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Mannheimer Morgenblatt — 1843

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Dezember (No. 283 - 307)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44564#1189

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— —




1843,











No. 295



Landtagsverbandlungen.
die Gerichtsverfaſſung des Großherzog-
thums Baden betreffend. *
Fortſetzung.)
D. der Handelsgerichte.
26

Geſ etzentwurf,

$. 26, . ‘
Handeklsgerichte können nur in Staͤdten, in welchen ſich groͤßere Handels-
{nnungen befinden, auf dexen Antrag errichtet werden; ihr Bezirk kann die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte umfaſſen. * *

* 5 2 *
Die heiden Handelsleute, welche nach S. 5. mit dem Amtsrichter oder dem


ſen wenigſtens fünfundzwenzia Jabre ait ſein, fünf Jahre lang ſelbſtſtändig auf
eigene Rechnung odex alg Sandlungsverwalter (Faktoren) Handelsgeſchaͤfte getries
ben baben und am Sitze des Gerichtes wohnen. ;


gewäßlt. Nähere Beſtimmungen über die hinſichtlich der Waͤhler aufzuſtellende Liſte
und über die Vornahme der Wahl werden von der Regierung nach Vernehmung
dır Handelsinnungen erlaſſen. ; i S0

— a $.. 28. , ‘ ;
Die Serichtsbeifib r aus dem SHanvelsftande. beziesen keinen Gehalt; ibr Amt
iſt ein Ehrenamt.
Looſe⸗ Die Austretenden ſind wieder wählbaͤr. —2
Sollte wegen Verbinderung oder Abgangs der Handelsgerichts⸗Beiſitzer und
ihrer Stellvertreter das Gericht nicht mehr gehörig beſetzt werden können, ſo er-
nennt der volle Rath des Hofgertchts für ten einzelnen Fall oder bis zur ge-
ſetzlichen Ergänzung die noͤthigen Stellvertreter aus der Zahl der wäͤhlbaren Haͤn⸗
delsleute. *
5. 29

Eine Entlaſſung der Zandelsgerichls-
und in den nämlichen Formen, wie die Entlaſſung der Staatsdiener ſtatt.

530.

Die Zuſtändigkeit der Handelsgerichte umfaßt alle Streitigkeiten über Handels-
geſchäfte zwiſchen den im Bezirk des Haͤndelsgerichts wohnenden Handelsleuten un-
ter ſich oder mit ihren Handlungsverwaltern (Faktoren), Handlungsgehilfen, Hand-
lungsdienern, Lehrlingen und Markthelfern, desgleichen die Gaͤnten der Handelsleute.

S2518 ; ;

Wohnt nur der Beklagte und nicht auch der Kläger im Bezirk des Handelsge-
richts oder gehört nur der Beklagte und nicht auch der Kläger zu den im 5. IO
bezeichneten Perſonen, ſo hat Letzterer, inſofern der Streitgegenſtand ein Haͤndels-
geſchäft iſt, die Wabl, ob er die Klaͤge bei dem Haͤndelsgerichtẽ der bei dem ordent-
tichen Gerichte anbringen will. **

Bei dem Daſein einer Streitgenoſſenſchaft wird hier, ſowie in den Fällen des
$. 30, eine Partie als im Bezirk wohnend, oder alg zu den im S. 30. bezeichneten
Perſonen gehörend, betrachtet, wenn dieſe Vorausſetzung auch nur bei eirem der
niehreren Streitgenofſen eintritt.

$. 32. { ; ;

Durch den Werth des Streitgegenſtandes iſt die Zuſtändigkeit der Handelsge»
rich e erſter Inſtanz in keiner Weife bedingt, vorbehaltlich der Beſtimmungen über
die Zuſtändigkeit der Bürgermeißer ($; 11,) Auch findet die Vorſchrift des S. 1154
Ar. 1 der bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung auf die Haͤndelsgerichte keine Anwendung.

180117 6

Sind die Beiſitzer aus dem Handelsſtande in Beziehung auf das Ergebniß vor-
gelegter Handelsbücher oder die Beſchaffenheit von Waaren, oder das Daſein und
die Art von Handelzgewohnheiten, überhaupt in Beziebung auf die bei einem Rechts-
ſtreite vorkommenden Handelsfraͤgen unter ſich einverſtanden, ſo kann die Auferles
gung oder Erhebung eines Beweiſes, desgleichen die Einholung von Gutachten an-

derweiter Sachverſtändigen inſofern umgangen werden.
* 3

Fuͤr des Verfahren der Haͤndelsgerichte gelten die Beſtimmungen der bürgerl.
Prozeßordnung mit dem oben 5. 16. Nr. 112 hinſichtlich der Amtsgerichte vorge-
ſchriebenen, mit folgenden weiteren Abweichungen: ;

; 1) Die Handelsgerichte können nach Umſtänden die erſte Erſtreckung einer, wenn

— auch noch fo kurzen Friſt, oder die Verlegung einer ſelbſt auf den Zag der Vexfü-

gung angeſetzten Tagfahrt verweigern, inſofern nicht dringende Hinderungsgründe

Deſcheinigt ſind.

Eie können ferner:

2) Vorledungen anf die Stunde erlaſſen in der Art, daß die Tagfahrt gegen

Denfenigen , der eine halbe Stunde fpäter nicht erſchienen iſt, alg abgelau⸗—

fen betrachtet. wird; ebenſo

3)-die Parthien die am Sitze des Getichts oder in dır Nähe deſſelben wohnen,
in Perlon vorladen, und

4) in Fällen, wo mehrexe Streitgenoſſen vorhanden ſind, dieſelben anweiſen,




daß ſie einen aus ibrer Mitte zum Empfange der Verfugungen bevollmäch-
tigen, dergeſtalt, daß die an ibn erfolgenden Behändigungen gleiche Wirkun-
gen baben ſollen, wie wenn ſte an Alle geſchehen wären, und mit dem Be-
drohen, daß das Gericht andernfalls mit der gleichen Wrkung die Einhans
digungen nur an einen von ihm ſelbſt dazu ausgewählten Streitgen oſſen be-
wirken werde. ;

. Sie können endlich: ;

5) auch da, wo die Appellattonganzeige oder nach $. 666. der bürgerl. Prozeß-
Ordnung die Viederherſtellungsbitte aufſchiebende Wirkung hat, im einzel»
nen Falle ausſprechen, daß und in welcher Beziehung ein Urtheil, der er-
erfolgenden Appellationsanzeige odex Wiederherfellungsbitte ungeachtet, ge-
gen Sicherheitsleiſtung einſtweilen xollſtreckbar ſein ſollen.

5. 35. *
Geſuche um Zahlungsbefehle und Vollareckungsgeſuche (bür erliche Proceß-
Ordnung Titel XxXIVund XLIL) gehören auch in den Fällen der 55. 30 und

5. 36. * *

Für die im Kreiſe eines Hofgerichts beſtehenden Haͤndelsgexichte kann entweder
bei demſelden Hofgerichte ein Handelsſenat exrichtet, oder es Fönnen dieſe Handels-
gerichte dein Handelsſenate eines andern Hofgerichts untergeordnet werden. .

Die Vorſchriften der 55. 27, 28, 33 und 34 Nr. 1 bis 4 finden auf die Han-
delsſenate der Fofgerichte ebenfalls Anwendung; befindet ſich jeroch am Sitze des
Hofgerichts auch ein Handelsgericht erſter Inſtanz, ſo werden für die Beiſitzer des


Fortſ. folgt.)



! * Tagsbevicht.
CLahr Dez Hente wurde hier unter Zulauf vieler Menſchen
ein des Moͤrdes angeſchuldigter ehemaliger Schullehrer. gefaͤnglich ein-
gebracht, der zu Reichenvach, wo ner Lehrer geweſen, den Buͤrgermei-
ſter durch mebrere Meſſerſtiche ermordet haben ſoll! Der Angektagte
fei uͤbrigens, wie behauptet wird, betrunken geweſen; und voͤn dem
Ortvorſtande, bei dem er eine Klage anbringen wollte, gereizt worden.

Frankfurt, 9. Dezbr. Der in der geſetzzebenden Verſammlung
geſtellte Antrag, den Senat zu erſuchen, den hieſigen Buͤrgern und ikz
ren Angehoͤrigen die Betheiligung bei den oͤffentlichen Hazard-Spielen
in einem auf 10 — I2 Stunden ſich erſtreckenden Umkreiſe der Stadt
zu verbieten, wurde dieſesmal mit einer Mehrheit von freilich nur 2
Stimmen angenommen. Dagegen wurde mit Stimmeneinhelligkeit noch
in derſelben Sitzung beſchloſſen, den Senat zu veranlaſſen, die Dazwi-
ſchenkunft der Bundesverſammlung in Anſpruch zu nehmen, um mittelſt
einer allgemeinen, fuͤr alle Bundesregierungen verbindlichen Maßreget
dem Unweſen der oͤffentlichen Spielbauken in Deutſchland ein Ende zu
machen.

Altorf⸗Weingarten, im Koͤnigreich Wuͤrtemberg, 7. Dez Was


pfehlungen und Belehrungen, noch durch Beiſpiel allein zu Stande
bringen konnten, das bewirkten ſie hier im Verein mit den hohen Prei-
ſen der Lebensmittel. Das Pferdefleiſch iſt in die Reihe der gewoͤhn-
lichen Nahrungsmittel getreten. Zwei hieſige Buͤrger ſchlachteten vor
3 Wochen ein Pferd zuͤr Nahrung fuͤr ihre zahlreichen Familien. Da
bei denfelben alsbald Nachfrage nach Pferdefleiſch entſtand, ſo ſchlach-
teten ſte ſeit dieſer Zeit fuͤnf weitere Pferde, deren Fleiſch zu 3 Er. ver
Pfund, jederzeit ſchnell abgeſetzt war, und werden in den naͤchſten Ta-
gen noch zwei bereits zu dieſem Behufe angekanfte Pferde fchlachten:
Sie verſtchern, Beſtellungen aus der Umgegend auf das Fleiſch von 3
bis 10 Pferden zu haben. Noch ift aber das Vorurtheil gegen dieſe
neue Nahtung bei dem kleinſten Theil des Volks beſeitigt. Es fand
ſich naͤmlich kein hieſiger Metzger zum Schlachten der Pferde.

Cöln, 12. Dez. Geſtern Nachmittag um LUhr ſiel in einer der
befuͤchteften Straßen der Stadt ein merkwuͤrdiger Straßenranb vor-
Ein Lohndiener, der ſich ſein Eiſparniß, eine Summe von 316 Tha-
lern in Goͤld, vom Banguter geholt und dieß vielleicht in irgend einem


 
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