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Mannheimer Morgenblatt — 1842

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No. 148
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https://doi.org/10.11588/diglit.32620#0591

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Rr>. L48

Samstag, den 25. Juni.

1842.

LmiZtagsverhan-lungen.
Carls ruhe, 21, Juni. Dreizehnte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer.
^ (ForlsetznngZ
Auf den VvrMag des Herrn Negicrungskommiffärs wird über die zwei einzel-
nen Punkte des Kommissions-Antrags, die Bewilligung einer vicrmonatlichcn, statt
einer scchsmonatlichen Steuer, und die Aufnahme" der indirecten Abgaben i» das
Gesetz, besonders diskutirt und abgcstinimt. Nachdem der Redner der Regierung
seinen Vortrag geendet batte, ergriff der Berichterstatter, Abg. Mathy, das
Wert, um den Kommissionsantrag zu vcrtheidigcn, »nv zwar gleich zuerst, damit
er, wie er sagte, den Eindruck, welchen die Rede des Herrn Finaiizniiuistcrs viel-
leicht gemacht habe, wieder verwische. Der Herr Finanzministcr habe den Vorschlag
der Negierung besonders deßwcgen für empfchlenswcrther erklärt, weil er einfach
sei, während der der Kommission höchst unzweckmäßig sei. Werde der Vorzug frti-
lich auf Einfachheit gebaut, so werde ein Vorschlag, der die Steuer» gleich auf 2
Iahe bewillige,^ noch vorzüglicher sein, als der jetzige der Regierung. Wenn ftr-
ncr darin ein Vorzug des Regierungsantrags gesucht werte, daß er für die Ver-
waltnng zweckmäßiger und bequemer sei, so sei auf diesen Einwurf gegen den
KommlsgouLantrag zu crwiedern, daß er vom Standpunkt der Regierung ans wohl
geltend gemacht werden möge, daß auch die Bndgetkommissio» innerhalb gewisser
Schranken den Rücksichten auf die Verwaltung die gebührende Aufmerksamkeit zu
schenken habe, daß aber jedenfalls dieser Rücksicht auf die Bequemlichkeit für die
Verwaltung nicht ein Grundsatz geopfert werden dürfe, den die Kammer von ih-
rem Standpunkt aus unter allen Umständen als ihr leidendes Princlp vor Augen
haben müsse. Dieser Grundsatz sei nämlich der, daß ein Stencrausschreiben vor
Bewilligung des Budgets nur ein Nothbehelf sei, der nicht über die Dauer des
Nothstandcs hinaus ausgedehnt werden dürfe. Wozu soll man also sechs Monate
Steuern bewilligen, wenn nach Ablauf der vier Monate durch die Votirung des
Budgets dem weitern Bedürfnis) abgeholfen sei? Da die Kammer aber, wie der
Kommissionsbcricht ausführc, ihre Arbeiten noch vor Ablauf der vier Monate be-

endigt haben werde, so sei kein Grund da, auf weiter als vier Monate vorläufig
Steuer zu vcrmilligc». Was die Gründe des Hrn. Finanzminister betreffe, so seien
sie lhcils iu der Vorlage der Regierung, thcils u, der Kommissionsbcrathunq erör-
tert worden, auf diese wolle er daher nicht eingchcn. In der Rede des .o>rn. ffi-
„anzMinisters selbst seien nur zwei Verstärkungen jener Gründe hinzugckommen,'
welche etwa manche Gemüther beängstigen könnten. Der Hr. Finanzmiiüster habe
die Bcsorgniß geäußert, die Kammer werde von den Steuerpflichtigen Vorwürfe be-
kommen, wenn sie die Kommissionsanträgc annchme, denn die Steuerpflichtigen
würden durch diese letzteren beschwert. Diese Einrede nun sei nur geeignet, ans
schwache Gemüther cinzuwirken; er theile die Furcht des Herrn Finanzininisters
nicht. Unter Stcuerschuldigkeit verstehe man Jahrcsschuldigkeit; so gut nun aber
der Hr- Finanzministcr von dem Betrag einer nur sechsmouatlichc» Steuer als ei-
nem Ganzen spreche, so gut sei auch ein viermonatlichcr Betrag ei» Ganzes. Was
hie Ausmärker betreffe, so möge es wohl manchem unter ihnen bequemer sein, die
ganze Jahresschuldigkeit auf Einmal zu bezahlen, als in cluzelncii Terminen. Der
Rcgicrungsantrag wolle nur den sechsmonatlichen Betrag verwilligt; das sei aber
auch eine Tbcilzahluug der ganzen Stcuerschuldigkeit; so "gut sic mm nur 6 Monate
zahlten, eben so gut könnten sie auch eine Zahlung von nur 4 Monaten entrichten.
Aber der Bequemlichkeit dieser Ausmärker stelle er die einer andern Klaffe der
Steuerpflichtigen entgegen, der sogenannten Fünfhundertgulden-Männcr. Diese seien
>Ucht alle in der Lage, daß es ihnen bequem sei, den Betrag der sechs,uonatlichcn
Steuer auf Einmal zu entrichten; sie würden wohl ohne Zweifel lieber '/, als
Übrigens bleibe die Hauptsache immer die, daß man den Grundsatz auf-
rccyl halte, nicht mehr zu bewilligen, als das Bedürfnis) erfordere.
^°„.?"'fchzminister v. Bocckh: lieber das, was der Herr Berichterstatter über die
^"/^""s/^?"^"i-Männer bemerkt hat, will ich nichts sagen, denn er scheint mir
mehr "'"Aborten zu kämpfen, als mit der Sache. Er sagt: die Ausmärker wer-
de» die Steuer für das ganze Jahr zahlen können; das ist bekannt.
Llbcr j.. doch von Interesse sein, die Steuer für das halbe Jahr bezah-
len ZU können Mas jg „ud nicht wiederlegt durch die Bemerkung, daß man
4 Steuernwnale auch ein nennen könne. Uebrigens ist Niemand gehalten,
die ganze mual zu zahlen; es ist diese Bequemlichkeit nur für dieje-
nigen, welche davcn Gedrauch machen wollen. Immerhin gibt cs aber auch viele
Fünfhundcrtzulden-Männer, welche gern auf Einmal zahlen, denn nicht lauter
Taglöhner oder Arme gehören unter diese Klaffe.
Ministertalrath Kuhlciithal:
Hochgeehrte Herren!
. Der Herr Abgeordnete Mathh als Berichterstatter Ihrer verehrlichen Budgct-
rvmnitffion bezeichnet das jetzt zu erlassende Steueransschrciben als einen Rothl,e-
Ich bin insoweit damit einverstanden, als aUerdings^>ic Nothwcndigkcit
,VdUegt, neues Stcucr-Ausschretben zu erlassen, nachdem die Frist desjenigen,
großh. Regierung auf den Grund des z. go per VerfassungSurkuudeer-
lancu pat, mit dem Letzten dieses Monats abläust, und das nach §. 54 der Ver-
mu",W Zu erlassende Auflagengesctz noch nicht vorlicgt. Ich widerspreche aber, daß
.stützt zu erlassende Steuerausschreibcn aufzunehmende Zahl von Monaten
wtllkuhrllch bestimmt werden darf, da die Hebung ein Anderes bereits fcstgestellt
Hat.

Der Gesctzcsentwurf, welchen die großh. Negierung Ihnen zur verfassungsmä-
ßigen Zustimmung vorgclegt hat, beruht auf so einfachen Verhältnissen, daß wir
hoffen durfte», einer ausfuhrlichcren Begründung enthoben zu sein. Ja wir muß-
ten besorgen, hochgeehrte Herren, Ihrer Einsicht, Ihrer Erfahrung und Ihrer Kcnnt-
niß der Gesetze zu nahe treten, wenn wir Ihnen in »nscrm Vortrage, mit welchem
wir die Vorlage des Gesetzcscntwnrfes begleitet haben, ausführlich hätten Nachwei-
sen wollen, daß ein sechsmonatliches Steuer-Ausschrciben das einfachste und na-
türlichste ist, daß cs auf der Verfassung und auf der bisherigen Praxis beruht,
und endlich, daß es in den bestehenden Steuerverordnungen begründet ist.
Deshalb haben wir »ns begnügt, im Allgemeinen darauf hinzuwciscn, daß
während der nächsten sechs Monate "eine Veränderung im St euer fuße nicht
bevor st ehe, und darum die Steuer auf die nächsten sechs Monate unbedenk-
lich jetzt schon und mit cineru Male ausgeschrieben werden könne. Wir haben
endlich auf einige Uebclstände aufmerksam gemacht, welche zu besorgen sind, wenn
etwa das Steuerausschreibcn n»r für eine kürzere Zeitperiode erlassen werden
wollte.
Nachdem jedoch Ihre verehrliche Budgctkommission geglaubt hat, einen andern
Antrag begründen zu können, so muß ich mir erlauben, die ersten Gründe für ein
sechsmonatlichcs Stcucrausschrciben etwas ausführlicher darzulegen.
Den Steuerpflichtigen ist nothwcndig, zu wissen: ob, wie viel und wann
sie Steuer zu entrichten haben, damit sic sich in ihren ökonomische» Verhältnissen
darnach «»richten können. Es genügt nicht, ihnen solches erst in dem Augenblick
eröffnen zu lassen, wo sic die Steuer zahlen sollen, sondern sie müssen dies gerau-
me Zeit voraus wissen. Wie viele Tausende derselben würden in Verlegenheit ge-
bracht werden, und der Exekution verfallen, wenn ihnen ihre Stcuerschuldigkeit erst
in dem Moment oder nur kurz vor der Zeit bekannt gemacht würde, wo die Steuer
bezahlt werden soll
Darum wird seit Einführung der Stenerperäquation, also noch länger als die
Verfassung - besteht, das Steuer-Aussihreibcn in der Regel für ein ganzes Jahr mit
einem Mal, und zwar noch vor Beginn res Steuer-Jahres, erlassen. Diese Ein-
richtung das Steucr-Ausschrcibcn mit Einem Male zu erlassen, liegt darum im
wohlerwogenen Interesse der Steuerpflichtigen. ^
Kann daher aus irgend einem Grunde das Steucr-AuSschreibcn nicht ans ein
ganzes Jahr mit einem Male erlassen werden, so fordert die den Steuerpflichtigen
schuldige Rücksicht, daß eine solche Eintheiluug dcS Jahres gewählt werde, welche
die möglichst größten Zeiträume zuläßt.
Dies ist aber »ur der Fall bei der Eintheilung des Jahres ln zwei gleiche
Hälften, während bei jeder andern Eintheiluug die Zeiträume, auf welche die Steu-
er ausgcschricben werden soll, in dem Berhältniß kleiner werden, in welchem sich
die Zahl der Theile des Jahres vergrößert.
Es ist darum nicht nur einfach und natürlich, sondern auch im Interesse
der Steuerpflichtigen begründet, daß bei Erlassung von Steuerausschreibcn,
da, wo solche nicht auf ganze Jahre erlassen werden können, doch wenigstens nicht
auf kürzere Zeitpcrcoden, als die beiden Jahreshälften, herabgegangen wird.
Diese Eintheilung in zwei Jahreshälften ist aber auch noch insbesondere durch
Verfassung und die bisherige Hebung begründet.
Vor Emanirung der Verfassung wurden nur Stcuer-Ausschreibcn vor Beginn
des Steuerjahrcü, und zwar für dessen ganze Dauer auf ein Mal, erlassen.
Nach dem Erscheinen der Verfassung, welche im §.54 festgesetzt, daß ohne Zu-
stimmung der Stände keine Auflage ausgcschricben und erhoben werden kann, und
sooann im §. 54 weiter bestimmt, daß das A u fla g en-G csetz in der Regel für
zwei Jahre gegeben werde» soll, was jedoch die Möglichkeit'vorauszuschen, daß
beim Beginn einer Budgctperior e das Auflagcngeseß noch nicht erlassen sein
könnte, und der Staatshaushalt mit Verwirrung bedroht wäre, wenn in solchen
Fällen die ganze Steuererhebung eingestellt werden müßte.
Die Verfassung hat darum selbst Vorsorge getroffen, indem sie dem §. 62. zu-
folge die alten, auch nicht ständigen Abgaben noch sechs M ouatc forterheben
läßt.
In Gemäßheit dieser Bestimmung der Verfassung ist auch jedes Mal, so oft
sich Anlaß hierzu ergab, die Steuer durch eine landesherrliche Verordnung anfsechs
Monate ausgcschricben worden. Da diese nach tz. 62 der Berfaffungsurkunde er-
gangenen Ausschreiben aber jedesmal die sechs ersten Monate des ersten Jahres
der Budgetpcriodc umfaßten, so ergab sich von selbst, das die auf das genehmigte
Flnanzgcsctz gegründeten, unmittelbar darauf folgenden Stcucrausschreibcn jedes
Mal die zweite Hälfte des ersten Jahres der betreffenden Budgetperiode ent-
hielten also ebenfalls sechs Monate umfaßten.
Seit dem Jahr 1819 sind im Ganzen 16 Steuer- usschrciben je für das ganze
Steuerjahr und 14 Steuer-Ausschrciben je für sechs Monate erlassen worden.
Sie sehen hieraus, hochgeehrte Herren, daß, wo das Steuerausschreiben nicht
auf ein ganzes Jahr erlassen werden konnte, jederzeit die scchsmonatliche»
Steucr-Ausschreiben die Hebung bilden.
Indem aber die Verfassung in der eben ausgefährten Weise in gewissen Fällen
zu sechsmonatlichen Steuerausschreiben die Veranlassung gab, hat sie diese
Zeitsiimmung nicht etwa willkührlich festgesetzt, sondern sie hat hierbei offenbar zu-
gleich auf die früher ergangene Stcuerordnung und namentlich darauf Rücksicht ge-
nommen, daß Nach den Bestimmungen der Stcuercrekutivns-Ordnnng in der Regel
 
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