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Mannheimer Morgenblatt — 1843

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Dezember (No. 283 - 307)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44564#1185

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Ne.




1843,





Landtagsverhandlungen.
die Gerichtsverfaſſung des Großherzog-
thums Baden betreffend. \
Fortſetzung.)
C. der 4

$. 17. 2
‚Außer den Fällen, {n welchen dex Beklagte bei dem Hofgerichte einen befreiten
Gerichsſtand hat, bildet das Hofgericht die erfle Inſtandz für alle zum ordentlichen
Verfabren geeigneten Sachen, welchẽ nach S, 15, Nr. 2, a und h die Zufländigs
teit der Amtsgerichte überſteigen. \
‚ Au wo von dem Hofgericht in erſter Inſtanz erkannt iſt, werden gleichwohl
die Bouſtrecungsgeſuche unter Vorlage des Urtheils uwud einer etwa erfoͤrderlichen
Beſcheinigung der Hofgerichtskanzlei über die Rechtskraͤft defelben ; dei dem Amtss

gerichte angebracht, welches die Vollſtrekung verfuͤgt, und alle dabei vorkommeudeu
Streitpunlte entſcheidet.

Geſebentwurf

S48
Ueber Standesflagen und über Klagen auf Ungültigkeitserklärung oder Auf»
{öfung einer Ehe, fowie auf zrennung von Tifh und Beit erkennen in allen Fäls
len die Hofgerichte in erſter Inſtanz.

* $. 19.
} Klagen, durch welche ein Theil gegen den andern als Ehegatte den ehelichen
Stand in Anſpruch nimint, und Klagen auf UngültigfeitgerMärung. einer Ehe, vdne
Unterſchied, ob ſie von einem Ehegalten oder von einem andern Betheiligten, oder
in den Sällen der Landrechtsfäße 184, 190 und 190a auf Verantaffung der Poliz-
heideborde (Eheordnung 5. 61) vom Staatsanwalte erhoben werden, gnb bei dem
Amterichter anzubringen, welcher, ſofern es dem Klagvortrag etwa an Vollſtän-


* 4 — desſelben veranlaßt, hiernächſt aber dem Hofgerichte darüder Vore
age macht.

Glaubt das Hofgericht, die Klage wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen
Toatſachen nicht alsbald verwerfen zu müſſen, 10 ſtellt es dieſelbe dem Amtsrichter
6 damit diefer, ſoweit die Klage zugelaſſen iſt, im Unterſuchungswege verfahre,
nsbeſondere die Betheiligten vernehme, die Beweiſe erdebe, und die Sache auf
ſolche Weiſe zur hofgerichtlichen Schlußverhandlung vorbereite.

4 20.

; Die Verhandluug geſchieht, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten es ver-
langt, in gebeimer Sitzung. Uebrigens kommen ſowohl bei der Unterſuchung, als
bei der Schlußverbandlung die Vorſchriften des auf Anklagen in Strafſachen eintres
tenden Verfahrens zur Anwendung,

Das Nämliche gilt in Bezug auf die Rechtsmittel. Wenn jedoch die Recurs-
beſchwerde darin beſteht, daß daͤs Hofgericht eine Thatſache als unerheblich gar
nicht unterfuchen ließ, ſo hat das Oberhofgericht, inſofern es die Thatſache als er-
deblich erkennt, nur die Uuterſuchung anzuordnen, und die weitere Verhandlung und


Hofgerichts zu übertragen. 8. 21.

Die Vorſchriften der SS. 19 und 20 gelten auch bei Klagen auf Eheſcheidung
oder auf Trennung vun Tiſch und Bett. Jedoch hat der Amtsrichter, ehe er die
Llage dem Hofgerichte vorlegt, den im Landrechtsſatz 239 angeordneten Verſuch zur
Wiedervereinigung vorzunehmen.

Die Beſtimmungen der Landrechtsſätzen 234 - 250, 252, 2541—257, 262, 263

und 307 finden keine Anwendung.

Die in den Landrechtsſäzen 267 - 2741 erwähnten fürſorglichen Maßregeln ge-
bören zur Zuſtändigkeit des Amtsgerichts, gegen deſſen Erkenntniß die Beſchwerde-
führung an das Hofgericht nach Maßgabeẽ des Titel XLVIII. der bürgertichen
Prozeß⸗Ordnung ſtattfindet.

$. 22, ;

Behufs der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung geben die Ehegatten
ibre Erilärungen und Sefuche (Laudrechtsſaße 281—286) ohne Zuziehung von
Staatoſchreibern bei dem Amtsgerichte zu Protokoll, und legen demſelben die in den
Landrechtsſatzen 279, 280, 283, 283a, 285 gedachten Urfunden (nicht auch die im
Landrechteſatz 286 erwähnten Protokollausfertigungen) vor.

Am Schluſſe des Verfahrens werden die Acten dem Hofgerichte überſendet, wel-
ges in geheimer Sitzung auf den von einem Mitgliede zu erſtaͤttenden ſchriftlichen
Vortrag und nach Anhöruug des Staatsanwaltes über die Eheſcheidung erkennt.“

Ebenſo erfolgt die Erledigung eiues gegen dieſes Erkenntniß ergriffenen Recur-
fes beim Oberhofgerichte in geheimer Sißung auf ſchriftlichen Vottrag und nach
Anhörung des Staatsanwaltẽs.


vnd es zweifelhaft in, ob die im ordentlichen Verfahren zu erhebende Klage an das
Amtsgericht oder an das Hofgericht gehoͤre, ſo tann ver Kläger, , dedor er die
Kiage erhebt, dei dem Aıntsgerichte darauf autragen daß der voͤn ihm zu bezeich-

/nende Streitgegenſtand nach Maßabe der bürzerlichen Prozeß Ordnun $& 1174
Nr. 7. abgefhäßt werde. O ’





$. 24.
Wenn der Beklagte in Beziehung auf den Werth des Streitgegenſtandes die
Zuſtändigkett des Amis⸗ oder des dofgerichts beſtreitet, ſo verfügt daffelde, wo nd-
thig iſt, die Abſchätung ſogieich von Amtswegen.

$. 25. ;
Das Amtsgericht muß auf übereinſtimmendes Verlangen beider Partheien auch
in denjenigen Rechtoſachen verhandeln und entſcheiden, weldhe ſonſt nach dem Werthe
des Streitgegenſtandes (5. 27) zur 4— des Hofgerichtes gehören.
(Fortſ. folgt.)

Carlsruhe, 13. Dez. 10. öffentliche Sitzung der 2, Kammer am Mittwoch,
unter dem Vorſitze des erſten Vizepräfidenten Bader,

Bom Setretariat wird der Einlauf folgender Petitionen angezeigt:

1) Petition des Bezirksförſters Bathiany in Villingen, Ausbezahlung einer Pen-
ſion betreffend.

D Petition des Straßenwarts Himmer in Mosbach, Beſſerſtellung der Straßen-

warte betreffend.

Fernex zeigt daſſelbe an, daß die Direktion des Vereins zur Rettung ſittlich


mit der ehrerhietigſten Bitte der hohen Kammer überreicht habe, daraus entnehmen
zu wollen, wie ſie — die Direktion — bemüht ſei, ihrem hohen Zwecke zu genü-
Von Abg, werden ſodann Petitionen übergeben, und zwar:
Vom Abg. Welte: n . .
) Bitte des Hauptlehrers Bertſche zu Möhringen, in Betreff der Reviſion des
Schulgeſetzes vom Jahre 1835. ; , (
4) Bitte der Gemeinden Hüfingen und Pfokren, die Wiederaufnahme der ſeit
1770 bis 1821 beſtandenen Landesſtraße in den Straßenverband betreffend
5) Eine Beſchwerde der Stadtgemeinde Hüfingen, die Beſtimmung des Präzi-
vnalbeitrags betreffend. ; ; .
Vom Abg. Gottſchalk:
6) Bitte der Bewohner des hintern Wieſenthales, die Umgehung des zwiſchen
Zell und Schönau liegenden ſteilen Raftellderges und die Verbreitung diefes
Straßenzuges überhaupt betr.

Miniſterialrath Kühlenthal übergiebt das proviſoriſche Geſetz vom 40. v.
M, ven Steuereinzug im Monat Dezember 1843 betreffend, zur nachträglichen
verfaſſungsmäßigen Zuſtimmung.

Finanzminiſtex v. Böckheſetzt die Kammer in genntniß, daß das nächſte Regie-
rungsblatt ein allerhöchſtes Refkript enthalten werde, wornach Se. königt. Hoheit
der Eroßberzog, da das Auflagengeſetz für 1844 und 1845 noch nicht habe von
den Ständen berathen werden koͤnnen, verordnet haben, daß die 4 Munats - Raten
der direkten Steuern, ſo wie die indirekten Steuern, welche in den Monaten Januar.
Februar, März, April und Mai 1844 zum Einzug kommen, nach dem befichenden
Umlagefluß und den beſtehenden Tarifen zu erheben find,

Miniſterialdirektor Regenauer übergiebt einen Geſetzesentwurf, über Erhe-
bung eines Qurchgangszolls auf der Straße von Büſingen, zur Zuſtimmung.
Auf den Antrag des Abg. v. Ibzſtein beſchließt die Kammer, daß füx die fAnımt-
lichen das Zollweſen betreffende Gegenſtände nur eine Kommiſſien, wie auf frühe-
ren Landtagen, ernannt werde, und dieſe dann auch die in dieſen Gegenſtand ein-
ſchlagenden Petitionen zu erledigen habe. Zugleich wird beſchloſſen, dieſe Kommif-
ſion in der nächſten Sitzung um 2 Mitglieder zu verſtärken.

Die Tagesordnung führt hierauf zur Verſtärkung der Petitionskommiſfion um
LMitglieder. Die Wahl fällt auf die Abg. Bader/ Biſſing, Fauth und Hägelin.

Der Präſident macht der Kammer bekannt, daß die Budgetlommiſſion den Abg.
v. Itzſtein zu ihrem Vorſtand gewählt habe, und in den Abtheilungen folgende
Kommiſſionsmitglieder gewählt worden ſeien.

1) Für die Geſetzentwürfe: das Strafperfahren, die Gexichtsverfaſſung und die
privatrechtlichen Folgen der Verbrechen: die Abg. Leiblein, Sander, Bader, Böhme
und Heder,

2) Fuͤr die Zollſachen: die Abg. Seltzam, Knittel, Baſſermann,
Muͤller und Gerhel. ;

3) Fuͤr die Main-Neckar⸗Eifenbahn: die Abg. Lang, Sander, Knapp,
Poſſelt und Weller. —— —

Auf Antrag des Abg. Blankenhorn beſchließt die Kammer eine Ver-
ſtaͤrkung der Kommiſſion um zwei Mitglieder.

4) Fuͤr das Geſetz, die Praͤmien auf Bohrverſuche fuͤr Steinkohlen
betreffend: die Abg. Hermann, Metzger, Mathy und Blankenhorn.

5) Fuͤr die Motion des Abg. v. Itzſtein, das Zehntweſen betreffend:
die Abg. Martin, Weizel, Meier, Junghanns und v. Ctodhorn.

Der Abg. Sander erinnert an die Angelegenheit des Abg. Kuenzer;
derſelbe ſei dereits einberufen, ohne daß bis feßt eine Erklaͤrung von
ſeiner Seite erfolgt ſei. Man moͤge daher ein neues Schreiben an ihn


 
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