1843,
Landtagsverhandlungen.
Geſetzentwurf, die Gekrichtsverfaſſung des Großherzog-
thums Baden betreffend.
Fortſetzung.)
F, Schiedegerichte.
$. 44..
‘öfrl„ Streitigfeiten zwiſchen Handelsgellſchaften in Geſellſchaftsangelegendeiten
(And, S. 18—59), oder wo ſonſt noch das Geſetz, wie namentlich im Landrechts
Saß 1983 n., die Entfcheidung durch Schievsrichter vorſchreibt, oder wo die Ent»
fdmb_ung entſtehender Streitigkeiten durch Schiedstichter zum voraus verabredet iſt,
iſt die Klage auf Niederfeßung des Schiedogerichts bei dem Amtsgerichte anzubrin-
gen, wenn gleich die Sache nach dem Werthe des Streitgegenftandes in erſier In-
tanz vor das Hofgericht, oder nach $. 30 vor das Handelkgericht gehüren wuͤrde
„ 43, ; ;
„ Das zufändige Gericht in ten Fällen der 55. 199, 201; 204 und 206 det
bürgerlichen Prozeß⸗ O dnung iſt das Amtsgericht. Desgleichen können felbft waͤh⸗
‚ tend des Bexfabrens vor dem Schiedsgerichte Arreſtgefuche und Bitt n um einfte
weilige Berfügungen bei dem Amtogerichte angebracht werden, und ebenfo iſt, wenn
in Bezug auf eine ſonſt zum ſchiedesrichterlichen Verfabren gehörige Kechtsfache ein
undedingter Befehl verlaͤngt, oLer eine Eyecutive oder Wechfelkkage erhoben wer
„ Dden fann, die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts, ſo wie in den Fällen der SS. 30 ı;
31 die des Haͤndelsgexichts, begründet } ;
; . ; — $. 46.. 7
“ Infoweit gegen Erkenntniſſe der Schüdegerichte ein Appellatton ſtatt hat, geht
iſt, und bei dem Hofgericht, cin Handelsfenat deſſeht, durch. diefen erledigt.
; ; $. 47: — , ;
35i d in einer Sache, welche vor Schiedsvichter gehört, die Klage gleichwohl
vor dem ordentlichen Richter angebracht;, ſo kann er diefelbe wegen Unzußändigkeit
nicht von Amtswegen, ſondern nur dann verwerfen, wenn ſich der Beklagie noch
vor der Einlaſſung hierauf beruft. E
G. Vergleichsgerichte.
$. 48. | ‚
In allen Rechtsſachen, mögen ſie in erſer Inſtanz vor das Amtsgericht, das
Handetsgcricht oder das Hofgericht gehören, hat dem gerichtlichen Verfahren ein
Veraleichsverſuch vorauszugeben, wena beide Theile im nämlichen Amtsgerichtsbe-
lirke oder doch nicht weiter alg vier Stunden vom Sitze des Amtsgerichts wohnen.
5. 49.
* Ausgenommen von der Nothwendigkeit eines vorgängigen Vergleichverſuches
iud: !
1) Rechtsſachen, welche in den Titeln XXXII. bis XNXXVIII., XLI, und
XLIt. (den 55. 675 bis 709 und 810 bis 1095) der bürgerlichen Prozeß-
Orrnuag gedachten Prozeßarten verbandelt werden; ebenſo die Fälle des .
673, Nr. 1, 3 und 4 nebſt den Haupt⸗ und Nebeninterventionen;
2) alle Klagen, mit welchen eine Streitverkündung (5. 112 der bürgl. Prozeß-
Ordnung) verbunden iſt;
3) Streitisfeiten über die Yegens und Stammgutseigenſchaft;
4) alle Standesklagen; ı
5) 77— 8 Ehefrau gegen ihren Ezemann auf Vermögensabſonderung (L.
. S, 1445); ; *
6) Klagen gegen öffentliche Diener wegen Amtshandlungen;
7) Klagen auf Zahlung von Deſerviten der Aerzte und Anwälte, überhaupt ſol-
char Gebühren, die ſich nach beſtimmten Taxer richten;
8) Rechtsſachen, bei welchen die Civilliſte, der Staatsfiskus, die Kirche, eine
Stiftung, eine Gemeinde oder eine andere Körperſchaft, oder ein Minderjäh-
riger, ein Entmündiger oder völlig Mundtodter, der Pfleger eines ledigen
Erbes (L.R. S, 811 — 814) oder ein Abweſender unter dẽn Partbeien iſt;
8) Rechtſachen, bei welchen auch nur auf einer Seite mehr els zwei Streitge-
noſſen vorhanden ſind;
eichter ($. 44.)
S, 50. —
Der KMäger kann in allen Fällen, in welchen nach den $$. 48 und 49 ein
Bergleichsverfuch vorzunehmen if, ſchon vor Anbringung der Klage unter genauer
Bezeihung des Streitgegenfrandes um Abhaltung einer Vergleichetagfahrt dei dem
Amtsgerichte bitten, ohne Unterſchied, ob die Saͤche ſonſt in erſter Jn tanz vor das
Ynisgericht, das Hofgericht oder ein Schiedsgericht geböre.
Luch in den Fällen des $. 49, Pr. 1, 2, 7 und 10, ſo wie in den Fällen
Rr. 9, inſofern und auf der Seite des Klägers und nicht auf jener des Beklagten
mebr als zwei Streitgenoſſen vorhanden ſind, kann der Kläger um Abhaltung einer
Vergleichziagfahrt nachfuchen.
$. 5l. 2
Das Amtegexicht ordnet die verlangte Vergleichstagfahrt unverzilglich ans es
kann dieſelbe nicht Über 14 Tage von Anbringuͤng des Gefuches an gerednt, din«
ausſetzen. Es ladet dazu beide Tbeile vor, und ffellt dem Beklagten eine Abfchrift
des Geſuches des Klägers zu, oder bezeichnet mit demſelben den Streitgegenſtand
in der Vorladung. ;
Bei der Tagfahrt nimmt das Amtsgericht den Vergleich zu Protokoll; kommt
ein ſolcher nicht zu Staude, ſo ſtellt es dem Kläger, wenn die Klage bei einem
andern Gerichte anzubringen iſt, darüber, daß der Vergleich verſucht worden ſei,
Beſcheinigung zu. 2
A Fortf. folgt.)
Tagobericht.
Folgendes: ;
ber und Georg v. Sarachaga auf der baieriſchen Gtenze unfern Worms
ſtattkand, und das mit dem Tode Sarachagals endete, kann ich Ih-
nen folgende Mittheilung machen. Das Duell ſollte verabredeter Ma-
ßen ſchon am 13. auf der Rohhuͤtte bei Mutterſtadt im Rheinbaier-
ſchen ſtattfinden, und v. Haber fand ſich auch zur rechten Zeit dort
mit ſeinen Secundanten ein. Allein er fand nur Surachagals Se-
cundanten daſelbſt, nicht aber Sarachaga, Dder, nach Angabe der Se-
cundanten, wohl eines Mißverſtaͤndniſſes wegen noch nicht anweſend
war. Haͤber warteie fünf Stunden vergebens, und es wurde Ddaun
feſtgeſetzt, daß das Duell einen Tag ſpaͤtec auf dem oben angege-
venen Platze ſtattfinden ſolle. Das geſchah denn auch, und zwar
am 14 Dez., Mittags zwiſchen 12 und 1 Uhr, nach dem Wunſche
Sarachaga's mit gezogenen Piſtolen. Das Duell fand ſtatt auf
25 Schritte Entfernung, mit Barrieren von fuͤnf Schritten, ſo daͤß
jeder der Duellanten, wenn ein Schuß fehl ging, fuͤnf Schritte avan-
ciren durfte; es war ausgemacht, daß ſo lange geſchoſſen werden
folle, bis der eine edex der andere kampfunfaͤhig werde! Es geſcha-
ben auf Commando „Feuer“ vier Schuͤſſe, je die beiden erſten fehl-
ten, von den beiden letzten fehlte der Sarachaga's waͤhrend der von
Haber's toͤdtlich traf. Als Sarachaga geſtuͤrzt war, und man nicht
wußte, ob er todt oder verwundet ſei, trugen Haber's Secundanten
denen Sarachaga's eine Verſoͤhnung an, es war aber zu fpdt, er
Gegner ſo oft, und noch in dem ins Gefaͤngniß geſchleuderten Briefe
aufforderte, das zu zeigen, was er Muth nannte, ſeinen Willen
gebabt. ; ‚ ‘ 2 _
Der Brief, welcher ſo verhaͤngnißvoll werden ſollte, lautet folgen-
der Maßen: „Sie ſitzen gleich dem Wurme in der Furcht innerhalb
der vier Waͤnde, beſtehen durch fremdes Ungluͤck, pflegen ſich, und
kuͤmmern Sich wenig darum, daß gar keine Ehre, aber ſehr viel
Schande auf Sie kommt, indem Sie Andere eine Sache ausfechten
laſſen, in welcher Sie als Erſter in der vorderſten Reihe daſtehen
ſollten. Haͤtten Sie Muth, Hr. Moriz v. Haber, alles geſchehene
Unheil waͤre ungeſchehen geblieben und alles fernere zum Vorraus
vermieden, aber Sie haben keinen Muth. Das iſt trauͤrig, und eben
darin liegt die Urfache des Gewebes der Intriguen, die ſo viele
Stoͤrungen in dem geſellſchaftlichen Leben hervorrufen.
Die verleumderiſchen Artikel, die in mehren, beſonderr rheiniſchen
Zeitungen zu leſen ſind, als deren Quelle man von Ihnen bezahlte
Federn angiebt, bemuͤhen ſich, die Ehre des Offiziersſtandes (sic) an-
zugreifen, und erſcheinen alg Folgen jenes Muthes, der das Licht
ſcheut und ſich fuͤrchtet, offen aufzutreten. Machen Sie einmal Dirz
ſem elenden Kriege ein Ende, wiederlegen ſie meine Behanptungen,
die ich ſtets und uͤberall offen und laut ausſprach, aus denen klar