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Mannheimer Morgenblatt — 1843

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Dezember (No. 283 - 307)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44564#1133

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' Landtagsverhandlungen.
Carteruhe den 27. Rov. offentliche Sitzung der 2. Kammer.
V d 3ortie$unäi)
Heder fährt fort: Ebenſo hat das Minifkerium Guizot, ein reactionäres
Minikterium , ebenſo Teſte der Lammer diefes Recht nicht zu befireiten gewagt,
Wenn nun aber gar der Abgeordneie Schaaff weiter, zwar die Vorlage der Acten


den deſignir-
an der Präſidentenwahl und ſonſtigen Aeten, wozu ein

will, ſo liegt darin ein unauflöslicher Widerſpruch

auſtandet, ſo kann ‚er nach der Gefchäftsordnung an den Sigungen keinen Theil
nehmen, oder ſie iſt in der Schwebe, dann iſt er noch Fein Abgeordneter und ſo
befugt Acte, aus-
welche nur den wirklichen Abgeordneten zuſteher. Ein drittes gibt es nicht.
MWas nun die Beanftandungen der Commiffion im Speciellen betrifft, ſo handelt es


nittelſt Voxlage der Urmahlacten iſt vollkommen gerechtfertigt., Denn, wenn’ nach
$. 48 der Wahlordnung zwei Tage vor der wirklichen VBornahme der Wahl diefelbe
angefagt ſeyn muß, ſo kaͤnn diefe Friſt nicht gewaͤhxt , fein, wenn die Wahl am 23,


Stunden nicht vorhanden und wohlibeislich hat das Geſetz dieſe Friſt geſetzt, damit
der Urwähler ſich den Mann ſeines Vertrauens ausſehen könne; die Urwähler ſol-
den inmen nach neberzeugung und Wahl, und nicht wie Hämmel aus ter Hürde
in die Lürde getrieben werden, Wenn es aber gar wahr iſt, daß gegen 5. 53 u.
34 der %ab[o_tbnung abweſende Urmähler Wahlzettel durch Dritte gefendet haben,
und deren Stimmen gezählt wurden, fo iſt doch fürmahr an der Nichtigkeit der

| } wie man von Seiten der Regierungs-
bank die Erhebung dieſer Thatfachen mit Beweis verweigern mag.



der Wahlact geſchloſſen, gleihwohl das Wahlprotokoll erft 3 Tage ſpä-




als Waͤhlinann zeigte, ſo geſtehe ich, daß mir die Sache höchſt verdäch-
tig vorkommt! und ich ſaze geradezu, daß hier mit frummen Dingen
umgegangen wurde, allenfalls daß man ſpäter noch den Hans und den
Veter kommen und ſtimmen ließ, um die Sächelchen in Gang zu brin-


wo der Bürgermeiſter den Beſchlüſſen des Coilegiums in Bezug auf die


brachte, wie man ſie in Hannover nicht ſchöner finden kann.
Daß aber ein Wahlprotokoll nach Beendigung der Wahl zu ſchließen

iſt, verſteht ſich von ſelbſt und hierzu bedarf es ſo wenig einer beſon-
deren Geſetzesſtimmung, als darüber, daß am Schluſſe des Protokolls


der Commiſſton hervorgehobenen, fonderr hinſichtlich äller in der Peti-




Trefurt: Das, was der Herr Präſtdent des Miniſteriums des



aber, die Kammer möge fich wohl bedenken, auf bloſte Vermuthungs-



8

Kammer ſtehe ührigens ausnahmsweiſe unſtreitig das Recht'der Prüfung
der wwaͤhlen als Grundlage der Deputirtenwaͤhl zu; in dieſem Fallẽ




welcher übrigens
gänz unbefangen geweſen, ſonſt würden ihm nicht einige Trugſchlüſſe
Bawegen des $. 48 der Wahlordnung, und die fedesmalige noth-

Der Redner bewundert Sanders Selbſtüberwindungskraft,
begegnet ſein/z.









Wahl, dies fei weder in dem Buchſtaben noch in dem Geiſte der Zorſchrift enthal-
ten. In größeren Städten ſei eine ſolche wiederholte Einladung nöthig, in ſo klei-
nen Orten, wie Balg, welches kaum 80 Bürger habe, nicht. Er findet keinen hin-
reichenden Grund zur Beanſtandung der Wahl. * *—

Jungbanns: Einer der Redner vor ihm habe die Wahl beanſtandet, weil


He Ungewißbeit ſei ſchon in Heinheim auch ein Mal vorgefommen, eyne daß man
deßbalb die Wahl verworfen habe; er ſpricht ſich ferner über die Unvollſtändigkeit
und Unbeſtimmtheit der Petition aus, ſo wie darüber daß die Urwähler nichis ge-


Jahre auch vorgekonmen jet, Da keine Einwendungen gegen die Perſon des Ge-
wäblten zu machen, die Einwendungen der Wahlmänner aber unbeſtimmt ſeien,
bält er die Wahl für vollkommen gültig und ſchließt mit dem Antrage auf unbe-
Weizel unterſtützt dieſen Antrag, kommt auf die frühere Waͤhl des 2öten
Aemterwahlbezirks zuruck, wo er trotz mehrfacher Beſchwerdepuntte für Sanders
Wahl geſtimmt. Gibt ührigens zu, daß die Urwahlen in der Kammer geprüft
werden müßten oder dürften; behauptet aber, in dem vorliegenden Falle ſpreche
auch noch weiter für die legitime Erwählung ienes Wahlmanns an die Stelie des


berufen haben; er ſpricht ſich gegen die Aktenvorlage und gegen die Beanſtaͤndung
aus.

Betkt theilt die Anſicht Heckers über den Sinn des S, 78 der Wahlordnung,
findet aber die praktiſche Frage nur darin, ob die Namensbezeichuung Hinkänglich
fei, vollſtändig brauche ſie nicht zu ſein; hält den Umfland im concreten Falle


der Wahlmänner Gegenſtand der Prüfung der Kammer ſein könne; nanientlich wo
es ſich, wie der Abg. Hecker angeführt habe, um Beſtechung, gewaltfame Aufdrin-


weichex Partet es wolle, handle, könne die Wahl alg nichtig erklaͤtt werden, unD


ſtehe und durchaus nicht im Sinne der Geſeßgebung liege eben ſo wenig folle es
die Regiexung thun — nur auf erbobene Neclantation. Bis zu welchet Zeit die
Bürger eine Beſchwerde erheben können, darüber ſetzt das Geſetz leinen Termin


iſt, ( läßt ſich annehmen, daß ſich die Leute bei dem Reſultaͤt berubigten, lobald
ſie ſich nicht um die Zeit gemeldet haben, als noch res integra war. Y

Sollten ſich aber in der Wahlmaͤnnerwahl Gebrechen finden, die
aus dem Wahlprotocoll nicht zu erſehen ſind, z. B. Beftechung oder
dergleichen, das muͤßte wohl auch ſpaͤter geltend gemacht werden koͤn—
nen. Sollte ſich z. B. die Regierung gewaltſamer Umtriebe in Be-
ziehung auf das Zuſtandekommen der Waͤhlmaͤnnerwahl erlaubt haben,


die Kammer nicht beiſammen iſt. Daſſelbe gilt auch in dem Falle,


den waͤre; ebenſo wenn eine Beſchwerde eingegeben und keine Noͤtiz
davon genommen worden waͤre und man den Gewaͤhlten an der Ab-
Daß auch eine Beſchwerde
von andern Orten, die nicht den Wahlmannn zu ſtellen haben, geltend
gemacht werden kann, muß ich beſtreiten, denn ſonſt koͤnnte man je-


gleich waͤre mit einer Aufnahme der Sache von Amtswegen. — Der
Redner erklaͤrt, nur von den Punkten reden zu wollen, hinſichtlich de-
ren die Abtheilung glaube, daß eine Vorlage der Akten zu fordern,
und wenn die Thatſachen, die dort angegeben ſind, ſich durch die Ak-
ten beſtaͤtigen, alsdann die Wahl umzuſtoßen ſei, wird aber durch eine
Aeußernng des Abg. Hecker veraulaßt, alle Punkte durchzugehen. Er


Unguͤltigkeit naͤch ſich ziehend angeſehen haben, ſobald von Denjenigen,
die allein ſich zu beſchweren berufen ſind, eine Beſchwerde dagegen gel-


der Waͤhl des 24. crft am 23. ſtatt gehabt hatte, ſie beſchwerten ſich


 
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