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Heidelberger Wochenblätter (33) — 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.29903#0349

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Heidelberger Wochcnblätter.

Ko. 86. Freitag, dcn 3. Mat 1839.

Greignisse.

Sarsrube. (Schluß deS BerichtS über die 8.
öffentliche Sitzung der 2. Kammer vom 27. April.)
Der Abg. v Jtzüein rcplizirte hierauf: er bedaure/
von dem Minifter keine beruhigende Antwort auf
seine Frage erhalten zu haben ; dieS müsseihn bei der
dermaligen Lage der Verhältnisse in Hannover, um
so mehr veranlassen/ folgenden Antrag zu üellen:
„E6 wolle dte Kammer, in Erwägung, daß durch
die einseitige Aufhebung der hannover'scken Verfas-
sung von 1833, der selbst durcb den Art. 66 der
wiener Schlußakte verbürgte öffentliche RechtSzu»
ßand in Deutschland gcstört, und damit die Ruhe
und gesctzliche Ordnung auf daS Empstndlichste be-
droht ist, die zuverstchtliche Erwartung aussprechen,
die Regierung werde mit allen ihr zu Gebot stehen-
den Mitteln bei der bohen BundeSversammlung
darauf hinwrrken, daß dic hannover'sche Derfassung
von 1833 baldigst wieder hergesteüt, und dadurch
eine wesentliche Slörung deS RechtSzustandeS in
Deutschland, so wie die täglich steigende Unruhe
des deutschen VolkeS über Mangel cineS kräftigen
und gesetzlichen SchutzeS der bestehenden Vcrfassurr-
gen beseitigt werde. ^ Drr Abg. Duttlinger will
nur WenigeS zur Unterstützung deS gestellten An-
tragS beifügen, nicht um neue Stimmen für die
Sache selbst zu gewinnen, denn hierüber gebe
eS in diesem Hause nur eine Stimme; sondern um
den deutschen Brüdern in Hannover damit zu er-
keunen zu geben, daß ibre Lage hicr, wie allenthal.
ben, Anklang finde. Er (der Redner) halte die
Kammer für unzweifelhaft befugt, ihre Anstcht
bierüder auszusprechen, da einer deulschen Ver-
sammlung nichtS DeurscheS fremd bieibrn dürfe;
ein anderrr Grund, der die Kammer hierzu berech-
tige, liege in ihrem, in keine Schranken einge-
gränzten Petitionsrecht, wosür auch die Aeusse«
rung eines b.kannten Publizisten und MitgliedeS
einer auswäctigen Kammcr über denselbcn Gegen-
Üaud angeführt werden könne. Sodann griff der
Redner die Maßregeln der hannover'schen Regieeung
bezüglich auf die Wahlen heftig an, und bezeichnete
schließlich die Aufhebung der Verfaffung von 1833
als eine Revoiution von oben, gegen die der Bund
zu interveniren verpflichtet sey. StaaiSminister v.
BlilterSdorff äuffert, daß der Redner die Farben
zu stark aufgetragen, abgesehen davon, daß' er
seine Angaben ouS öffentlichen Blättern geschöpft
hade, und eS noch keincSwegS erwiefen sey, wcssen
Rechte gekränkt seyen. Der Abg. Welcker suchte

auS der Bundesakte und dem Wesen deS Bundes
zu beweisen, daß die Unterthanen, namentlich Sor-
poretionen und Stände, daS Recht baben, bei dem
Bund beschwerend aufzutretcn; er nennt den jetzi-
gen Zustand von Hannover einen rechtlosen und
Gcfahr drohenden, beklagt, daß die Deutschen
nicht mehr die schützende Einrichtung der ReichS-
gerichte haben, für welche daS BundeSschiedSgericht,
dessen wohllhätigen Zweck er übrigenS anerkenne,
einen ungenügenden Ersatz gewähre. Der Abg.
Merk hält den AuSbruck eineS bloßen Wunsches von
Seiten der Kammer für ganz greignet; mehr bedeute
aber auch der Antrag nicht und man könne ihm daher,
genau betrachtet, die Einrede derJnkompetenz nicht
entgegensetzen; die Kammer beabstchtige ja nr'cht,
stch in die Verhältnisse deS BundeS einzumischen.
Jn Anbetracht des bedrohlrchen ZustsndeS in Han-
nover sey einer deutschen Kammer der AuSdruck
eines solchen WunscheS nicht zu verargen, so we-
nig, alS man eS einem HauSbesitzer verüble, daß
er stch darum kümmere, wenn eS bei dcm Nachbar
brenne. v. Rctteck sprach stch zuerst gegen die Be-
hauptung des vorigen RednerS, insofern dadurch
die Kompetenz dieser Kammcr bezügltch auf die
GundeSangelegenheiten beschränkt werden wolle,
auS; sodann ging der Redner auf eine ausführliche
Darstcllung der hannvver'schen Verhältnisse ein,
gab darüber seine Mißbilligung zu erkennen, nnd
richtete schließlich an den Minister der auSwäriigcn
Ai'gelegenhciren die Frage: ob, wie vcrlaute, bei
dem BundeStage von mehreren Gesandten tvirklich
der Grundsatz auSgesprochen worden sey, daß nur
die Ständeversammlung, alS die Rechte deS ge.
sammten Landes vertretend, zu eincr Beschwerde
wegen Vefassungsvcrletzung als legitimirt anzusehen
sey; — wenn dieser Grundsatz in einem Falle auf-
gestelll worden sey, wo die Srände durch Macht-
gedot zu eristiren aufgehört hätten, dann sey jrde
Beschwerde zum DorauS abgeschnitten, jede Ver-
faffung alio der Vernichtung preißgegeben. Der
StaatSminster v. Blitterödorff erwiderte, daß wenn
der Hr. Abgeordnete die Bundestagögesandten nicht
namentlich bezeichnet habe, die in dem von ihm an-
gegebenen Sinne abgestimmt hätten, er noch diS-
kreter seyu wolle, und sich daher über diese Behaup-
tungen gar nicht äusscrn werde. UebrigenS werde
eS der Kammer nicht entgehen, daß eS gerade für
ste gewagt sey, die Einmischung des BundeS in die
landständischen Angelegenheiten als Regel grltend
zu machen, und er müss« daher warnen, dte auf-
gcßellten Gätze nicht zu letcht zu adoptiren. Der
 
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