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reltahr. Vorausbezallaam. „u ..
in Mannheim 1 fl. 15 kr. H
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ganzen Großsherzogthum p
Haden 2 fl, 8 kr., im *
Jusland erhöht fieh das
Uhonnementum den Poft-
aufschlag.
Samstag
22 November
uur»
Fragen ans dem Gemeinderecht :
1. Dürfen in Gemeindeversſammluugen nur reine Gemeinde-
. Angelegenheiten im engſten Sinne des Wortes berathen
werden, oder ſteht der Gemeinde auch das Recht zu, über
aigemeine öffentliche Angelegenheiten, die für jeden Staats-
bürger von Wichtigkeit sind, innerhalb ihrer Zuſtändigkeit
zu berathen und Beſchlüsſse zu faſſeu ?
Nach §. 6 der Gemeind:orbnung könnte es ſcheiu en, daß
die Thätigkert der Gemeinden in ihren Verſammlungen auf reine Ge-
meindeangelegenheiten im ſtrengſten Sinne dcs Wortes besſchrünkt wäre.
Denn in dem genannten §. heißt es:
„Jede Gemeinde hat das Recht, die 1
ſich bezieyenden Angelegenheiten zu besorgen und ihr
ſ.lbſiändig zu verwalten... u:
Allein damit, raß den Gemeinden dieses dem Wortlaut nach auf
auf den Gemeindeverband
Bewrirdeangelegenheiten im cn ften Sinne beſchränkte Recht als ein
geſctzlichcs verliehen worden, ift nicht geſazt, daß denselben nur die-
ſes. und nicht auh no cb andere Rechte zustehen, und daß der
Yusdruk -„Gemeindeverbard-. eine so enge Auslegung zuläßt.
Bielmehr nennt schon das durch die Gemeindeordnung nicht auf-
grhuvene Conſtitutions-Edikt vom 14. Juli 1807 ($§. 1) die Gemein-
den den unterſten Ring in der Kette der Staatsverbindungen, eine
gememdichaftliche Vereinigung mehrer:r Staat s bürger zu veſſerer Er-
reuhung ibrer ſäm mtlich einzeln en Pebenszwecked ur < G esa mm t-
wir fung- und ertheilt ipuea das Recht der Persönlichkeit,
nämtich die Befäbizung im Ganzen zu allen Rechten und Vortheilen,
welche ein eimzelner Mensch als Staa:sbürger zu genießen hat und
den Stratsſchi z mit allen seinen Rechtswirkurgen.--
Sorvie dagcr nach unserer Gesezgerung jedem einzelnen Staats-
dürger nicht nur in ſciner Pcivat tondern auch in allen allgemeinen
öffentiichen Angelegenheiten das Recht der Bitte und Beſchwerde an
das Staatsob rhaupt, an die Lantftände und ale Staatsbebörden
zuſt-ht , so muß dieses nämliche Recht auch den Gemeinden zuftehen
urid wie der ciazelne Staatebürzer von ticſem Recht durch Untcrzeich-
nen urd Abenden der b trcfſerden Borftelunzen Gebrauch macht, so
fanrn die Oem-inde vermöge iprer Organiſation davon nur auf dem
Wege Grbrauch maden, daß eine Bemeindeverſammlung berufen und
von der geſctzlichen Mehrheit der Gemermdibürger oder wo ein groſ-
ser Nueſchuß deſteht, von der getetzlichen Mehryhrit der Miiglieder des
grozen Auoſchuſſ.s der Beſchluß gefaßt wird: es sollen wegen einer
Privat: oder .iaer allgeminen öffentlichen Ungel’genpeit Namens der
Person und aus Auftraz der G.meinde eine Vocselung oder Be-
Phwerde eingereid.t werden.
Aus diesen und nur aus diesen Gründen gibt der g. 38. Abs.. 5
der Gemeindeordnung, tem Gemeinderath, dem Bürgerausſchuß und
ebenſo ener Anzahl von Bürgern die der Zahl dcr Mitglieder des
Gemeinderaths und es Ausſchuſſes zusammen gleichkommt, das un-
hſiugte Recht ein Gemeindeverſammlung zu verlangen, welche der
jürgermeiſter berufen mu ß, wenn jene Behörden oder Perscnen den
Ury ſtellen: über jeden beliebigen Segenſtand eine Vorstellung an
den Großberzog, an die Ständeverſammlung oder die Staatsbehör-
den im Namen und aus Auftrag der Gemeinde zu richten und
die Gemeinde um ihre Zuſtimm ung zu vernehmen. Deßwegen
muß in der beſchloſſenen Borſtellung oder Beschwerde ausdrücklich
ves Gemeindebeſchluſſes gedacht sein, um als eine Bitte der Gesammt-
heit angesehen erden zu können. Denn bei einer reinen G emein-
d e Angelegenheit wäre es ja nicht nöthig, ein: Vorſtelu g im N a-
men und aus Auftrag der Gemeinde zu beschließen und 1n der
heſchloſſenen Vorſtellung oder Beſchwerde des Gemeindeveſchluſses
ausdrücklich zu gedenken, vielmehr würde für solche reine G meinde-
angelegenheit die Beſchlußsaſſung selbt vollkommen hinreichen, weil
fie auch in Beziehung auf den Gegenſt an d ein Veſchluß der G e-
meinde wäre. Es ließe ſich auth gar nicht begreiſen, warum
der Geſctzgeber ren Gemeinden vas Recht der Vite und B.ſchmerde_
wegen Geweindeſachen im engſt.n Sinn z. B. wegen Beitrags qus
Vermögen
der weit wichtigern Fragen der Gesetzgebung , hinſtchtlich der Ach
u r Yigttathtang der Rechte aller Staatsbürger aber hätte
11. Hat eine Staatsbe hörde das Recht die Abhaltung einer
gesetzlich berufenen Gemeindeversſammlung zu untersagen ?
Der Hauptgrundſaz unsrer Gemeindeordnung iſt die Selbſt-
f ändigkeit der Gemeind n im Gegensay zu ihrer frühern Bevor
mun dung durch die Staats behörden.
Nach rieſem Grundsat; bildet die Unabhängigkeit der Gemeinden
die Regel, die Abhängigkeit derselben und die Einwirkung der Staats-
vehörden auf dieſelben aber die Ausnahme. Nach bekannten Ausle-
gungsregeln gilt aber nur Das als Ausnahme von einer allgemei-
nen Regel, was ausdrüc>li < ausgenommen ift und da kein Ge-
ſetz irgend einer Behörde die Befagniß einräumt, die Abhaltung einer
gesetzlich berufenen Gemeindeversammlung zu verbieten, ſo kann auch
mit vollem Recht beyauptet werden, daß eine Befugmß der Art kei-
ner Behörde zuſteht; und zwar um so mehr, als nach §. 7 der Ge-
meindeordnung die Gemeindeverwalturg dem Aufsichtsrecht des Staats
nur nach Maßgabe beftehender Gesetze unterliegt, und in der Ge-
meindeordnung und andern Gesetzen die Fälle genau angegeben ſinv,
ir welchen dieses Aufsichtsrecht eintritt, darunter aber die Gefſstattzung
oder Nichtgeftatturg von G e meinde verſammlungen nicht vo-
kommt.
Hiefür sprechen auch die Bestimmungen des § 38 der Gemein-
deordnung. Ju di-sem § en find nämlich alle Flle aufgeführt, in
welchen eine Hemeindcverſammlung ftatt finden muß und unter bie-
sen nd die Fälle, daß der Gemeinderath oder Bürgerauéschuß oder
eine Anzahl von Bürgern, die der Zahl der Mitglieder des Genirin-
deraths und ves Ausſchufses zusammengenommen gleichkommt, den In-
trag ſiellen, daß n Namen und aus Auftrag der Gemeinde eine
Vorftellurg an den , G: oßberzog , die Ständeversſammlung oder trie
Staatsbeböedin grrichtet werden soll. den Fätlen gang gleichgefſtelt,
roenn fraft Ges- zes eine öffen!liche Verküntngung an die Gemein’ e
zu geschehen bat, wenn ein: Hantlung an die Einwilligung einer G°-
meinde geieglich arbunden ift, wenn von den Staatsbehörden tie
Vernehmung der Gemeinden befohlen wird u. s. f. In allen Fäl-
len muß eine Gemeindeverſamwlung berufen und abgehalten wer-
den, und was geschepen muß, darf Niemand hindern.
Sollte daher ere G.m-indtb-pörde ſogar aus Irrthum einen Ge-
genftand vor die Gemrintcev;rſamm!ing bringca wollen, w chr ih-
rer Competenz richt unterli-gt, so hätte nach dem oft erwähnten
§. 3- Abs. 5 der G meindeortnung vor Allem die Ber sammlung
darüber zu berathen und zu hejchließen, ob se die Sache im Namen
und im Auftraz der Gemeinde mit einem Wort als Gemeinvesſache
h:handel: wen wollte, o .egen sich cinr gesetzliche Befügriß einer
Behörde, dir unobhängizen Gemeinde jenes Recht der Brraihun z
und Beſcol-ßfaſſuag zu entzithen , mit Nichts rechtfertigen läßt.
Und wenn selbſt eine Géeme:nde iber eien ipr:r Compr'erz nicht
unterliegenden Gegerſtand berath!n ur d Beschluß faſsen würbe, so
hätte eben rie Geincinde eincn rechtlich unwirksamen Beſchluß gefaßt,
d. h. sie hätte Nichts beſchloſſen; die Besorzn'ß, 18 könn? etwas retr
Gehalt- und Erfolgloſes beſchloſen werden, konn aber keine Behör-
ber-chtizen , ein folches Nichts durch das Verbot vir Berathung und
Gutſchlichurg i$m Voraus unmöglich zu machen. S :
p v run,
.. Dertsſchland.
+* Mannheim, 21 Nov. Der auf heute berufene badische
Landtag wird morgen frierlich zu Karlsruhe eröffnet werden.
Der Broßherzog wird dabri nicht in Person erschrinen, sondern durch
einen landeshertlichen Commisſarius, warscheinlich den Präſſdenten
des Staatsminiſteriums Hrn. v. Böckh, vertreten ſein; nach frühern
Vorgängen dürfte alſo die böchſte Staatsregierung keine ausführliche
s. g. Thronrede geben. — Die Wagylen zur zweiten Kammer ſind
leider bis heute noch nicht vollendet; üver den Stand der Wahl des
Bezirks Billingen, Donaueſchingen 1c. wo bekanntlich Hr. Welte
ſeine Abgeordnetenſtelle niederlegte, dieſe Abdankung abcr nach der