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Mannheimer Morgenblatt — 1842

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No. 145
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https://doi.org/10.11588/diglit.32620#0579

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No. 143

Mittwoch, den 22. Juni.

1842.

Lanvtagsverhandlungen.
Larlsruhe. werden demnächst in der Kammer die von der großh. Regie»
rungs-Commiffwl, vorgclegten Gesetzetentwürfcn
Errichtung einer Eisenbahnschuldentilgungskaffe, das Eisenbahnanlehcn
von 9,000,000 st-, »nd das Budget der Eiscnbahnschulvcntilannaskaffe für
1812 und 1813 betreffend,
1- ^uffon ko,n,mn. Damit die verehrl. Leser des Morgenblattes aus den Ver-
handlungen die wir — so wie überhaupt alle Landtags-Verhandlungen von nun an
'o ausführlich als möglich miltheilen werden, sich leichter finden können, brin«
gen wir einstweilen die zwei ersten der fraglichen, sehr wichtigen Entwürfe:
^osetzesentu'urf, die Errichtung einer Eisenbahnschuldentilgungs-
kasse bctrcffnd.
, ^ Art. 1.
Zur Aufnahme der für den Eisenbahnbau benötdigten Kapitalien, sodann zur
Verzinsung und allmähligen Rückzahlung derselben wird eine besondere Schulden»
tilgungskaffo - die EiscnbahnschuldcnNlgungskasse — errichtet.
Als ständige Dotation für Zinsen, Tilgungsfond und VerwaltungSkostcn wird
dirselbc" bcr Reinertrag der Post- und Eisenbahnbctricbsverwaltung zngewiesen.
Der Tilgungsfvnd wird auf ein Prozent der.anfgcnommenen Kapitalien be»
stimmt, und erhöht sich jährlich um vier Prozent seines Betrages.
Art. 1.
So weit die ständische Dotation zu den Bedürfnissen der Eisenbahnschuldentil-
gungokaste für Zinsen, Tilgungsfond und Verwaltungskosten nicht hinreicht, soll das
stoivgr! wweils den erforderlichen Zuschuß ans der Staatskasse bestimmen.
n . Art. 5.
d^cnn die von der Eisenbahnschuldentilgungskaffe zum Zwecke des Eisenbahn-
haues ansgenommenen Kapitalien hierzu augenblicklich nicht erforderlich find, so kön-
nen sie wit Ermächtigung des Hinanzuiiuisters nutzbringend angelegt werden, jedoch
>mt keiner längeren als einvierteljabriger Aufkündigungsfrist, und nur gegen, hin-
längliche Sicherheit gewährende, Deckung. Die in dieser Beziehung für die Amor-
tlsationskaffc bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Eisenbahn-
schnldentilgnngskaffe.
. Art. 6.
... ..Dw ,Ehrung der Eisenbahnschuldentilgungskaffe wird den Beamten der Amor-
tliatwnskaffe übertragen
' Art. 7.
Artikel 1 bis 4 des AmortisationSkassegesetzes vom 31. Dezember 1831
Nndcn aus tiefe Kasse Anwendung._
Gesetzese,ettvurf, das Eiscnbahnanlehen von 9,200,000 fl.
betreffend.
Art. 1.
^^"bahnschiildentilgungskaffe ist ermächtigt, zur Bestreitung des durch
ihr üss die Jahre 1842 und 1843 vorgesehenen Bauaufwandes, auf den
Grund des Gesetzes vom Heutigen, ihre Errichtung betreffend, unter Aufsicht und
Leitung des Finanzministeriums ein Kapital von 9,200,000 fl. aufzunehmen.
Art. r.
Dieses Anlehen ist durch Verkauf 3'/, prozentiger oder 4prozcntiger, auf den
Inhaber lautender, Rentenschcine >u machen.
Der Verkauf 4 Prozentiger Rentenscheine kann erst dann stattsinden, wenn
prozcntigc nur unke. Pari verwertet werden können.
Art. 3.
Der Anlehcnsnntkrnehmer hat den Verkaufspreis der Rentenscheine in den,
mirch vas Finanzministerium vor der Begebung deS Aulehens zu bestimmenden Na-
ce!e- ^ gegen Aussolgung einer entsprechenden Anzahl von Rentenschcincn an die
!n^„^hnschuldcntilglingskasse haar zu bezahlen, auch zur Sicherheit für die Voll-
MP"Ug des ganzen Geschäfts eine Kaution von 500,0t)0 fl. zu stellen.
.. Art. 4.
^ Summen, auf welche die Rentenschcine aufgefcrtigt werden sollen, wie
viel von wdkr Gattung, und mit welchen ZinSzahlungsrerminen, wird das Finanz-
mlmsterlum noch Begebung des Anlehens bestimmen, unter billiger Berücksich-
tigung der Wunsche des Anlehcnsunternehmcrs.
- welche auf den Rentenschcinen, die der Anlehensunternehmer
für lcve atatcnzahlung ausgefolgt erhält, am Loge der Zahlung haften, hat der-
selbe dkl Eist'nbahnschuldentilgungskaffe gleichzeitig mit dem Kaufpreise für das Ka-
pital zu vergüte». Ebenso hat die Eisenbahnschuldentilgungskaffe dem Anlehens-
Unternehmcr von Rentcnscheinen, deren Zinslauf erst noch der Einzahlung des Ka-
pitals beginnt, die Zinsraten von da an bis zum Anfänge des Zinsenlaufs zu er-
setzen.
Art. 6.
Die Begebung dts Anlehens findet im Wege der Konkurrenz und Publizität
ftgtt. -
Angebote unter Pari sind nicht zulässig.

Art. 7.
Die Konkurrenten haben ihre Gebote durch Summissionen abzugeben, die nach
Vorschrift deS Finanzministeriums abzufaffen, und verschlossen einzurcichen sind.
Art. 8.
Die Gebote müssen auf eine bestimmte Summe für je hundert Gulden lauten,
und können nur angenommen werden, wenn der betreffende Konkurrent die im
Art. 3 festgesetzte Kaution noch vor Eröffnung der Siimmiffion gestellt hat.
Art. 9.
Die Eröffnung der Summissionen hat in einer Sitzung des Finanzministeriums,
zu welcher der Direktor der Amortisationskasse beizuzeihen ist, in Gegenwart sammt-
licher Konkurrenten oder ihrer Bevollmächtigten zu geschehen.
Art. 10.
Den Zuschlag, den der Finanzminister sogleich nach Eröffnung der Snmmissio-
ncn auszusprcchcn hat, erhält derjenigen der Konkurrenten, welcher das höchste der
nach Art. 6 und 8 annehmbaren Gebote abgegeben hak, und bei gleichen Geboten
Derjenige, für welchen daö Loos entscheidet.
Art. 11.
Geschieht die Begebung des Anlehens gegen 4prozcntige Neiitcnschcinc, so ist
die Amortlsationskaffe ermächtigt, ihre im Umlauf befindlichen 3'/, prozer ngen Nen-
tenschcine gegen solche eiuzutauschcn, die vom 1. Jan. 1843 an eine Rente von
4 Prozent gewähren.
Dieser Umtausch hat jedoch, wenn für die 4vro;cntigen Rentenschcine der Ei-
senbahnschuldentilgungskaffc ein Verkaufspreis über Pari erzielt wurde, nur inso-
ferne statt, als die Inhaber 3'/, prozentiger Rentcnscheinc der Amortlsationskaffe
bei'm'Umtausch den über Pari erzielten Betrag entrichten.

Tagsbelicht.
Karlsruhe, 16. Juni. Das großh. Staats» und Ragicrungs-
blatt vom Gestrigen, Nr. 19, enthält noch ferner:
Vl. Zivildienstnachrichtkn: Seine königl. Hop. der Troßchorzog ha-
ben gnädigst geruht:
den HofgerichtSsekretär Friedrich v. Kraft, Ebing in Mannheim zum
Assessor bei dem Amte Weniheim zu ernennen.
Durch Beschluß des großh. Justizministeriums vom 3. Juni d. I.,
Nr. 2924, wurde dem aus oem großherzogl. Staatsdienste getretenen
Amtmann v. Chriomar zu Lörrach das Schriftvcrfassnngsrechk in ge-
richtlichen Angelegenheiten crtheilt, und ihm gestattet, zur Ausübung des-
selben seinen Wohnsitz in Lörrach zu nehmen.
Durch Beschluß desselben Ministeriums vom 27. Mai d. I., Nr.
3791, wurde dem Nechispraktikanten Christian Leser von Lahr das
Cchriftverfassungsrecht in gerichtlichen Angelegenheiten ertherlt und ihm
gestattet, zur Ausübung desselben seinen Wohnsitz in Tauderbischossheim
zu nehmen.
D-m Nechispraktikanten Kappler zu Wicsloch ist das Schnftverfas-
sungsrccht in Verwaltungssachen unter Bestimmung seines Wohnsitzes
in Wiesloch ertheilt worden.
Dem Candidaten der Pharmazie Karl Brunner von Ncuershausen
Landamts Freiburg, wurde nach ordnungsmäßig erstandener Staats-
prüfung von der Sanikäiscommission die Lizenz als Apotheker erthiilk.
V. Nachstehende Stellen die zur Bewerbung bekannt gemacht werden:
1) Die Pfarrei Hilzingen, Amis Blumenfeld;
2) die kath. Pfarrei Helmsheim, Oberamts Bruchsal.
— Der längst erledigte kathol, Schul- und Organistcndienst zu Her-
rischried, Amts Säckingen, ist dem Kandidaten Johann Baptist Bauer
von Altglashütte, Amis Neustadt, bisherigen Schulverwalter zu Her-
rischried, übertragen worden.
Durch die Pensionirung des Schullehrers Schlotterbeck zu Alt-
lußheim ist diese Schulstelle, Bezicksschulvisitatur Schwetzcngen, mit
dem regulirten Gehalte von 175 fl. nebst freier Wohnung und 45 kr.
Schulgeld von jedem Schulkind, vorbehaltlich der Deposition über das
auf den Unterlehrer fallende Schulgeldbetreffniß, in Erledigung gekom-
men; die Bewerber um dieselbe haben sich binnen 6 Wochen bei ih-
ren Bezirksschulvisitatnren zu melden.
Durch den Dienstaustriit des Hauptlchrers Franz Joseph Nägele
ist der katholische Filialschuldienst zu Unterbrend, AnttS Mllingen mit
dem gesetzlich regulirten Diensteinkommen von 140 fl., jährlich nebst
 
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