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Heidelberger Wochenblätter (33) — 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.29903#0345
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Heidelberger Wochenblätter.

I^o. 8S. Mittwoch, den 1. Mai 1839.

Greignisse.

KarSruhe. (Fortsetzung deS Berichts über die
8. öfferrtliche Sitzung der 2. Kammer vom 27.
April.) Der Adg. v. Jtzstein bittet um daS Wort:
Die Kammer habe in früheren Sitzungen bereitS
die Erwartung ausgesprochen, die Regierung möge
ibren BundeStagSgesandten dahin instruiren, daß
die Bestimmungen der Bundesakte und Schlußakre,
bezüglich auf die hannover'schen VekfassungSange»
legenhetten aufrecht erhalten wcrden; ntchtsdeßo«
weniger hätten stch die Verhältnisse in Hannover
seitdem um nichrs gebessert, sondern mehr und mehr
getrübr. Vsrlängst babe stch in der hochsten Be»
drängniß die Stadt Osnabrück an den Bund ge-
wendet, aber odne Erfolg, denn dre Bundesver«
sammlung habe stch für iukompetent erklärt, und
so der Stadt das Recht genowmcn, Hülfe bei ihr
z« suchen. Einige Beruhigung gewähre dagegen die
auS glaubhafter Quelle gekommene Nachricht, daß
die Dersammlung in Frankfurt in den ncueren Zei-
ten stch für zuständig angesehen und demzufolge
daS hannover'sche Kabinet aufgefordert habe, dte
Gründe anzugeden, auS welchen dassrlbe dre Ver-
fassung von 1831 aufgehoben habe. Diese Beruhi-
gung schwinde aber immer mehr und mehr, denn
von Tag zu Tag steige der Zwirspalt in jenem Lande,
so daß dteser Zustand gefabrbrohend für ganz Deutsch-
land werde. Er (der Rednsr) stelle dcßhalb voe
der Hand die Frage an den Minister brr auswärt.
Angelegenheiten, ob eine derartlge Aufforderung
von Seiten des Bundes wirklich an daS hannover-
sche Kabinet ergangen sey. Der StaatSminister der
auswärt. Angelegsnheiten Frhr. v. BlltterSdorf
entgegnete: er musse dem Abg. v. Jtzstein die ver-
langte Auskunft durchaus versagcn; er könne stch
auf das bcziehen, waS er auf den beiden letzten
Landtagen vcrgsrragen habe, und würde nichr in
dem Falle seyn, etwas WeitereS hinzuzufügen,
wenn der Adg. v. Ztzstein in setner AuSführung
nicht härre einfließen lassen, daß eS thm darum zu
thun fey, daß dte Kammer stch für Aufrechthaltnng
deS Staarsgrundgefetzcg von 1833 auSspreche. Jn
einem solchcn Auöspruch würde die Auölegung ciner
bunbeSgesetzlichen Besttmmung liegcn, zu der er
dte Kammer «n keiner Weise für befugr erachte;
dieß nöthige ihn, dtr Kompetenzfcage etwaS näher
zu erörteen, als er früher gethan habe. Der Mi-
nister führtc darauf anS, daß die Verfassung deS
GroßherzogthumS den Sränden nur eine Mitwtr-
kung bet Erhebung dee Auflagen, bei Ergänzung,

Erläuterung oder Abänderung der Verfassungsur-
kunde, so wie bei allen «nderen die Freihett der
Personen oder daS Eigenthum der StaatSangehö-
rigen betreffenden allgemeinen neuen LandeSgesctzen
zustchere; nebstdem hätten sie> daS Recht dcr Vor-
ßellung und Beschwerde, alles öieS aber lediglich
in Bezug auf die inneren Verhältnisse deS LandeS;
eS schreibe die Verfassung ferner vor, daß bie Stände
stch nur mit den nach der VerfassungSurkunde zu threr
Berathung geeignetcn oder von dem Großherzog be-
sonderS an ste gebrachten Gegenständen bcschäftigen
können. Keiner dieser Fälls sey hier i vorhanden.
Die VerfassungSurkunde sage ausserdem, daß daS
Großherzogrhum einen Bestandtheil deS deutschen
Bundes biide, daß die Bundesbeschlüsse nach ihrer
Verkündigung für daS Großherzogthum allgemein
verbrndlich werden, und daß der Großherzog alle
Rechte der StaatSgewalt in stch vereinige. Hier-
auS ergebe stch, daß der Großherzog es sey, welcher
daS Großhcrzogthum in allen Beziehungen zum AuS-
lande und mirhin auch in den Beziehungen zum
deutschen Bunde, der ein völkerrechtlicher Verein
sey, zu vcrtreten habe. Die BundeS- und wiener
Schluß-Akte ließen darüber keineu Zweifel, daß
die souveränen Fürsten es sind, welche stch zu einem
immerwährenden Bund vereinigt haben. Der deur-
sche Bund habe in der BundeSverfammlung, die
auS den Bevollmächtigten sämmtlicher BundeSglie-
der bestehe, daS verfassungSmäßige Organ seineS
WillenS und Handelns; die BundeSkagSgesand'
ten seyen aber von ihren Kommittenten unbe-
dingt abhängig, unb dtesen allein wegen getreuer
Befolgung der ihnen ertbeilten Jnstruktionen, so
wix wegen ihrer Geschäfrsführung überbaupt, ver-
antwortlich. Wenn eS stch nun um AuSlegung
odcr Anwendung eineS BundeSgesetzes bandle, so
sey nur die BundeSversammlung, und zwar wie auS
Obigem erhelle, ohne alle und jede Eiuwirkung der
Stände, herufen; daS BundeSgesetz dem BundcS-
zweck gemäß zu erklären und anzuwenden. Würde
von etner Ständeversamml'lnq hiergegen gehandelt,
so seyen die Bundesfürsten nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichter, dieS nicht zu dulden. Je
größer daher der Eifer sey, den der Hr. Abgeord.
nete bei Verfechtung deS SatzeS an den Tag lege,
daß der Art. 36 der wiener Schlußakte aus daS
hannoversche StaatSgrundgesetz von 1833 zur Bn-
wendung gebracht werde, um so lebhafter würdrn
die Organe der Regierung an ihre auS der BundeS-
gesetzgebung hervorgehendsn Pflichten erinnert,
keine Einwtrkung der Kammer auf die Berathungen
 
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