Hcidelbcrger Wochenblatter.
- —,— I!'-'«-«»'---»..
>'». 127. Montag, den 1. Iuli 1839.
Ereignisse.
Aarlsruhe, 26. Zuni. 31. öffentliche Sitzung
der zweiten Kammer, unter dem Lorsitze des Prä-
sidenten Miltermaier. Auf der Regierungöbank:
get). Neferendär Eichrodt. — Der Abg. Vogel-
mann bestieg die Rednerbühne und begründetc in
ausführlicher Rede die früher angczeigte Motion,
die Zehntlasten bctg. Für Lie Verweisung der-
felben in die Abtheilungen und deren Vorausdruck
sprechen v. Ihstein, Negenauer, Schaaff, Kuenzer,
v. Rotteck, Kröll, Duttlinger, Müller, Gerbel
und Knapp; letztcre ü wünschen eine schleunige
Berathung der Motion; Vcrweisung in die Abthei-
lungcn und Vorausdruck wurde beschloffen. Die
Tagesordnung führte auf Fortsehung der Diskus-
sion über den Gesetzentwmf, die Veaufsichtigung
der Fahrnißversicherung gegen Feuersgefahr betr.
Bei H. 10 wurden von Duttlinger, Aschbach und
Schaaff Formandcrungen vorgeschlagen und ge-
nehmigt. Der Abg. Obkircher beamragte, daß
kein Ünterschied der Srrafbarkeit in dem Gesetz
ausgesprochen scyn solle zwischen dem Falle, wo
die ohne Bescheinigung der Ortsvorgesetztcn ein-
gegangene Versicherungvor ausgebrochenem Brande
entdeckt wird, oder aber erft nachher. In diesem
Smne wurde der H. angenommen. Er lautet
nunmehr folgendermaßen: "§ ro. Wer ohne
vorgängige Bescheinigung des Gemcinderathes ein
Fahrnißvcrmögen versichert oder nach Zurücknahme
dieser Bescheinigung vvn Seiten der Orts- oder
Staatsbehörde den Fahrnißversicherungsverkrag
ohne Nachsuchung ciner neuen Bescheinigung forr-
gesetzt hat , verfallr in eine Geldstrafe bis zu i50fl.,
und nach eingetrerenem Brande ist die Brandentschä-
digungssumme, die der Versicherte vermöge des ver-
heimlichten Versichcrungsvertrags an die Feuerver-
sicherungsanstalt zu fordern oder bereiis erhalten
hat, als dem Staate verfallen zu erklärcn. Gleiche
Strafen treffen Denjenigen, welcher sein Fahr-
nißvermögen bei einer vom Staatc nicht genehmigten
Versicherungsgesellschaft ohne besondere Staatser-
laubniß(§.3)versicherthat.""tz. rr.Wennder Wcrth
der nämlichen Fahrnißstücke zu gleicher Zeit bei
zwei oder mehreren Feuerversicherungsanstalten
versichert worden ist, so verfällt dcr Versicherte im
Fall dek Enldeckung der Zuwiderhandlung »or
Ausbruch rines Brandes an den versicherten Ge-
genständen in eine Geldstrafe von 500 fl. Im
Fall dek Entdeckung nach eingetretenem Brande
sind sämmtliche Entschädigungösummen alS dem
Staate verfallen zu erklären." "H. 12. Wenn
die Versicherungssumme den, durch die gemeinde-
räthliche Bescheinigung für zulässig erklärren Be-
trag übersteigt, oder wenn sie in Folge einer we-
senrlichen Verminderung in dem Bestand der ver-
sicherten Fahrniß (§. 7) nicht in der gesctzlichen
Zeit herabgesetzt worden, so ist der Versicherte im
Fall dcr Entdeckung vor Eintritt einer Brandbe-
schädigung der versicherten Gegenstände in eine
Geldstrafe bis roo fl. zu verurtheilen. Nach ein-
getretenem Brandschaden wird zugleich derjenige
Theil der Brandentschädigungssumme, welcher die
gemcinderärhliche Bescheinigung, bezichungsweise
dcn vcrminderten Werrh der Fahrniß übersteigt,
als dem Staate verfallen erklärt." Bei §. 13
wurden von Duttlinger und Bekk Zusätze beantragt;
Zentncr will den ganzen H. ausgelaffen wiffen.
Nach den beantragten Zusätzen ward der H. in fol-
gender Faffung angenommen; „Wer bei einer
amtlichen Aufnahme und Unrersuchungseines Fahr-
nißvermdgens zum ZweckDer Bestimmung derVer-
sicherungssumme die Behörde durch Hcrbeischaffung
fremder Fahrnißstücke oder auf andcre Weise zu täu-
schen versucht odcr wirklich getäuscht hat, vcrfällt
in eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen, in-
sofern nicht nach den allgemcincn Srrafgeseheu
eine höhere Strafe verwirkr ist.^ „H. rü. Die
Versicherungsgesellschaft darf die Brandentschädi-
gung, sie mag durch gütliche Uebereinkunft
oder durch richterliche Entscheidung ausgemittelt
worden seyn, an den Versicherten nur dann aus-
zahlen, wenn derselbe eine Bescheinigung des be-
treffenden Bezirksamts darüber vorlegen kann,
daß bei ordnungsmäßiger Untersuchung über dic
Emstehungsursache des Brandfalls sich nicht her-
ausgestellt hat, daß cr absichtlich das Auskommen
des Feucrs verursacht har. Vor AuSstellung die-
ser Bescheinigung sind dem Bezirksamte die Akten
der bctrcffenden Feucrversicherungsanstalt über den
Versicherungsverrrag und bie Entschädigungsaus-
mittlung zur Einsicht vorzulegen.« Angenommcn.
Bei H. r5 wurde ein ZusaH Duttlingers und
Aschbachs, betreffend dic durch Entziehung Ler
Agentschaft wegen der Uebertretung dieses Gesetzes
über dcn Agenten zu verhängende Strafe, angenom-
men. „§. 15. Die Agenten der Versicherungs-
anstalten werden für jede mir ihrem Wiffen voll-
zogcne, oder durch ihr Zuthun degünftigte odcr
durch sie selbst begangene Zuwiderhandlung gegen
diescs Gesetz und die auf das Fahrnißversicherungs-
wesen bezüglichen Verordnungen nach Maßgab«
- —,— I!'-'«-«»'---»..
>'». 127. Montag, den 1. Iuli 1839.
Ereignisse.
Aarlsruhe, 26. Zuni. 31. öffentliche Sitzung
der zweiten Kammer, unter dem Lorsitze des Prä-
sidenten Miltermaier. Auf der Regierungöbank:
get). Neferendär Eichrodt. — Der Abg. Vogel-
mann bestieg die Rednerbühne und begründetc in
ausführlicher Rede die früher angczeigte Motion,
die Zehntlasten bctg. Für Lie Verweisung der-
felben in die Abtheilungen und deren Vorausdruck
sprechen v. Ihstein, Negenauer, Schaaff, Kuenzer,
v. Rotteck, Kröll, Duttlinger, Müller, Gerbel
und Knapp; letztcre ü wünschen eine schleunige
Berathung der Motion; Vcrweisung in die Abthei-
lungcn und Vorausdruck wurde beschloffen. Die
Tagesordnung führte auf Fortsehung der Diskus-
sion über den Gesetzentwmf, die Veaufsichtigung
der Fahrnißversicherung gegen Feuersgefahr betr.
Bei H. 10 wurden von Duttlinger, Aschbach und
Schaaff Formandcrungen vorgeschlagen und ge-
nehmigt. Der Abg. Obkircher beamragte, daß
kein Ünterschied der Srrafbarkeit in dem Gesetz
ausgesprochen scyn solle zwischen dem Falle, wo
die ohne Bescheinigung der Ortsvorgesetztcn ein-
gegangene Versicherungvor ausgebrochenem Brande
entdeckt wird, oder aber erft nachher. In diesem
Smne wurde der H. angenommen. Er lautet
nunmehr folgendermaßen: "§ ro. Wer ohne
vorgängige Bescheinigung des Gemcinderathes ein
Fahrnißvcrmögen versichert oder nach Zurücknahme
dieser Bescheinigung vvn Seiten der Orts- oder
Staatsbehörde den Fahrnißversicherungsverkrag
ohne Nachsuchung ciner neuen Bescheinigung forr-
gesetzt hat , verfallr in eine Geldstrafe bis zu i50fl.,
und nach eingetrerenem Brande ist die Brandentschä-
digungssumme, die der Versicherte vermöge des ver-
heimlichten Versichcrungsvertrags an die Feuerver-
sicherungsanstalt zu fordern oder bereiis erhalten
hat, als dem Staate verfallen zu erklärcn. Gleiche
Strafen treffen Denjenigen, welcher sein Fahr-
nißvermögen bei einer vom Staatc nicht genehmigten
Versicherungsgesellschaft ohne besondere Staatser-
laubniß(§.3)versicherthat.""tz. rr.Wennder Wcrth
der nämlichen Fahrnißstücke zu gleicher Zeit bei
zwei oder mehreren Feuerversicherungsanstalten
versichert worden ist, so verfällt dcr Versicherte im
Fall dek Enldeckung der Zuwiderhandlung »or
Ausbruch rines Brandes an den versicherten Ge-
genständen in eine Geldstrafe von 500 fl. Im
Fall dek Entdeckung nach eingetretenem Brande
sind sämmtliche Entschädigungösummen alS dem
Staate verfallen zu erklären." "H. 12. Wenn
die Versicherungssumme den, durch die gemeinde-
räthliche Bescheinigung für zulässig erklärren Be-
trag übersteigt, oder wenn sie in Folge einer we-
senrlichen Verminderung in dem Bestand der ver-
sicherten Fahrniß (§. 7) nicht in der gesctzlichen
Zeit herabgesetzt worden, so ist der Versicherte im
Fall dcr Entdeckung vor Eintritt einer Brandbe-
schädigung der versicherten Gegenstände in eine
Geldstrafe bis roo fl. zu verurtheilen. Nach ein-
getretenem Brandschaden wird zugleich derjenige
Theil der Brandentschädigungssumme, welcher die
gemcinderärhliche Bescheinigung, bezichungsweise
dcn vcrminderten Werrh der Fahrniß übersteigt,
als dem Staate verfallen erklärt." Bei §. 13
wurden von Duttlinger und Bekk Zusätze beantragt;
Zentncr will den ganzen H. ausgelaffen wiffen.
Nach den beantragten Zusätzen ward der H. in fol-
gender Faffung angenommen; „Wer bei einer
amtlichen Aufnahme und Unrersuchungseines Fahr-
nißvermdgens zum ZweckDer Bestimmung derVer-
sicherungssumme die Behörde durch Hcrbeischaffung
fremder Fahrnißstücke oder auf andcre Weise zu täu-
schen versucht odcr wirklich getäuscht hat, vcrfällt
in eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen, in-
sofern nicht nach den allgemcincn Srrafgeseheu
eine höhere Strafe verwirkr ist.^ „H. rü. Die
Versicherungsgesellschaft darf die Brandentschädi-
gung, sie mag durch gütliche Uebereinkunft
oder durch richterliche Entscheidung ausgemittelt
worden seyn, an den Versicherten nur dann aus-
zahlen, wenn derselbe eine Bescheinigung des be-
treffenden Bezirksamts darüber vorlegen kann,
daß bei ordnungsmäßiger Untersuchung über dic
Emstehungsursache des Brandfalls sich nicht her-
ausgestellt hat, daß cr absichtlich das Auskommen
des Feucrs verursacht har. Vor AuSstellung die-
ser Bescheinigung sind dem Bezirksamte die Akten
der bctrcffenden Feucrversicherungsanstalt über den
Versicherungsverrrag und bie Entschädigungsaus-
mittlung zur Einsicht vorzulegen.« Angenommcn.
Bei H. r5 wurde ein ZusaH Duttlingers und
Aschbachs, betreffend dic durch Entziehung Ler
Agentschaft wegen der Uebertretung dieses Gesetzes
über dcn Agenten zu verhängende Strafe, angenom-
men. „§. 15. Die Agenten der Versicherungs-
anstalten werden für jede mir ihrem Wiffen voll-
zogcne, oder durch ihr Zuthun degünftigte odcr
durch sie selbst begangene Zuwiderhandlung gegen
diescs Gesetz und die auf das Fahrnißversicherungs-
wesen bezüglichen Verordnungen nach Maßgab«