S Urmwahlen oder nicht?
; ; (Schluß.
Wenn nicht ſchon bieraus die Laͤcherlichkeit der Behauptungen des
Art. im Morgeablatt No. 18 bervorginge, wenn Jemand noch ein Zweifel
darüber hätte, was ein regelmäßiger Austrit ſei, ſo würden ihn S. 39
der Ver faͤſſungeurkunde im Zuſammet halt mit S, 38 und S39 der Wahl-
ordnuͤng belebren. Nachdem in S, 38 der Berfaffung geſagt ift, wie
ſich die Kammer erneuere, da die Deputirten nicht für die Zeit ihres
Lebeue ſondern uur für 8 Jahre gewählt werden, beſtimmt $. I9
Zede neue Waͤhl eines Abgeordneten, die wegen Auflölung
der Verfamwmkung oder wegen des regelmäßigen Auss
Itritis eines Mitglildes nöthig wird, zieht eine neue Wahl
der Wablmänner naͤch ſich. ;
Nachdem alfo in S, 38 gefagt iſt, nach welcher Reyel die Depu-
tirten austreten, iſt im S. 39 gefagt, nach welcher Regel ibre Stellen
wieder befebt werden und weil bei einer Kammerauflöfüng die Miſſion
aller Depuiirten heendigt/ ſo hat man die Regel und die Ausnahme,
bei welcher ebenfalls Urwahlen eintreten müſſen, in einen 8s. zuſam-
mengefaßt. Der $. 39 beſtimmt alſo: ; *
Soͤ oͤft der Faͤll der Ständeauftöſung oder des rezelmäßigen Aus-
tritis der Abgeordneien eintritt, müffen Urmabl n voryenommen‘ Wers
den, in allen übrigen Fällen aber nicht. Die übrigen Fälle, welche
die Erlediguug eines Deputirtenſitzes herbeiführen, ſind aber nur Tod,
oder freiwilliger Rücknitt, andere ſind nicht denkbar.
Der S, 59 der Wablordnung ſagt aber: — N
Belin in der Zwiſchenzeit bis zur Abgeordnetenwabl ein er-
„nankter Wahlmann mit Tod abgeht oͤder vom Wahlort hin-
„weßsieht; ſo ſteht es dem Diſtrickt frei, eine neue Wahl vor-
zunchnlen, in ſo ferne es bis zur Vornahme ver Abgeordue-
„tenwahl uͤoch geſchehen kann. Dieſe letztere darf aber dadurch
nicht aufgehalten werden.“ 2
Die Ergänzung der Waͤhlmänner die ihre Eigenſchaft
bis zum regelmäßigen Austritt des Abgeordneten
„oder bis zu einer etwaigen Auflöſuns der K a ms
mer naͤch Artikel 39 der Verfafſungsurkunde be-
halten, muß in dem Falle vorgenommen werden, wenn in
der Zwiſchenzeit von der erſten Wahl des Abgeordneten, bis
zum vegelmäßigen Austritts Termin eine neue Abgeord-
Es ſcheint, der Berfaffer des Artikels im Morgenblatt hat nie die
‚ Wahlordnung geleſen, ſonſt hätte er jenen Artikel nicht geſchrieben.
‘ Ran man ſich deuilicher ausſprechen, als der S, 59 der Waͤhlord-
nung tdut, er fagt: *
1; Die Wahlmander verlieren dieſe Eigenſchaft, ſo vft der Abgeord-
neie der Regel nach, und gemäß dem durch die Regel beſtimmten
Termine ({., $. 38 der Verfaſſung oben) austritt, eben o WENN
die Kammer aufgelöst wird, denn ſie behalten die Wahlmanns-
reigenſchaft nur big zum Einirin diefer 2 Fälle Lei.
3, Wenn aber außer dieſen 2 Faͤllen durch Abgang (Tod oder frei-
willigen Ruͤckirůiy eines Deputivien eine nene Wahl nothwendig
wird, ſo wählen die alten Wahlmänner, aber immerhin nur für
8 'Sahre, alſo wenn der Abgegangene Jahre bereits ſeine Stelle
bekleidete, auf den Reſt der Zeit, nämlich 4 Jahre. *
0999 Jn Mannheim koͤnnte der Fall eintreten, daß es drei Collegien
von Wahlniännern gäbe. Für den ausgetretenen Abgeordneten Baflet-
mann müffen dieſes Jahr neue Wahlmänner gewählt werden, weil er
Loosnummer 1 gezogen hat. 2 * 4
Baͤlle der Abgeordnete Gerbel Loosnummer 2 gezogen, ſo müßten
2 Jahre ſpäter für ihn ebenfalls neue Wahlmänner gewählt werden,
wiefür den Abgeordneren Weller nach Umlauf von 6 Jahren ſolche
gewWählt werden müſſen. “Mannheim im Februat 1843,
Baden, 3. Febr. Unſere ſonſt ſo friedliche, nur der Freude le-
bende Stadt, iſt der Schauplatz eines fürchterlichen Verbrechens ge-
worden: eines Vatermords. In vergangener Nacht um 11 Uhr wurde
nämlid der Wagnermeifter Rinboldi vor ſeinem Hauſe leblos gefuns
den. Die vorgeaommene Beſichtigung des Leichnams, an dem ſich
M ſſerſtiche und Schnittwunden befanden, zeigte, daß hier eine Ge-
waltthat veruͤbt worden! Dringender Verdacht fiel alsbald auf die
terer 17 Jaͤbre alt ift. Sie wurden noch in derfelden Nacht aͤrretirt
auflauerte und das Verbrechen, wahrſchtinlich in Gemeinſchaft mit ſei-
nem Bruder Gregor, beging. \ 2
Naſtadt! 3. Febr. An dem Feſtungsbau arbeiten gegenwärtig
300 Menfchen! Auch Ouvriers von den badiſchen Truppen ſind bereits
beſchäftigt.
Mainz, 2. Febr. Mit dem erften März dieſes Jabrts Iritt die
Yeben. . Zwei eiferne. Booie! die don einer Lüttichet Fabrik gefertigt
ywurden, Knd bereus auf dem Wege hierher.
Berlin, 31.. Jan. Wie man aus guter Quelle vernimmt, wird
binnen Kurzen das Geſetz veröffentlicht werden, nach welchem ſich Je-
der frei in der Haupiſtadt niederlaſſen fann, in ſo fern in polizeil icher
Hinficht der Niederlaffung keine Hinderniſſe im Wege ſtehen Daß durch
ein ſoiches Geſetz unfere Hauptſtadt mit der Zeit die bevoͤlkertſte deutſche
Stadt werden wird, dürfte wohl nicht zweifelhaft erſcheinen
Paris, 3. Febr. In der geſtrigen Sitzung der Deputirienkammer
wurde der von der Adreffecommiffion in den Adreſſeentwurf gebrachte
Paragraph/ das Durchſuchunsrecht betreffend, faſt einſtimmig angeneme
inen. Diefer Paragraph ſchreibt nicht vor, daß unmittelbar na-
ſtigen Zeitpunkt dazu abzuwarten, und fonnte alſo angenommen wer-
den, ohne daß daraus fuͤr Hın. Guizot die Noiwendigkeit, zu reſig-
niren, entftanden. märe. Die Oppofition hat Fein Amendement zu Relz
ien gewagt, das dem Paragraphen der Commiſſion eine direct ankımie
niferielle Geltung gegeben hätte, S
Lpndon, 31. Jan. Den vielen Schiffbruͤchen reiht ſich ein neuer
an. Die ehemälige Yacht Arundel, befannt wegen ihres itefflichen Se-
gelns, iſt/ mit Waaren naͤch China beladen, ım Kanale geſcheitert.
engliſchen Piloten an Bord. Die Mannſchaft
— Geßlern iſt Hert Drummond in der Stille beerdigt worden.
Haag / 1. Febr. Die 2. Kammer der Gene ralſtaaten hat
heute den wichigen Geſebentwurf für Genehmiguns des
zwifden Holland und Belgien adg efchloffentn Beriragt$
yom 5. Nov, 1842 mit 38 Stimmen gegen 18 angenommen.
St. PeterSburg, 26. Jan, Se, Nai. der Kaiſer hat b_gfg_m
Errichtung einer deutfchen Geſellſchaft zur Unterfügung huͤlfsbe-
"Brüßfel, 2. Febr. Die Repräfententammer * hat geſtern mit einer
Majoritãt yon 77 Stimmen gegen 8 den Gefegentwurf 9“89“"?2?‘(‘1?“;
welcher. den wit Holland abgeſchloſſenen YBertrag vom 5. Nov. DUMgl.