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Heidelberger Wochenblätter (33) — 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.29903#0169

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Heidelbcrgcr Wochcnhlättcr.

>lo. 41. Mittwoch, den 27. Februar 1839.

Greignisse.

Baden. (Schluß deS im vortgen Blatte ab-
gebrochenen Artikels. ) Vor Ichrifren üder die Feld«
Sienstauszeichnung: §. 1. Die Felddienstauszeichnung
bestehr fiir alle Grade in einer Mrdatlle von Ge-
schützgut.- die auf ihrer Vorderseits eincn streitferti-
gen Greifen darstellt, rinen Schild mit dem badi-
schen Schräßdalken in der linken und ein Gchwert
in der rechten Pranke haltend, mit der Nnrerschrift:
„Für BadenS Ehre", und auf ihrer Kehrseite, von
einem E-chenzweigkranz umfaßt, die Znschrift führk:
„Leovold für treuen Dienst im Kriege." §. 2.
Dieftlbe wicd an einem orangefarbencn Band mit
roth und wcißer Sahlleiste auf der kinken Brust vor
der Dienstauözeichnung gelragen. Ohne die Me-
daille darf das Band niemals allein gerragen werden.
§. 3. Auf diele FeldVienstauSzeichnung erlangt Jeder
Anspruch, der bisher in dem großh. Lrmeecocpö,
in dcr Linie odrr der Landwehr, gut gedient und
eincm Feldzuge beigewvhnt, odsr ein frühereö Ver-
gehen durch spätere vorzüglichc Dtenstleistung wie-
der gut gemacht hat. §. -4. Zur Ermmelung, in-
wiefern ein Feldzug als mitgemacht angenommen
und ein Anspruch auf die FelddtenstauSzeichnung
hiecdurch begründet werdcn kann, gelten dieselbrn
Bestimmungen, welche für die Anrechnung der Feld-
züge bet einer Penstontrung gegeben stnd. §. 6. Um
dtese Ansprüche der in dec Linie stehenden oder ge-
standenen Jndividuerr zu erheben und zu unlersuchen,
wird rn iedem abgeschlossenen Truppenkörper erne
Äommisstsn lnedergesetzt, bestehend auö dcm Komman-
deur, aus den übrigen Stabsoifizieren u»d «us den
zwei ältesterr Haupcmänneru (Nntmciftern). §. 6.
Zur Unlersuchung der Ansprüche der tn der Land-
wehr gestandenen Jndiöiduen wtrd eine besondere
Äommisston ecnannt, brstehcnd aus einem Ofstzier
LeS KriegSministeriumS und dret weiicrn, von dem°
felbcn Mtnrstecium zu bestimmendcn, «ktiven und
penstontrren Ofstzieren oder früberen Osfizlrren der
Landwehr. §. 7. Die Ansprüche der Krtrgsbeamten
und Mtlitärdiener, welche bet den Ättegsverwal-
tungSzweigen angestelll und keinem Truppenkörper
einvcrletbt waren, sind durch eine Kommission zu
erhrben, welche auS einem M'.tglied deS Kriegsmi-
nisieriumS, einem Ofstzler, der in der KriegSvee-
waltung gestanden hat, und einem Beanuen dcr
Verwaltungszweigs zu.'amniengefttzt ist. §. 8.

Dtrse Kommifstonen baben hauptsächiich zu erheben
und zu untersuchen: ». wann und auf welche Weise

der, welcher auf dte FelddienstauSzeichnung An-
spruch macbt, im Armeekorps zugegangen tst, wie
lange derselbe darin gedient har; d. ob und welche
Feldzüge derftlbe mrtgemacht hat, in welcher Ei-
genschaft, und wie er sich in denselben benommen;
o. in welchenDtcnst-sder bürgerlichen Vcrhäliliissen
er bis daker gestanden ist und noch steht; cl. wie
dessen Auffübrung im ArmeekorvS und in seinen
bürgerltchcn Verhältnissen biSher gewcscn ist, und
ob er nicht und weßhalb cine peinliche Strafe erlit-
ten hat. Alle diele Verhältnisse stnd, soweit thun«
lich, durch Zeuqnisse zu bclegen, zu welchcm Zwcck
die Kommisstoncn nach Erfordern mir den betreffen-
den Bebörden, so wie mrr den aus den Regimen-
tern ausgerretenen Offizieren, von welchen Aurkunft
erwartet werden kann, sich zu benehmen haben. 8.
9. Smd die Anlprüche von den vorbenannten Kom-
mrsstonen erhoben, so werden folche von den Trup-
penkörpern auf dem Dienstweg an daö ArmeekorpS-
kommando und von dteftm an daö KrigSminist?rium
eingcreicht, welcheS diese Eingaben einer Zentra!-
ksmmisston zuweiSt, bestehend aus: etnem General
als Vorstand, einem Osfizier des KriegSministeriumS,
dem Chef deS GencralstabS und drei StabSc 'stzie-
ren, je einer von jeder Waffe. Die Landwehrkom-
misston, so wie bie Kommifston für Armeebeamte,
hat ihre Vorlagen unmittelbar an daS KriegSmini-
sterium zu richten. §, 10. Von der Zentralkom-
mission sind ihre Ansprüche genau zu prüfen und
dann die Anträge auf Verlcihung oder Zurückwei-
sung zu stellcn, welche Anträge daS Kriegsmintste-
rium Seiner königltchen Hoheit dem Großherrog
vorzulegen hat. Anstande und Aweifel soll dre Zeii'
tralkommisston durch Kommunikation mtt den Kom-
misstonen der Truppenkörper, der Lsndwebr und
der Armeebeamten zu heben ftrchen. §- i l. Die je->
weiiige Verleibung der FelddienstauSzeichnung wird
durch Ordre Seincr königlichen Hoheit deS Groß-
herzogö dcm Acmeekorps dckannt gegeben und bier-
auf den Berreffenden über dte Ermächtigung, diese
ZluSzeichnung zu rrugeil, von dem Äkiegsmrinsterium
eine Urkundc auSgcstellt. Den im Dftnst stehenden
Jndividuen ftll die Felddienstauszrichnung vor dem
ausgerückten Truppenkörpcr durch den Kommandeur
unter geeigneter Anrede behändigt werden; den Be-
urlaudtcn ist dieftlde durch die betreffenden Behsr-
den zustellen zu lassen, und ebenso den bereitS auS
dem Mtlirär AuSgetretenen, so wie den Zndividuen
dee Landwcbr. §. 12. Ducch unwürdigeü Betragen
und entehrende Vergrhen geht dte Vergünstigung,
 
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