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Mannheimer Morgenblatt — 1843

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Dezember (No. 283 - 307)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44564#1201

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n _ Q'anM'agäbertyanbiungcn.
Geſetzentwurf, die Gerichtsverfaſſung des Großherzog-
thums Baden betreffend.
«*

} ® + 22. \ x * ; 5
Wird in Fällen, wo nach den SS, 48 und 49 der Vexgleichsvexſuch noͤthig iſt
allein noch nicht ſtattgefunden hat eine Klage bei dem Amtsgerichte erhohen, 10
etdnet dieſes unter aoͤſchriftlicher Mittveilung der Klage, und ohne hierauf Icgt


gleich mißlingt, wird auf die Klage ferbit verfügt? Auch wird noch in der Vers
Leichstagfahxt/ wenn die Partheien hiebet erſchiknen ſind, zux Verbandlung der
Sache geſchritten; es wäre denn, daß der Beklagte eine neue Tagfabrt verlangt,
zu welcher er dann unter dem Nechtenachtheil des S, 253 der bgel. Prozeß / Ordnung
nebſt dem Kläger ſogleich mündlich vorzuladen I, , Sn y
. ; $ 33 * ; . }
Vurde in den Faͤllen des $. 52 Vie Klage bef’n dofgericht angehrackt, fo ſtellt

e$ diefelbe, ohne dicrüber vprerſt zu erkennen, dem Amtsgerichte des Wohnſitzes des
Beklagten $r, damtt dieſes unter Mittheilung des Duplikats der Klage an den


anzeige⸗ — — ;
Wären im Faͤlle der Verhaͤndlung Gutachten zu erbeben, ſo kann das Sofges

digen mit dem Vergleichsvexſuch beauftragen.


S, 3E . *
In den Fällen der $$. 30 und Zl gilt auch für die Handelsgerichte, was In
den $$. 50 - 52 der Amtogerichte vorgeſchrieben iſt.
Lon dem Handelsgericht kann Eines ſeiner Mitglieder mit Abhaltung der
Vergleichstagfahrt beauftragt werden.


Die Gemeinden können eigene Vergleichsgerichte aufſtellen. Sie wählen zu
dieſem Behufe zwei oder wehrere Einwöhner des Oxts, in dexen Rechtlichkeit und
Fähigkeit ſie beſonderes Vertrauen ſetzen, oder überlaffen die Wahl deiſelben dem
Gemeinderatd und Bürgerausſchuß! * . '

Es koͤnnen auch mehrere benachbarte Gemeinden zur Auffellung eines gemein-
ſamen Vergleichsgerichts ſich verbinden, in welchem Falle die Gemeinderähe der
verbundenen Semeinden die Mitglieder des Vergleichsgerichts ernennen.

$. 56 .

Das Amt ſolcher Vergleichsrichter iſt ein Ehrenamt; ſie beziehen weder einen
Gebalt, noch von den Paxtheien Gebühren; uur die Schreibmaterialien werden ih-
nen von den Gemeinden bezahlt.

Naͤch Umfluß von je zwetl Jahren wird, wenn die Bergleichsrichter es verlan-
gen, oder der Gemeindergth es beſchließt, eine nene Wahl derſelben vorgenommen.

Eine Entlafiung der Vergleichsrichter vor Ablauf der gedachten Friſt findet nur
unter denſelben Vorausſetzungen und in den Formen wie die Entlaſſung der Ge-
nieinderäthe ſtatt. ]

78 96 —

Wo ein Vergleichsgericht beſteht, kann der Klaͤger, wenn der Beklagte in der
Gemende oder einer der verbundenen Gemeinden wohnt, in den $, 50 erwähnten
Fällen um Abhaltung einer Vergleichetagfarrt beim Vergleichsgerichte ſtatt bei dem
Anıtsgerichte bitten, Er wendet ſich zu diefem Behufe an einen der Vergleichsrich-
ter, welche: in keinem Falle über 14 Tage hinausſetzende Tagfahrt beſtimmt,
und dazu beide Theife, den Beklagten unter vorläufiger Benachtichtigung vom Ges
genſtande des Streites, ſchriftlich bder mündlich vorlaͤdet, auch zur Tagfaͤhrt ſelbſt,
wenn er es angemeſſen findet, unter Berückſichtigung der von den Betpeiligten ihm
elwa geäußerten Wünſche «inen oder mehrere der übrigen Vergleichsrichter beizicht.

. S58.

Kommt ein Vergleich zu Stande, ſo nehmen die mit der Sache beſchäftigten
Bergleichsvichter eine Urkunde darüber auf, welche von ihnen und den Betheiligten,
oder inſofern einer der letztern nicht ſchreiben kann, an ſeiner Stelle von zwei Ur-
kundsperſonen unterſchrieben wird.

Dieſe Urkunde wird, wenn nicht die Partheien etwas Anderes verxabreden, I3
der Gemeideregiſtratur auftewahrt, und es kommt ihr die Kraft einer Privaturkunde
* 2 daß es der im L.R. S, 1825 vorgeſchriedenen doppelten Ausfertigung be-
dürite. 4

In ſchwierigeren oder wichtigeren Fällen können die Vergleichsrichter zur Auf-
rahme einer Vergleichsurkunde einen Schreiber betziehen.

* (Fortſ. folgt.)

Carisruhe, is. Dez. I2. öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, unter
dem Borſitze des exſten Vizepräfidenten Bader. }
. Zuf der Bank der Megierung befinden ſich: Finanzminiſter v, Böckh, Miniſte-
zialrath Ziegler, fpäter geb. Referendär Zunghdanus. —2
Holgende Petifionen werden angezeigt, beziehuͤngsweiſe übergeben:
Qurih das Setretartate S D




1) eine Petition der Gmeinde Mittelſchefflenz, die Aufhebung des Horbrechts,

‚ oder inindeſtens die Exwirkung eines Ablöſungsgeſetzes über daſſelbe betreffend;

2) eine Petition derſelben Gemeinde, Minderung der Beſchränkungen des Fotſt-
geſetzes betreffend; — 8

33 7 5 der Anna Maria Bollſchweiler in Obereggenen, Unterſtützung

etreffend;

Heine Petition der Gemeinde Wehr und Deflingen, die Herſtellung einer
Straße zur Verbindung des Wieſen- und Wehrer-Thals mit dem Rheinthale
betreffend * { *

Vom Abg. Welder: ;

5) eine Pitition ſämmtlicher Haupt⸗ und Unterlehrer an der katboliſchen Kna-
benfhule in Freiburg, wegen Abaͤnderung oder näherer Beſtimmung einiger
Paragraphen des Geſetzes über die Nechtoͤverhältniſſe der Volksſchulle hrex.

Finanzminifter v. Böckh madht eine Geſetzesvorlage die Beſoldungeverhältniſſe
der Eivil- und Militärdiener befr. die wir ſpäter nachtragen werden.

Hierauf macht der Abg. Welcker der Kammer die Anzeige, daß in

Folge einiger auf dem vorigen Landtage von ihm in der Kammer ge-


worden ſei, und begleitet dieſe Anzeige mit einem ausfuͤhrlichen Vor-


Fondern um ein Prinzip haͤndle, ob es naͤmlich geſtattet ſei einen Ar-
Zeordneten wegen Aeußerungen, die er in der Kammer gethan, gericht-
lich zu belangen. Die Tendenz des Vortrags geht dahin, dieſe Frage
zu verneinen und entwickelt einerſeits die Gruͤnde, welche hierfuͤr ſpre-
chen ſollen, anderſeits das Geſchichtliche im Verlaufe des anhaͤngig ge-
machten Prozeſſes, die Frage von der Competenz des Gerichts) vor
welchem der Prozeß anhängig gemacht wurde, und die Entſcheidung des
Hofgerichts und des Oberhofgerichts, welche auf die Eingaben des Ars


in die Abtheilungen verwieſen und dort berathen werde. A On

Geh. NReferendar Junghanns bemerkt, daß die Gerichte des Laͤn—
des über die Frage der Kompetenz ihr motivirtes Urtheil abgegeben
haͤtten, und daß die Interpretation des Abg. Welcker, vermoͤge welcher
er jene Kompetenz beſtreitet, unzulaͤfſig ſei; das Vertrauen auf die Uni
parletlichkeit der Gerichte, wie uͤberhaupt, ſo auch in dieſer Sache,
ſei ein wohl und feſt begruͤndetes, und werde durch den Vortrag des
Redners wohl nicht erſchuͤttert werde! Durch eine Motion koͤnne eine
Aenderung in dem beſtehenden Geſetze herbeigefuͤhrt werden.

Der erfte Secretaͤr macht hierbei die Anzeige, daß der Abg. San-
der ein folche Motion zu begruͤnden gedenke. 3

Im Verlaufe ſeines Vortrags hatte der Abg. Welcker es als ein
eigenes Zuſammentreffen von Umſtaͤnden bezeichnet, daß die Klage gegen
ihu von einem Wahlbezirke ausgehe, deſſen Abg. auf dem fruͤheren
Landtage ihn wegen jener Aeußerung, welche die Klage zur Folge
hatte; interpellirt habe. ‚75 —

Der Abg. Boͤhm bemerkt hierauf Folgendes; Bei der Wichtigkeit
des Gegenftandes, den der Abg. Welcker zur Srrache gebracht hat,
und der zur Sprache kommen muͤßte, haͤtte ich nr gewuͤnſcht, in der
uns vorgelefenen Anzeige nicht abermals die gehaͤſſige Bezeichuung der
politiſchen Gruͤndſaͤtze zů finden die in unſerm Lande, und naturgemaͤß
auch in diefer Kammer, durch zwei Parthien vertreten werden! Es
ſind dadurch auf dem letzten Laudtag Kaͤmpfe hervorgerufen worden,
die wahrlich zu lange unſere Verhandlungen getruͤbt baben, und ich
habe nicht Luſt, diefe Kaͤmpfe zu erneuern! ſendern IO will nur ein
Mißverſtaͤnduiß berichtigen, welches durch die vorgeleſene Anzeige ver-
anlaßt werden koͤnnte. \ }

Der Abg. Welcker findet es auffallend daß die gegen ihn erho-
bene Klage von einem Wahlmann aus dem Wahlbezirk "Desjenigen Abg.
herraͤhre, durch deſſen Außirlngen zunaͤchſt guf dem vortgen Landtage
die Worte hervorgerufen worden ſeien! welche den Gegenſtand der
Klage bilden. Er felbft will zwarz wenn ich ihn recht verſtauden habe,
darin keinen beſondern Zuſammenhang finden, und auch nicht rermu-


 
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