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Mannheimer Abendzeitung — 1845

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No. 31 – No. 57 (1. Februar - 28. Februar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44007#0165

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Mannheimer ä

11. Februar

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: Zeile in Petitſchrift oder

H deren Raum Z kr. Juſe-

; rate, worüber vie Redak-
_ tion Auskunft zu ertheilen

S hat, die Zeile oder deren

Raum 4 kr. —~ Briefe

und Geld erbittet man
franco.

1845









Landtagsverhandlungen.

Karlsruhe, 9. Febr. Commissionsbericht des Abgeordneten Mathy
über den Gesetßesentwurf, die Aufnahme eines Anlehens für die Eisenbahn-
ſchuldentilgungskasse betreffend: (Schluß.): .

Art. 7 bis 17. Dieſer letzte Theil des Entwurfs enthält die bei Be-
“ gqebung des Anlehens einzuſchlagenden Wege, nämlich in erſter Linie den

Weg der öffentlichen Mitbewerbung; im Falle des Mißflingens die Unter-
handlung mit Bankhäusern, und Falls auch dieß fehlſchluge, den allmähligen
Verkauf 31/, procentiger Partial - Obligationen nach dem Bedarf bis Ende
1845. Die Beſtimmungen sind die des Gesetzes von 1842 mit wenigen Ab-
weichungen, deren wir unten erwähnen. Die Kommission mußte hier die
Frage in Erwägung ziehen, ob es nicht beſſer sei, die Vermittlung der Bank-
l zu umgehen und sich mit dem Verkaufe der Loose oder Schuldscheine
geradezu an das Publikum zu wenden. Die Mehrheit ist überzeugt, daß ein
olcher Emancipationsversuch selbſt bei der großen Summe von 10 Millionen
der Regierung eben so gelingen werde, wie er der Großherzoglich Heſſiſchen
Regierung gelungen iſt, mit einer Summe, die im Verhältnisse zu den Hilfs-
quellen beider Länder kaum Herirser erſcheintz sie würde ſich gefreut haben,
wenn die Regierung diesen Weg, den sie bis zulettt aufsparen will, sogleich
betreten hätte. Allein auf Seiten der Finanzverwaltung wurden Bedenken
erhoben, die wir zwar nicht für hinreichend begründet halten, denen wir aber
doch Rechnung tragen müssen. Würden wir JZhnen vorschlagen , das Anlehen
durch Auflegen von Unterzeichnungen auf Loose oder Schulosſcheine zu bege-
ben, würden Sie diesen Vorschlag zum Beschluß erheben und die Regierung
denselben, um nur ein Gesetß zu erhalten, aber unter Verwahrungen anneh-
men, so fiele die Verantwortlichkeit auf die Kammer und auf die Comnmiſſion
zurück. Diese tzuwsrttstcit könnten wir nur dann übernehmen, wenn
ſich unsere Ueberzeugung auf bestimmte Zusicherungen oder auf nachweisbare
Thatsachen, welche den Erfolg verbürgen, gründen könnte. Wix waren nicht
in der Lage, solche zu erhalten, und so mag die Regierung auf ihre Verant-
wortlichkeit das Verfahren abermals einhalten, welchem die Stände schon
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suche, das Anlehen durh die Vermittlung von Bankhäusern
zu machen, abgehen werde, wenn sie nicht guünſtigere Beding-
ungen für die Staatskasse erzielt, als ſie den Unterzeichnern bieten müßte;
ſie wird wohl aus dem lobenswerthen und gelungenen Versuche der Nach-
bartegierurs. ſo wie aus dem Ergebnisse der Einzeichnungen für das chur-
hesſiſche Anlehen in Frankfurt entnommen haben, daß sie nicht nöthig hat,
ſich einer Gesellschaft von Banquiers auf Discretion zu ergeben. Der erſte
Weg, die Concurrenz und Publizität, hat sich im Jahre 1842, wie es in ver
Kammer vorausgesagt wurde, und wie Sie aus der unten folgenden Nach-
weisung ersehen werden, als ein bloßer Verſuch zur Einleitung von Unter-
handlungen erwiesen. Möge ſich dießmal eine wirkliche Coneurrenz zeigen.
Die ts Ihres Berichterſtatters iſt zwar schwach, allein wir wollen die
Möglichkeit, daß ſie eintreffe, nicht dadurch abschneiden, daß wir vorſchlügen,
die betreffenden Artikel aus dem Entwurfe zu entfernen.

Die Artikel :7. 8 und HY lauten wie. Atrtiket 8, 9 und
10' des Geseskes vom 10. Septbr. 1842. In ftêtrt.
10 wird dem Finanzminifſterium überlassen, hinsichtlich des Orts und der
Förmlichkeiten der UÜebergaben von Soumissionen Bestimmung zu treffen.
Vir finden keinen Grund, warum die Nebergabe nicht wie die Eröffnung in
einer Sipßung des Finanzminiſteriums geschehen soll, und schlagen vor, den
Artikel ähnlich wie in dem Geseß vom 1842 so zu faſſen: Art. 10.: Die
Soumiſſionen müssen an dem von Finanzminiſterium anberaumten Tage und
vor Ablauf der feſtgeseßten Stunde übergeben werden. Die Uebergabe ge-
schieht in einer Sißung des Finanzminifteriums , zu welcher der Direktor der
Amortisationskasse beizuziehen iſt. Mit seiner Soumiſssion hat jeder Conkur-
rent seinen Verlooſungsplan, jevoch besonders verschlossen, zu übergeben. In
Gegenwart sämmtlicher Soumittenten werden sodann die abgegebenen Sou-

miſſionen unter gemeinschaftliche Siegel gelegt. Daraus folgt auch die
Aenderung des Schlußſatzes. von Artikel 14 dahin: Die Berathung des Fi-
nanzminifteriums kann erſt eintreten, nachdem die Soumisſionen unter gemein-
ſchaſtliches Siegel gelegt worden sind.

Da der Fall, daß kein Gebot geschehe, ebenfalls als möglich gedacht wer-
den kann, und alsdann das Nämliche erfolgen muß, wie wenn kein annehm-

bares Gebot eingelaufen iſt, so schlagen wir vor, den Eingang des Artikels
16 ſo zu faſſen: J| nach Ablauf des Schlußtermins zur Einreichung der
Soumisſionen kein Gebot für Uebernahme der ganzen Anlehenssumme gesche-
hen, over wird keines der eingelaufenen Gebote annehmbar gefunden, so hat
das Finanzminiſterium über die Begebung des ganzen Anlehens u. s. w.

Dieser Artikel eröffnet der Finanzoerwaltung den Weg der Unterhand-
lung für den Fall, daß die öffentliche Mitbewerbung keinen Erfolg haben
sollte. Es bleibt dabei dem Staatsminiſterium überlaſſen, das Anlehen ent-
weder in der Form von Loosen oder von Partialobligationen zu begebenz in
letzterem Falle iſt nach den Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 des Gesetzes
vom 10. September 1842 zu verfahren, doch ohne die dort geſtattete Wahl
zwischen 3'/, und 4 prozentigen Papieren. Wir bemerken dieß, weil man aus
einer Stelle auf Seite 150 des Vortrags der Regierungs-Commiſsston schlie-
ßen könnte, daß die Unterhandlung nur für Partial-Obligationen offen ſtehe
und nicht für Looſe. Wir setzen aber auch hier voraus, daß die Loosform

nur dann werde gewählt werden, wenn sie der Staatskasse namhafte Vortheile
bietet. Die Aenderung des Artikel 16, welche wir vorschlagen, enthält zugleich
Vir Vevingung, vaß nur das ganze Anlehen, nicht ein Theil desselben, sei
es auf dem Wege der Coneurrenz oder der Unterhandlung, begeben werden
darf. Diese Bedingung lag zwar guch in dem Gesetze von 1842, allein es

A.

wurde davon abgewichen. Die Regierung wird sich der ausdrücklichen Auf-
nahme nicht widersetzen, da ſie selbſt ausführt, daß man jett sogleich den Ge-
ſsammtbetrag sich verschaffen soll. Gelingt es nicht, so müssen wir unsererseits
darauf beſtehen, daß nach Artikel 17 für den budgetmäßigen Bedarf bis Ende
1845 gesorgt und zu dem weiteren Verfahren die Zuſtimmung der Stände
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ht. t k V cue rtr Euer F qeeats u beturtey. lug:
Partial-Obligationen,“ zu setßen: „bis zu der Summe von vier Millionen
Gulden effectiv." Dieß ift in runder Summe der Bedarf bis Ende 1845,
wie er auf Seite 146 des Vortrags der Regierung nachgewiesen wird. Wenn
die Regierungscommission in ihren Vertrage ( Seite 148 ) die Nothwendigkeit
ausführt, mit diesem Anlehen das Schuldenmachen für den Bau der Eisen-
bahn zu schließen, so müssen wir uns damit vollkommen einverſtanden erklären.

Das Anlehen reicht hin zum Ausbau der Bahn und zur Anschaffung des
Betr. ebsmaterials. Die Eisenbahnschulden- Tilgungs - Caſſe hat dann an 23
Millionen zu verzinsen und zu tilgen, wofür sie nahezu ein halbes Jahrhun-
dert die Reineinnahmen der Poſt und des Bahnbetriebes und überdies noch be-
deutende Staatszuſchüſſe in Anspruch nimmt. Mögen sich die Einnahmen von
dem Betriebe noch so gunftig ſtellen, so sind doch aus ihnen die Mittel für Unter-
haltung und Herſtellung mancher Beſtandtheile der Bahn und des Materials
zu schöpfen, deren Betrag sich zum Voraus nicht beſtimmen läßt, jedenfalls
aber sehr bedeutend seyn wird. Die ordentlichen Staatsausgaben wachsen
durch den erhöhten Aufwand für das Militär, für die Trennung der Rechts-
pflege von der Verwaltung, für die neue Gerichtsverfaſſung und manche
andere Anforderungen, in stärkerem Maße als die Einnahmen, und schmälern
somit die Ueberschüsſſe. Die außerordentlichen Ausgaben sind, wie Ihnen aus
den Verhandlungen über das Budget bekannt iſt, ebenfalls im Steigen be-
griffen, Straßen, Kasernen, Gerichtsgebäude, Amtshäuser, Gefängnisse, wer-
den noch eine Reihe von Jahren bedeutende Summen erfordern. Die Ueber-
ſchüsſſe des Betriebsfonds können zwar durch Minderung desjenigen Theils,
deſſen die Finanzverwaltung h etwas erhöht werdenz allein auch dieß
hat seine Grenzen und es wird auch in Zukunft manche nützliche Verwendung
von einer Budgetperiode zur andern aus Mangel an Mitteln verschoben wer-
den müſſen. Wer steht uns endlich dafür, daß nicht innerhalb der Zeit, welche
bis zur Abtragung der Schuld für die Eisenbahn erfordert wird, Ereignisse
eintreten, welche den Credit des Staates für andere minder nütliche Zwecke
in Anspruch nehmen! Unter diesen Verhältnissen wäre es in der That unver-
antwortlich, mehr Schulden zu machen, als durchaus nothwendig iſt. Die
Herſtellung des zweiten Geleiſes und der Anschluß unserer Bahn an die wür-
tembergiſche werden zwar seiner Zeit weitere Mittel erfordern. Allein wir
sind mit der Regierungs-Commission überzeugt, daß dafür auf andere Weise
als durch Anlehen gesorgt werden kann, wenn man nur ernstlich will. Wenn
man das zweite Geleise allmählig und in dem Maße, wie es nothwendig
wird, herſtellt und die Verbindung mit Württemberg eben so wenig übereilt
als unsere Nachbaren den Bau ihrer Bahn übereilen, so wird die i! treu
fchuldentilgungscaſsse dafür durch Staatszuschüsse dotirt werden können. Soll-
ten weitere Anlehen gefordert werden, so könnte der Grund nur varin lie-
hen, daß Gelüfte auftauchen, von dem Prinzip der Sparsamkeit abzuweichen,
worüber in Bezug auf den Bahnbau schon oft und wohl nicht ganz mit Un-
recht geklagt worden iſt, ~ oder schneller, als es die gewöhnlichen Mittel
erlauben, zur Ausführung zu schreiten. Alsdann wäre die bisher so rühm-
lich erhaltene Ordnung des Staatshaushaltes gefährdet, und wir zweifeln
nicht, daß die Finanzverwaltung in ihrem Streben, dieselbe zu erhalten, an
dieser Kammer jederzeit eine kräftige Stütze finden werde.



Deutſchland.

+ Aus dem Lippiſchen, 5. Febr. Obgleich unsere Land-
ſtände schon seit einigen Wochen versammelt sind, haben sie doch
noch nichts von sich hören laſſen. Man iſt sehr gespannt darauf,
was die Verhandlungen für ein Resultat ergeben werden, besonders
ob die Stände das geforderte Votum negativum erringen, und die
Trennung desStaats- und Dominialhaushalts zu Stande kommt.
Auch wird wohl das Theater (in Detmold) zu ernſtlichen Verhand-
lungen Anlaß geben. Daſſelbe hat nämlich seither dem Lande jähr-
lich 25,000 Thlr. gekoſtet. Nun iſt man aber allgemein der Ansicht
daß man den Geldbeutel des Volks auf diese Weise nicht in Anspruch
nehmen dürfe, und daß es die Pflicht der Abgeordneten sei, dieses
Geld nicht zu bewilligen. ~ Uebrigens kommt man hier im Lande
immer mehr zu der Einsicht, daß die Verhantlungen der Stände
öf f entli < sein müſſen, vamit das Volk sich ſelbſt überzeugen kön-
ne, was seine Abgeordneten wirken, ob sie wirklich das Interesse des
Volks verfechten. So wünscht man auch, daß die Landtagsverhand-
lungen in ähnlicher Weise der Oeffentlichkeit übergeben werden möch-
ten, wie die der badischen Kammern, damit auch die von Detmold
entfernt Wohnenden von Tage zu Tage Kenntniß davon erhalten
könnten. Das Intereſſe des Volks daran würde sich dadurch ohne
Zweifel bedeutend steigern. j

Seither sind freilich auch schon die Verhandlungen gedruckt wor-
den, aber erſt nachdem die Stände auseinander gegangen und in sol-


 
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