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Pfälzer Bote für Stadt und Land (27) — 1892

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Nr. 71 - Nr. 80 (29. März - 8. April)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44150#0295

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Ratten und
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peten-Fabrik,

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D%lgre * —
egen 10 Uhr.


Eſcheint taͤglic wit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage
Samiſtags mit Unterhaltungsbeilage. Preis vierteljaͤhrlich
M, 1.20 ohne Trägerlohn u. Poͤſtaufſchlag Beſtellungen
hei den Poftanftalten ı. bei der Erpedition Zwingerfiraße 7.



für Sfadt und

Anzeige-⸗Blatt für die Amtabezirle Heidelberg
Ladenburg, Weinheim, Schwebingen Philippsburg,
Wiesloch, Bruchfal, Breiten, Nedargemünd,MoSbach
Eberbach/ Buchen Walldürn, TBiſchoͤfsh Wertheim e

Lanil.













At. 3

Verantwortlicher Redalteur:
Julius Jecker in Heidelberg.





— s— — — 2—
— — —

Beſtellungen
auf den „Pfälzer Boten werden fortwährend bei
ſämmtlichen Poſtanſtalten, bei unſeren Trägerinnen.
ſowie in aͤnſerer Expedition Heidelberg, Zwinger⸗
traße 7 entgegen zenommen.

Berlag des „Pfälzer Bote.“

— —— -
— — ——— ——

* Der neue Entwurf eines Reichsgeleßes,

den der Reichstag angenommen, betreffend den Ver⸗
kehr mit Wein, weinhaltigen und weinähulichen Ge—
tränken hat folgenden Woͤrtlaut:

S.1. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche
Aluniniumſalze (Alaun u. dergl.), Baryumberbindun⸗
gen, Borſäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magneſium⸗
verbindungen, Salieylſaͤure, unreiner (freien Amyl—
alkohol enthaltender) Spritt, unreiner (nicht techniſch
reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Thee—
farbſtoffe, oder Gemiſche, welche einen dieſer Stoffe
enthalten, dürfen Wein, weinhaitigen oder weinähn⸗
lichen Getränken, welche beſtimmt ſind Anderen als
Nahrungs⸗ oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach
der Herftellung nicht zugeſetzt werden.

2. Wein, weinhaltige oder weinähnliche Ge⸗
tränte, welchen, den Vorſchriften des 8 1 zuwider,
Arer der dort bezeichueten Stoffe zugeſetzt iſt, dürfen
weder feilgehalten noch verkauft werden. Daſſelbe
gilt für Roihwein, deſſen Gehalt an Schwefelfaure
in emem Liter Flüſſigkeit mehr beträgt, als ſich in
2 Gramm neutralen ſchwefelfauren Kaliums vorfin⸗
det. Dieſe Beſtimmung findet jedoch auf ſolche Roth⸗
weine nicht Anwendung, welche als Deſſertweine,
Süd⸗, Süßweine) auslaͤndiſchen Urſprungs in den
Verkehr kommen.

8 3. Als Verfälſchung oder Nachmachung des
Weines im Sinne des 8 10 des Geſetzes, betreffend
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenſtanden, vom 14 Mai 1879 (Reichs⸗
Geſetzbl. S. 146) iſt nicht anzuſehen:

D Die anerkannte Kellerbehaͤndlung, einſchließlich
der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei
Altohol oder geringe Mengen von mechauiſch wirken⸗
den KMlärungsmitteln (Eiweiß, Gelaͤtine, Haͤuſenblaſe
und dergl.) von Koͤchſalz, Taͤnnin, Koͤhlenſäure,
ſchweflicher ſaure oder darzus eniflaͤndener Schwefel!
jäure in den Wein gelangen ; jedoch darf die Menge
— ꝛ“z— —————





— — — — —
Von Jenny Pitorewska. — verb.)

Jie alüchich iſt auch Lucy ob dex Neuigkeit!

Nun werden wir uns nie mehr einſam fühlen,“
ſpricht ſie erfrent. Und ich mein Röschen wilt fieißis
ſein, und ſoviel ich kann, das Meine thun, in Beineni
neuen Hausſtande Dir zu helfen.“

Kisct alücklich ſind die Drei an dieſem Abend!Und
wie e& fam, ſie wiſſens felber nicht; bald lenkt ſich
das Geſpräch auf Lorringshöh' Walckex bemexlt, wie
Roochenz Stimme zittert und ihre Augen ſich mit Thränen
füllen, als ſie des lieben, alten Heims gedenkt.

8 ſehr noch fehnft Du Dich nach Lorrinashöh'
zurück

O nein. verſetzt ſie lächelnd, „ich habe ein weit


Er ſchaut ihr in die lieben blauen Augen und iſt zu⸗
frieden.

* *
*

„ „Würdelt Du Wallſtadt ſehr ungern verlaſſen,
— — 2*

Vein, ich bin zufrieden, wohin Du gehen willſt.

„‚ habe meine Stellung bier aufgegeben.”
Koschen iſt e& recht; ihre Hand in der jeinen, fibt
fie da und jhaut mit frohem Auge in die Zukunft, ‚die {0
hell und rofig vor ihr liegt. E3 fAHwebt ihr eine Heine
ärmliche Wohnung vor — vielleicht in einer (Omalen engen
Straße; aber fie fieht fih froh und glüclih, wie e auf
des Bräutigams Heimkehr wartet. Ü C

„Soll ich Dir ein Bild von unſerem einſtigen Heim
entwerfen ?” fragt er zaͤrilich

Sie nidt.

Er ergreift aug ihre andere Hand und hHebt an:

„Wir werden- auf dem Lande leben.” ;

OS wie das mich freut haͤucht Roͤschen weich, als
ſie der gruͤnen Wiefen, der goldenen Felder und der ſchäu⸗






des zugeſetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutſche
in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein 1 Raum—
theil auf 100 Raumtheile Wein betragen.

2) die Vermiſchung (erſchnitt) von Wein mit
Wein;

3) die Entſäuerung mittelſt reinen, gefällten, kohlen⸗
ſauren Kalks;

H der Zuſatz von techniſch reinem Rohr⸗, Rüben—
oder Invertzucker, auch in wäſſeriger Löſung; jedoch
darf durch den Zuſatz wäſſeriger Zuckerlöſung der
Gehalt des Weines an Extraktſtoffen und Mineral⸗—
beſtandtheilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein
des Weinbaugebiets, dem der Wein nach ſeiner Be⸗
nennung entſprechen ſoll, in der Regel beobachteten
Grenzen herabgeſetzt werden.

S4 Als Verfälſchung des Weines im Sinne
des 8 10 des Geſetzes vom 14. Mai 1828 iſt ins⸗
beſondere auzuſehen die Herſtellung von Wein unter
Verwendung:

V eines Aufguſſes von Zuckerwaſſer auf ganz
oder theilweiſe ausgepreßte Trauben;

2 ) eines Aufguſſes von Zuckerwaſſer auf Wein⸗
efe;

3) von Roſinen, Corinthen, Saccharin oder anderen
als in den 53 Nr. 4 bezeichneten Süßſtoffen, jedoch
unbeſchadet der Beſtimmung im Abſ. 3 dieſes Para⸗
graphen ;

H von Säuren oder ſäurehaltigen Körpern oder
von Bouquetſtoffen;

5) von Gummi oder anderen Körpern, durch
welche der Extraltgehalt erhöht wird, jedoch unbe—
ſchadet der Beſtimmung im 8 3 Nr. 1 und 4

Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten
Verfahren hergeſtellten Getränke dürfen nur unter
einer ihre Beſchaffenheit erkennbar machenden oder
einer anderweiten, ſie von Wein unterſcheidenden Be—
zeichnung (Treſterwein, Hefenwein, Roſinenwein,
Kunſtweln oder dergl) feilgehalten oder verkauft
werden

Der bloße Zuſatz von Roſinen zu Moſt oder
Wein gilt nicht als Verfälſchung bei Herſtellung von
ſolchen Weinen, welche als Deſfertweine (Sud-⸗ Süß⸗
weine) ausländiſchen Urſprungs in den Verkehr
kommen.

8 5. Die Bor|chriften in den SS 3 und 4 finden
auf Schaumwein nicht Anwendung.

S6. Bei Verwendung von Saccharin und ähn—
lichen Süßſtoffen bei der Herſtellung von Schaum
wein oder Obftwein, einſchließlich Bekrenobſtwein, iſt
als Verfälſchung im Sinne des 8 10 des Geſetzes

— — — — —

menden Bäche gedenkt. 3 ——

In einem fangen niedrigen Hauſe mit vielen Eſſen
und Giebein und einem großen, altwodiſch angeleeten
Garten mit vielen hohen, alten Bäumen; in der Ferne


dahinſchlängelt.“


Röschen zu ihm auf. ; } ——
Das wäre ia wie in Lorringshöh, ſpricht fie; „ein
ſolches Heim finden wir niemals wiedex .
Er nimmit ihr liebes Geſicht zwiſchen die Hände und
ſchaut ibr in die blauen Augen.,
„Wart mein Liebling, bis ih zu Ende bin,. — In
unſerem Heim jehe ich ein arobes Zimmer mit eichenge-
täfeltem Fußboden und foltbaren antifen Borzellange-


iſche.
Nicht doch, ſpricht ſie faſt ſchmollend, „warum ein


fönnen “
Wider Willen werden ihr die Augen feudht. .
Beim Anblick ihrer Thränen jOhwindet daz Lächeln


lich zärtlichen Ausdruck an
; — erraͤthſt Bu nichts? — muß ich es Dir
agen ?” } U
. Was? — ich verſtehe Dich nicht“ erwiedert ſie und
blickt verwundert zu ihm auf.
„So laß Dir ſagen, daß das Haus, Dein liebes, altes
Heim Lorringshöh’ jeiner Herrin wartet.”
„Lorringshöh’?' Waz ift gefhehen? iſt Vetter Hum—
bert todt ?” fragt Röschen ganz erſchrocken.
„ D nein,” fährt Fener iächelnd fort; „doch er gedenkt
ſich eine Frau zu nehmen“
Ich verſtehe Dich nicht, exwiedert Röschen ſinnend.
Da Ichliebt, er fie in feine Arme. } ;
„Rind, Liebling, räthjt Du e& denn niht? — wird
es Bich glüclih madhen ? Und wirß Du mir perzeſhen
fönnen, daß ih Di die ganze Beit betrog ? — Auf
andere Weije hHätte ih mir Deine Liebe nimmermehr er-

Druck, Verlag u. Expedition von Gebr. — 57 2
in Heidelberg, Zwingerſtraße 7. w zihtg

vom 14. Mai 1879 anzuſehen

S7. Mit Gefängniß bis zu 6 Monaten und mit
Geldſtrafe bis zu 1500 Mk. oder mit einer dieſer
Strafen wird beſtraft:

1. wer den Vorſchriften der 88 1 oder 2 vorſätz⸗
lich zuwiderhandelt;

2. wer wiſſentlich Wein, welcher einen Zuſatz der
im S3 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter
Bezeichnungen feilhält oder verkauft, welche die An—
nahme hervorzurufen geeignet ſind, daß ein derartiger
Zuſatz nicht gemacht iſt.

S S. Iſt die im 57 Nr. 1. bezeichnete Hand-
lung aus Fahrläſſſgkeit begangen worden, ſo tritt
Geldſtrafe bis zu 150 Mk. oder Haft ein.

S9. In den Fällen des s 7 Nr. 1 und.S 8
kann auf Einziehung der Getränke erkannt werden,
welche dieſen Vorſchriften zuwider hergeſtellt, verkauft
oder feilgehalten ſind, ohne Unterſchied, ob ſie dem
Verurtheilten gehören oder nicht. Iſt die Verfolgung
oder Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht
ausführbar, ſo kann auf die Einziehung ſelbſtſtäudig
erkannt werden.

S10. Die Vorſchriften des Geſetzes vom 14
Mai 1879 bleiben unberührt, ſoweit die 85 3 bis 6
des gegenwärtigen Geſetzes nicht entgegenſtehende Be⸗
ſtimmungen enthalten. Die Vorſchriften in den 88
16, 17 des Gefetzes vom 14 Mai 1879 finden auch
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften des
gegenwärtigen Geſetzes Anwendung.

8 11. Der Bundesrath ift ermächtigt, die Grenzen
feſtzuſtellen, welche a) für die bei der Kellerbehand⸗
lung in den Wein gelangenden Mengen den im $ 3
Nr. 1 bezeichneten Stoffẽ, ſoweit das Geſetz ſelbſt die
Menge nicht feſtſetzt, ſowie b) für die Herabſetzung
des Gehalts an Erxtraktſtoffen und Mineralbeſtand⸗
theilen im Falle des 8 3 Nr. 4 maßgebend ſein follen.

S12 Der Bundesrath iſt ermächtigt, Grundſätze
aufzuſtellen, nach welchen die zur Ausführung dieſes
Geſetzes, ſowie des Geſetzes vom 14. Mai 1879 in
Bezug auf Wein, weinhaͤltige und weinähnliche Ge—
tränke erforderlichen Unterſuchungen vorzunehmen ſind.

S13. Die Beſtimmungen des 8 2 treten erſt am
1. Oktober 1892 in Kraft.

Deutſches Reich.
* Berlin, 29. März. Das Gerücht von dem
Rücktriit des Landwirthaſchaftsminiſters findet Glauben.
Es beſtätigt ſich, daß Bötticher ſein Portefeuille zur
Verfügung ſtellte, geſtern wurde aber die Angelegenheit

— —









werben können.“
Halb erfhroden, hHalb beglüct fchaut ſie zu ihm auf
Mit einem Male fallen al ihYre Pläne, die ſie über
das Glüd_ füßer Arımuth gefhmiedet, zufjammen. Ihre
bebenden Lippen hauchen: „So bift Du Humbert Lorring,

und ich
* biſt Herrin von Lorringshöh,“ vollendet er

nell
Der Ausdruck eines leiſen Schmerzes, der aus ſeinen
Worten klinat er drinst tief in ihr Herz, — ein Alick ein
einziger Blick, und die ſtolze Herrin von Lorringshöh', ſie
iſt für immer beſiegt.

*

Ich alauhe wabrſcheinlich, Röschen thut es leid, daß
ſie nicht arm iſt, wie ſie wähnte, ſgat Luen lächelnd. Sie
vermag noch kaum zu faſſen, daß Walcker und Humbert
Lorrina ein und derſelbe find.“

Strablenden Auges ſpricht Suey von ihrer baldigen
| Rückehr nach Lorringshöh’, ihrem alten, lieben Seim.
Aber der anderen Zwei, deren Augen die Sprache der
Liebe reden, denen zilt Reichihum und Armuth aering, ſo
lange. fie einander beglücken. Z

Humoriſtiſches
Givfetder Konſeauenz.
Fräulein (zum Feuerwehrmann, der ſie aus dem 3. Stock⸗
werk eines brennenden Hauſes retteth: „Ach bitte, ſitzt
mein Hut gut?“

{
{
|
|



*

*
Ein Shwerennöter.
Frau vom Hauſe: Bitte, nehmen Sie noch ein Paar
— !” *
Saft.: „ Danke, . gnädige. Frau, in Ihrer Geſeklſchaft
habe ich ohne dies ſhon ein ——— *

unteroffiziert daͤ trampelt der Ochſe wieder




— das Heupferd!


 
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