines
naſſauiichea Gewerbvereins iſt in dieſen Tagen erfol,t und ewe
Generalverſammlung zur Berathung d.r Statuien auf den 8 Febr.,
Vormittegs beſtimmt worden. Die Verſammluig wird im Saale der
vier Jahres zeiten ſtattfiuden. Wir hoffen, daß die naſſauiſchen Gewerb-
treibenden durch einen zablreichen Beſuch iht Int.effe au einer ſo ze-


Berlin, 11. Jan. Vor einigen Tagen iſt hier im Keller eines
in einem entlegenen Staditheile ſtehenden baufalligea Hauſes von der
bewaff ieten Polizei eine ganze Diebebande, beſtehend aus Mannern,
Frauen und anderen juagen Leuten, die waͤhrend der NMuyi gerade
ibre Orgien hielt, überfalen und eingezogen worden, was bei den
bier jetzt häufig vorkommenden Raubanfallen uaſereu beaͤngſtigten Bes
wohnern einige Beruhigung gewährt.

Altona, 14. Jan. Die Leipz. Allgem. Zeitung hat noch immer
nicht ihren Weß zu uns gefunden.



 
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