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Heidelberger Wochenblätter (33) — 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.29903#0601
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Hcidclbcrgcr Wochenblättcr.

Xa. 148. Dtnstag, den 30. Iuli 1839.

Ereignisse.

Karlöruhe, 2ü. Juli. Das großh. Staatß-
und Re^ierungs-Vlatt Nr. 20, vom Heutigen,
enthält folgende höchstlandesherrliche Dcrordnung;
Lcopold, von Gottes Gnadcn, Großher»
zogvonBaden, Herzogvon Zät)ringen.

Wir habcn rnit Zustimmung Unsercr getreucn
Slände beschlossen nnd vcrordnen, wic solgr: Art.
I. Sämmtlichen Ministerren werden nachstehende
Kredite vcrwilligt: für das Finanzjahr 1839, zu
Bestreitung deö cigcntlichen ordentlichen Sraatsauf-
wandes 8,175,995 fl., zu Bestrcitung dcr ordcnt-
lichen Lasten und Lcrwaltungskoften 5,717,973 fl.,
zusammen 13,893,966 fl,; für daö Finanzjahr
18Ü0, zu Bestreitung des eigentlichen ordentlichen
Staatsaufwandes 8,190,131 fl., zu Bestrcitung der
ordentlichenLasten undDcrwaltungskosten5,709,0lü
fl., zusammen 13,899,181 fl. Die Derwendung
dieser Kredite ist durch anlicgenden Etat festgesetzt.
Art. 2. Zur Dccknng diescr Kredite werden die in
dem angebogenen Etat vcrzcichneten Einnahmen
bestimmt, welche für das Finanzjahr 1859 zu
lü,076,558 fl., für das Finanzjahr 18Ü0 zu
14,079,896 fl. angeschlagen sind. Die sich allcn-
falls crgebcnden llebcrschüsse, so weit nichl darüber
im 4. Artikel andcrwcit disponirt ist, sind in der
Amortisationskasse niederzulegcn. Art. 3. Ueber
dic Betriebsfonds der Finanzverwaltung, welche
auf den letzten Iuni 1638 zu 5,580,933 fl. 31 kr.
berechnet worden sind', wird nach dem anliegcnden
Erat vcrfügt. Der auf 92,547 fl. 27 kr. bcrech-
nete Betricbfondsüberschuß auf letztcn Iuni 1859
ist zu Dcckung der ausserordentlichen Ausgaben be-
stimmr. Art. 4. Für die in der Anlage l des Neg.
Bltö.) verzcichneten, in der erften Hälfte dcs Bud-
getsjahrs 1856 zu bestreitcnden ausserordentlichen
Ausgaben, im Gesammtbetrag von 315,793 fl.
1 kr., werdcn folgende Deckungömittel angewiescn:
aus dem Grundftockövermögen 78,567 fl., aus den
Betricbsfondsübcrschüsscn 161,503 fl. 58 kr., auö
den laufenden budgetmäßigcn Revcnüenüberschüssen
73,722 fl. 5 kr. Art. 5» Die Dotation der Amor-
tisationskasse zur Schuldentilgung und Beförderung
der Zehntablösung hat daö Finanzministerium sür
das Finanzjahr 1859 mit 1,104,168 fl., für das
Finanzjahr 1840 init 1,105,574 fl. in monatlichen
Naten auö den paratesten Staatsrevenüen bcrichti-
gen zu laffen. Arr. 6. Alle dermalen bestehenden
Abgabengesetze bleiben in Kraft. Art. 7. von allen

Besoldungen und Bcsoldungszulagen der Zivil- und
Militärstaarsdicncr ist der fünftc Thcil Funktions-
gehalt. Besoldungcn, welche dcn Bctrag von 600
fl. nicht übersteigen, und Zulagen, durch welche
die Besoldungen über diese Summe nicht crhöht
werden, fallen nicbt untcr dieses Gesetz. Bon
Vesoldungen übcr Ü500 fl. ist der fünftc Theil die-
ser Summe und dcr ganze dieselbe übcrschreitende
BetragFunktionsgehalt. Der Funktionsgchaltüber
4500 fl. fällt weg, wcnn dem Diener cine Stellc
überlragen wird, mit welcher keine diesen Bctrag
übersteigcnde Bcsvldung verbunden ist. Bei Bc-
rechnung der Pension der Dicncr wird nur die Be-
soldung, nach Abzug dcs Funktionsgehaltes, zu
Grund gelegt. ^Zn die Wittwenkasse werden d»r
Diener demungeachtet mit ihrer vollen Besoldung
— soweit dieses nach den Statuten zulässig ist —
ausgcnommen. Die vorstehendcn Bestimmungen
über die Funktionsgehatte sind nur auf die Besol-
-ungen und Vesoldungszulagen anwendbar, wclche
nach dcm 1. Zanuar 1832 verlichen wordcn sind,
odcr künftig verliehcn werdcn. Art. 8. Keincm
aus Staatö-, Kirchen- oder Stiftungsmittcln be-
soldetcn Diener kann für einen ihm aufgctragenen
Nebendicnst cine ständigc Besoldung, sondern nur
ein Funktionsaehalt verlichen wcrden, der ebenso,
wie dcr übertragcne Nebcnkicnst, zu jeder Zeit
miderruflich bleibt, und im Falle der Zuruhesctzung
bci Bcrcchnung dcr dicnercdiktmäßigcn Pension
nicht berücksichtigt werden soll Art. 9» Alle Be-
soldungen sind in baarem Gelde festzusctzen und zu
bczahlcn. Für die den Bcamten zugewiescnen
Dicnstwohnungen habcn dieselbcn ein Zehntel ihreö
Gehaltcs an die Staatskasse zu berichtigcn, sofern
nicht in Lcn Dienstsignaturcn der gcgenwärtlg An-
gestellten eine denselben günstigere Vestimrnung ent-
halten ist, oder die ihnen zugewicsenen Dienstwoh-
nungen nach pflichtmäßigcr Abschätzung eincn den
zehntcn Thcil ihres Gehalteö nicht errcichenden
Miethwerih haben, in welchem F»Ue nur der
wirkliche Miethwcrth aufzurechnen ist. Güler kön-
nen nur da, wo es die Lokalität nothwcndig macht,
pachtwcise an StaatsLiencr überlaffcn werden, und
nur so viel, als zur Gewinnnng der Bedürfnisse
ihccs eigenen Haushalts crforderlich ist. Art. 10.
Aus dcn Ersparniffcn deö Besoldungsetats können
mit Unserer spcciellcn BcwiÜigung Bclohnungcn
für diejenigen Diener geschöpft werdcn, welche bei
der Behörde, wo die Ersparniß stattgefunden hat,
angestcllt sind, Lie jedoch die Hälfte der Ersparnisse
 
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