Hkidklbcrger Wochenblätker.
Xo. 119. Mittwoch, den 19. Junt 1839.
Treigntsse.
KarlSruhe, 1L. Zuni. 25. öffentltche Sitzung
der 2. Aammer, unter dem Vorsttze deS Prcistdenten
Mittermaier. Auf der RegicrungSbank: StaatS-
minister v. Böckh, die Miniüerialprästdenten Jolly
und NebeniuS und geh. Refercndär Richrodr; später
StaatSminister Frhr. v. BlitterSdsrff. — Gei Fort'
setzung der gestern abgebrochenen DiSkusston über
die Brandaffrkuranzanstalt, nabm zuerst der Abg.
Dsgelmann daS Wort, um darauf aufmerksam zu
machen, daß ihm tn diesem Gesetz nicht hinreichend
dirjenigen Häuser beachtet schienen, welche in dem
Miteigenrbum Mchrerer ständen: namentlich sey
nicht zu ersehen, ob eS genüge, wenn ein solcheS
im Mttetgenthum besindliche HauS abdrenne, daß
eS von einem Theilhaber überhaupt wiedererbaut
würde oder abcr ob sämmtliche Theilhaber zum Wie-
deraufbau threS AntheilS verpflichtet seyen. Hter-
über gaben der Berichtcrstatter und gch. Rcferendär
Eichrodt genügende AuSkunft, indem dieseS Der-
hältniß rein Sache deS VollzugS, auch §. 50 deS
GesetzeS maßgebend sey. — Ministerialpräsident
NebernuS machte hierauf die Sröffnung, daß Seine
königlicbe Hoheit drr Großherzog geruht haben;
die bet Einberufung der Ständeversammlung festge.
setzte Frist auf unbeßimmte Zeit zu verlängern,
und daß die Regterung eS für angemeffen halte,
daß die Kammer zunächß die vorgelegten minder
umfaffenden Gefetze und das ordentliche Vudget er-
ledige, sodann aber und zwar späteftens gegen die
Mitte deS künftigen MonatS ihre Sitzungen für so
lange aussehe, biS die Strafgesehksmmission ihre
Brbeit vollcndet haben würde. Sobakd dieS gesche«
hen, wären diejenigen Herren Avgeordnetcn, welche
nicht alS Mitglieder dtefer Kommisffon hier verwril'
ten, von dem Präffdenten, nach Nücksprache mit dcr
RegterungSkommission, zurückzuberufen. Auf soiche
Weise könne eine förmliche Vertagung der Stän-
deversammlung vermieden werden.
Die Tagesordnung führt auf Fortsetzung der
Diskussion über die FeuerversicheruntzSanftalt zurück,
und zwar auf den von der Kommtssion eingescho-
benen §. iä, er lautet also: »Der UmlagSfuß tst
für sämmtltche verstchcrte Gebäuds gleich, mit fol°
genden AuSnahmen: i) Von Kirchen, welche rr.tt
Blitzableitern versehen sind, wird nur die Hälfte
erhoben. 2) DaS Doppelte wird bezahlt von Ge-
bäuden, welche größere Etnrichtungen von deson«
derS feuergefähllicher Beschaffenheit enthalten,
und zwar für denjenigen Theil deS Gebäudes, in
welchem stch die feuergefährliche Einrichtung de-
findet. Die übrtgen Grbäudrtheile, welche von der
feuergefährlichen Einrichtung abgesondert oder durch
Brandmauern vollständig geschtcden stnd, stnd dem
erhöhtenBeitrag nicht unterworfen. Z) Auf gleiche
Weise wrrd daS Dreifache deS BeitragS von Gebäu-
den mit größeren Einrtchtungen von hschß feuerge-
fährlicher Art entrichtet. Welche Gattungen von
Einrichtungen ;u der einen und zu der andern Klasse
gehören, wird jeweilS von dem Ministekium deS
Znnern durch Verordnung bestimmt. Der Derwal-
trmgSrath destimmt diejenigen einzelncn Gebäude,
welche der besondern Kiassisizirung unterliegen und
läßt seinen Beschluß dcm Ligenthümer gegen Be°
scheinigung eröffnen. Dem Eigenthümrr wrnn er
sich dabet nickt beruhigen will, steht eS frei, bin-
nen einer unerstreckiichen Frist von Tagen die
Entscheidung der KreiSregierung zu begrhren, welche
nach VerNkhmung beider Lheile darüber erkennt,
mit Vorbrhalt des RekurseS an daS Ministerium des
Jnnern, das in letzter Jnstanz entscheidet." Dutt-
linger beantragte, dcn §. dahin abzuändern, daß
bloS No. i Les §. stehen dleibe; die Gründe seyen
dieselben, welche gegen cine Klasstsikatton überhaupt
sprächen. Den Antrag unterstützte Völker. Bader
stimmte ebenfalls mit diesem Antrage übcrein, und
stellte den weitern, der Kommissron zur Verathung
zu überweisen, od nichtderartigen größeren Gebäuderr
wegen fahrlässtger Umgehung der feuerpolizeilichen
Rnordnungen ei:r verhältnißmäßiger Theil des Ent-
schädigungskapitals entzogen werden müßte. Geh.Ref.
Eichrodt erkkärte stch ebenfaSS gegen diese Klasstkation
rsub No. 2 und 3 elS unthunlich und theilweise auch
ungerecht; dir Regierung wünschedeßhalb Wiedcrher-
stellung ihrcS Entwurfcs oder Annahme des Vorschla-
geSdeSAbg.Duttlinger; auch mitjenem deSBbg. Bader
würde ste stch ebensfalls vereinigen können. Der
Abg. Regenauer vertheidigte HLerauf den Kommis-
stonSantrag, wobei er die in dem Bertchte arige-
drdeuleten Molrve weitec auöführte. HLergegen
sprach stch Ministerialprästdent NebeniuS auSführlich
aus, und bemerkte namentlick, daß gar kcin Unter-
schicd in der Feucrcrefährlichkeit sey zwischcn größe-
ren und kleineren EtabliffemcntS wenn sts dieselden
Einrichtungen enthikltcn. Grgen den KommissionSan'
tragsprachenweiter: v.Notkeck, Weller Regcnauer,
Baumgärtner, Sanber, Grebel, Buß, Goll u. A. Der
Kommisstonsantrag wurde mit großer Mehrbett ange-
nommen.DeSgleichen wurde die früberauSgesctzteBe-
stimmung deS GesetzeS angenommen(§. 8 Ro. 2), wo-
nach eS dcn Besttzern dee tn §. 13 No. 2 und 3 bezcich-
Xo. 119. Mittwoch, den 19. Junt 1839.
Treigntsse.
KarlSruhe, 1L. Zuni. 25. öffentltche Sitzung
der 2. Aammer, unter dem Vorsttze deS Prcistdenten
Mittermaier. Auf der RegicrungSbank: StaatS-
minister v. Böckh, die Miniüerialprästdenten Jolly
und NebeniuS und geh. Refercndär Richrodr; später
StaatSminister Frhr. v. BlitterSdsrff. — Gei Fort'
setzung der gestern abgebrochenen DiSkusston über
die Brandaffrkuranzanstalt, nabm zuerst der Abg.
Dsgelmann daS Wort, um darauf aufmerksam zu
machen, daß ihm tn diesem Gesetz nicht hinreichend
dirjenigen Häuser beachtet schienen, welche in dem
Miteigenrbum Mchrerer ständen: namentlich sey
nicht zu ersehen, ob eS genüge, wenn ein solcheS
im Mttetgenthum besindliche HauS abdrenne, daß
eS von einem Theilhaber überhaupt wiedererbaut
würde oder abcr ob sämmtliche Theilhaber zum Wie-
deraufbau threS AntheilS verpflichtet seyen. Hter-
über gaben der Berichtcrstatter und gch. Rcferendär
Eichrodt genügende AuSkunft, indem dieseS Der-
hältniß rein Sache deS VollzugS, auch §. 50 deS
GesetzeS maßgebend sey. — Ministerialpräsident
NebernuS machte hierauf die Sröffnung, daß Seine
königlicbe Hoheit drr Großherzog geruht haben;
die bet Einberufung der Ständeversammlung festge.
setzte Frist auf unbeßimmte Zeit zu verlängern,
und daß die Regterung eS für angemeffen halte,
daß die Kammer zunächß die vorgelegten minder
umfaffenden Gefetze und das ordentliche Vudget er-
ledige, sodann aber und zwar späteftens gegen die
Mitte deS künftigen MonatS ihre Sitzungen für so
lange aussehe, biS die Strafgesehksmmission ihre
Brbeit vollcndet haben würde. Sobakd dieS gesche«
hen, wären diejenigen Herren Avgeordnetcn, welche
nicht alS Mitglieder dtefer Kommisffon hier verwril'
ten, von dem Präffdenten, nach Nücksprache mit dcr
RegterungSkommission, zurückzuberufen. Auf soiche
Weise könne eine förmliche Vertagung der Stän-
deversammlung vermieden werden.
Die Tagesordnung führt auf Fortsetzung der
Diskussion über die FeuerversicheruntzSanftalt zurück,
und zwar auf den von der Kommtssion eingescho-
benen §. iä, er lautet also: »Der UmlagSfuß tst
für sämmtltche verstchcrte Gebäuds gleich, mit fol°
genden AuSnahmen: i) Von Kirchen, welche rr.tt
Blitzableitern versehen sind, wird nur die Hälfte
erhoben. 2) DaS Doppelte wird bezahlt von Ge-
bäuden, welche größere Etnrichtungen von deson«
derS feuergefähllicher Beschaffenheit enthalten,
und zwar für denjenigen Theil deS Gebäudes, in
welchem stch die feuergefährliche Einrichtung de-
findet. Die übrtgen Grbäudrtheile, welche von der
feuergefährlichen Einrichtung abgesondert oder durch
Brandmauern vollständig geschtcden stnd, stnd dem
erhöhtenBeitrag nicht unterworfen. Z) Auf gleiche
Weise wrrd daS Dreifache deS BeitragS von Gebäu-
den mit größeren Einrtchtungen von hschß feuerge-
fährlicher Art entrichtet. Welche Gattungen von
Einrichtungen ;u der einen und zu der andern Klasse
gehören, wird jeweilS von dem Ministekium deS
Znnern durch Verordnung bestimmt. Der Derwal-
trmgSrath destimmt diejenigen einzelncn Gebäude,
welche der besondern Kiassisizirung unterliegen und
läßt seinen Beschluß dcm Ligenthümer gegen Be°
scheinigung eröffnen. Dem Eigenthümrr wrnn er
sich dabet nickt beruhigen will, steht eS frei, bin-
nen einer unerstreckiichen Frist von Tagen die
Entscheidung der KreiSregierung zu begrhren, welche
nach VerNkhmung beider Lheile darüber erkennt,
mit Vorbrhalt des RekurseS an daS Ministerium des
Jnnern, das in letzter Jnstanz entscheidet." Dutt-
linger beantragte, dcn §. dahin abzuändern, daß
bloS No. i Les §. stehen dleibe; die Gründe seyen
dieselben, welche gegen cine Klasstsikatton überhaupt
sprächen. Den Antrag unterstützte Völker. Bader
stimmte ebenfalls mit diesem Antrage übcrein, und
stellte den weitern, der Kommissron zur Verathung
zu überweisen, od nichtderartigen größeren Gebäuderr
wegen fahrlässtger Umgehung der feuerpolizeilichen
Rnordnungen ei:r verhältnißmäßiger Theil des Ent-
schädigungskapitals entzogen werden müßte. Geh.Ref.
Eichrodt erkkärte stch ebenfaSS gegen diese Klasstkation
rsub No. 2 und 3 elS unthunlich und theilweise auch
ungerecht; dir Regierung wünschedeßhalb Wiedcrher-
stellung ihrcS Entwurfcs oder Annahme des Vorschla-
geSdeSAbg.Duttlinger; auch mitjenem deSBbg. Bader
würde ste stch ebensfalls vereinigen können. Der
Abg. Regenauer vertheidigte HLerauf den Kommis-
stonSantrag, wobei er die in dem Bertchte arige-
drdeuleten Molrve weitec auöführte. HLergegen
sprach stch Ministerialprästdent NebeniuS auSführlich
aus, und bemerkte namentlick, daß gar kcin Unter-
schicd in der Feucrcrefährlichkeit sey zwischcn größe-
ren und kleineren EtabliffemcntS wenn sts dieselden
Einrichtungen enthikltcn. Grgen den KommissionSan'
tragsprachenweiter: v.Notkeck, Weller Regcnauer,
Baumgärtner, Sanber, Grebel, Buß, Goll u. A. Der
Kommisstonsantrag wurde mit großer Mehrbett ange-
nommen.DeSgleichen wurde die früberauSgesctzteBe-
stimmung deS GesetzeS angenommen(§. 8 Ro. 2), wo-
nach eS dcn Besttzern dee tn §. 13 No. 2 und 3 bezcich-