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Heidelberger Wochenblätter (33) — 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.29903#0165
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Heidelöerger Wvchenbiatter.

>s«. 40. Dinstag, den 26. Februar 1839.

Greignisse.

Baden. ( Forts. des im vorigen Blatte abge-
brochenen Artrkels) ä) Offiziere, welche keinem
Regiment zugekhkilt, sondern wfihrend deS FeldzugS
beim Generalfiab oder in den Armeezweigcn ange-
stellt waren, können ibre Ansprüche unmittelbar
bei dem großh. Armeekorpskommando anmelden:
dergl. Kriegsöeamte und sonüige Angefiellte wenden
sich unmittelbar an da§ großh. hohe Kriegsministe-
rium. e) Die noch rm Militärdienfi stehenden Of«
fiziere, Unteroffiziere und Soldaten, so wie Kriegs'
beamte nnd Militärdiener melden ihre Ansprüche bei
den vorgesetzten MilitfirLehorden an. Die Anmel-
dungen stnd möglichst zu bctreiben. Auch werden
sämmtliche großh. Ober- und BezirkS-Aemter an-
gewiesen, sogleich an daS großh. hohe Kriegsmini-
sterium zu berichtcn, wenn ein Jndividuum, dem
die Felddienstauszeichnung verltehen iß, Vergehen
oder unwürdige Handlungcn begeht, die nach §.
12 der Vorschriften den Verluß der Vergünstigung,
die Felddtenstauszeichnung zu rragen, nach stch zieht.
Und ebrnso, wenn stch später zeigen sollte, daß etn
Jndividuum, dem dis FelddienstauSzeichnung ver-
liehen worden ist, solche wegen bereitS vorhande--
ner, aber ntcht bekannter, Unwürdigkeit mit Un-
recht erhalten hat.

Ordre Seiner königlichen Hoheit deS Großher-
zogS, die Felddienstauszeichnung betr.: Rr. L. Zu
bleibendem Gedächtniß der stetS bethätigtcn treuen
Dienstleistung und Aufopferung MeineS Armee-
korps im Felde finde Jch Mich bewogen, für alle
diejenigen, welchr bisyer tn dem ArmeekorpS, in
der Linie oder der Landwehr, Feldzüge tadellsS
mitgemacht haben, eine Felddienstauszeichnung zu
stiften, und hierüber beifolgende Vorschriften fest-
zusetzen. KarlZruhe, den 17. Ian. 1839. Leopold.
v. Freydorf. (Schluß folgt.)

Brüssel, 19. Febr. Mit größter Spannung
erwartete man die Greignisse deS heutigen TageS,
und noch ist eS ungewiß, wje er enden wird. Die
erste Begebenbeit deS TagS war eine k. Ordonnanz
im heutigcn Monrteur, durchjwelche das EntlassungS-
gesuch deS bisherigen StaatSministerS, Grafen Me-
rode, eines der Häupter der WiderstandSparlei, an-
genommen wurde. — Die Repräsentantenkammer
wurde heute wieder eröffnet. Um i Uhr Nachmit-
tagS hatte stch eine große Menschenmenge im Park
gegenüber dem Nationalpalaste und vor dem Etn-
gang zu drn Gallerien in der Nue d'Orange ver-

samwelt, ohne daß jedoch die Ruhe gestört worden
wäre. Eine zahlretche Znfanterieabrhe-lung war
vor dem offenen Thore deS ParkeS ausgesteüt. Wei-
terhin, gegen das Theater, stand eine Adkbeilung
Guiden. Ein Gendarmenpoffen hatte daS Vestibule
des TheaterS besetzt. Jm Nationalpalaste war ein
Posten von der Vürgergarde aufgesteüt; im innern
Hofe stand eine Abthetlung Jnfanterie bereit. Um
2 Uhr warcn die Gallerien dicht besetzt. Um 2Vs
begann Hr. v. Thsux, Minister deS Auswärtigen
und des Jnnern, die Verlesitng eineS Berichtö üder
die Unrerhandlungen selt der letzten Mittheilung,
der nichtS Neues enthielt, und legre dann die zwei
folgenden Gesetzentwürfe vor: i) „Leopold König
der Belgier, Allen die Gegenwärtiges lesen und
lesen werden, unsern Gruß l Auf den Nath unsereS
MinisterrathS haben wrr unseren Minister der auS-
wärtigen und der inneren Angelegenheiten beauf-
tragt, den Kammern in unserem Namen einen Ge-
setzentwurf folgenden ZnbaltS vorzulegen: Zn Sr-
wägung, daß die in der Konferenz zu London ver-
sammelten Bevollmächtigten, der fünf Mächte durch
ihre Akte vom 23. Zan. 1839 Belgien und Holland
die Grundlagen der Trennung zwifchen beiden Län-
dern zur Annahme vorgelegt haben; nach Einstcht
deS Art. 68 der Constitution, deS GesetzeS vom 7.
Sepr. 1331 haben wir im Einverständniß mii den
Kammern beschlossen und verordnen, wre folgt:
Der König ist ermächtigt, die Verträge - durch
welche die Trennung zwtschen Belgien und Holland
geregelt wird, unter solchen Klauseln, Bedingun-
gen und Vorbehalten, wie Ge. M. eS im Znteresse
deS LandeS sür norhwendtg oder nützlich erachten
wird, abzuschließen und zu unterzeichnerr. Brüssel,
den 16. Fcbruar 1839." 2) (Der Eingang wie
oben) „Nach Einstcht von §. i de§ Art. -4 der Ver-
fassung, nach welchem daS belgtsche StaatSbürger-
recht nach den durch daS bürgerliche Gesetz festgeßell-
ten Regein erworben und verlsren wird, haben wir
im Ernverständniß mit den Kammern beschlossen
und verordnen, wie folgt: Art. i> Die durch den
Vertrag zwischen Belgien und den fünf Mächten
und Belgien und Holland loSgetrennten Etnwohner
von Limburg und Lvxemburg, welche daS delgische
Staatsbürgerrecht besitzen, können daselbe beibehal-
ten, wenn sie erklärett, daß es ihre Bbstcht fey,
der Wohlthat gegenwärtiger Verfügung theilhaftig
zu werden und zugleich ein Zeugniß der betreffetiden
Gemeindeverwaltung vorlegen, deS ZnhaltS, daß
ste ihren Wohnsttz tn -aö definitiv;u dem Königreiche
 
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