in Mannheim 1 fl. 15 kr. F
durch die Poſt bezogenin J a
ganzen Großherzogthum j.
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Üjurensztztiven Poft-
anfſchlag.
Freitag
28. November
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1845.
Landtagsverhandlungen.
[* Karlsruhe, 26. Novo. Zweite Sißung der Zweiten Kammer. Un-
ter dem Vorsitz des Alterspräsſiveikten: v. Ihſtein. Regierungsbank:
Stazizzzit l ükercibt eine Petition ver deutsch-katholischen Gemeinde Heidel-
berg, des Inhalts: die Gemcinde sei bis nahe zu 300 Seelen angewachſen
und beſtehe aus Männern aller politischen Gesinnungen u. s. f.; fie ftellen den
:s! Die Kammer wolle fich bei der Großherzogl. Staatsregierung kräf-
tigſt dafür verwenden, daß: ;
I. ausgesprochen und ausdrücklich zugeſichert werde, was schon in unserer
beftehenden Gesetzgebung liegt, nämlich: j j ;
1) vas Recht, selbftfländige Gemeinden unv Gemeinde- Vereine zu bilden,
öffentlichen Gottesdienſt in eigenen oder ihnen von den Eigenthümern
und Gemeinden bewilligten Kirchen zu halten, ftändige Geiftliche mit
Vorwissen der Staatsregierung anzuftellen und wo noch keine angeftellt
ſind, auswärtige vorübergehend zu berufen, auch den Religionsunter-
richt ihren schulpflichtigen Kindern vurch eigene Lehrer geben zu laſsen;
2) das Recht eines jeden andern Badeners zu allen Gemeinde-, Staats-
und Militärſtellen und Aemtern Zutritt zu. haben, und daß kein Ange-
geftellter wegen des Uebertritts zu ihrem Glaubensbekenntniß irgend
einen Rachtheil erleide; :
II. anzuorvnen und zum Geset zu erheben, val:
1) die Führung der bürgerlichen Standesbücher für alle Konfeſſionen den
betreffenden Bürgermeifter-Aemtern, oder falls Dies nicht beliebt wird,
für die deutschen Katholiken den betreffenden evangelischen Pfarrämtern
übertragen und dabei lediglich nach den Beftimmungen des Landrechts
verfahren werde;
2) vr: Y ts O !: unesi Sühneversuche vor der Eheſcheidung und ver-
gleichen geiſtliche Handlungen, welche nach den Staatsgeseßen vor dem
Pfarrer zu geschehen haben, von ihren eigenen Geiftlichen und wo fie
keine solche befißen, von vem betreffenden evangelijchen Pfarranit ge-
ſchehen sollen.
z; §h macht auf die Wichtigkeit der religiösen Bewegungen unter dem
Mittelſtand aufmerksam und verbindet damit die Ankündigung eiaer Motion
auf Religionsfreih eit. (Laute Zuſtimmung: Sehr gut, sehr gut))
Bekk berichtet über die Wahl des Landbezirks Durlach, gegen welche
eine Petition ver Colonie Hohenwettersbach eingekommen, weil der son ihr
erwählte Wahlmann zur Wahl des Abgeordneten nicht eingeladen worden.
Der Antrag geht dahin : die Wahl für giltig zu erklären und den Wunſch
auszuſprechen: die Frage durch die Gesetzgebung zu erledigen. ,
Schaa ff beruft sich hiergegen auf §. 42. ver Wahlordnung und varauf,
daß die Colonie Hohenwettersbach der Eintheilung der Wahlbezirke vom Jahr
1819 zufolge jevesmal einen Wahlmann gewählt, welcher ihr Wahlrecht auss
geübt habe , iſt jedoch mit dem Antrag einverſtanden, da die Colonie Hohen-
wettersbach ſich bei ihrer Ausſchließung vor der Wahl beruhigt haben.
M !lee: der §. 42. beziehe fich blos auf die geographiſche Eintheilung
der Bezirke.
Weiz el führt dies weiter aus und führt als Grund an, daß sonst der
landesberrliche Commissär gemeinschaftlich mit ven Aemtern die Befugniß
hätte, Wathlrechte zu geben oder zu nehmen.
Junghanns ſpricht für den Commissions-Antrag und gegen das Watl-
recht der Coloniſten, venen es nach unsrer Gesetzgebung an der Unabhängig-
keit fehle, indem sie in einem großen Abhängigkeitsverhältniß zum Eigenthü-
mer der Colonie ſtehen.
Rindeschwender: Durch Wahlfähigkeitserklärung der Coloniften würde
tz Eigenthümern der Colonien und nicht den Coloniſten ein Wahlrecht ver-
iehen werden.
) Gottschalk will die Erledigung der Frage durch die Geſesgebung.
Hecker ift gegen den Wunſch, da man durch Verleihung des Wahlrechts
an vie Coloniſten gerade das einführen würde, was man in England durch
die Reformbill abgeschafft habe.
B e kk: der Antrag der Commission gehe nicht dahin: den Wunsch auszu-
sprechen, man möge den Coloniſten Wathlrechte verleihen, sondern nur dahin
dit fegitruns. zu ersuchen, für Entscheidung der Streitfrage durch die Ge-
setgebu orgen.
h; temegzust Die Watl wird einftimmig für giltig erklärt, der vorge-
schlagene Wunſch wird mit großer Majorität angenommen.
Welter berichtet über die Wahl des Landbezirks Offenburg.
Die Anſtände beruhen auf einer vor Kurzem erft von dem Ober-Amt Of-
senburg darüber eingeleiteten Untersſuchuug, daß die Wahl der Wahlmänner
zu Hofweier nicht zeitig angesagt worden; was noch später zwei Bürger einer
andern Gemeinde zu ihrer Beſchwerve erhoben.
Bei dieser Untersuchung ergab fich ferner, daß die Mitglieder der Wahl-
commission bei Vornahme der Wahlmännerwahl zu Hofweier nicht immer
vollzäblig gewesen sei.
Antrag : Die Watt für giltig zu erklären. ;
Tref urt hält die Anfechtungsgründe wegen der Wichtigkeit der verlet-
ten Vorschriften für erheblich, stimmt tedoch mit den Commiſſionsantrag we-
? s zt tr Nettremquzng. pre Hrhewctteilerr:.
_ der geseglichen Vorschriften mitgewirkt haben.
„ Knittel ſpricht in gleichem Sinn.
Weitizel ebenfalls.
. Weller uerwahrt der Kammer das Rechi wegen Mängelu ver Wahl-
mannerwahlen, Deputirtenwahlen anzufechteu.
ZE
Abftimmung: Die Wahl wird mit allen gegen die Stimme des Ober-
amtm. Lichtenauer von Offenburg für unbeanftandet erklärt.
Bader berichtet über die Wahl des Bezirks Achern und Bühl.
Gegen dieſe Wahl wurde in 3 Petitionen folgende Anftände erhoben:
1) Die Nichteinladung der Coloniſten von Herren-Wies ;
_ 2) Als der Wathlcommifsär mit der Eröffnung der Stimmzettel beschäf-
tigt war, traten noch zwei Wahlmänner hinzu, welche der Wahlcommiſsär
nicht mehr mitwählen lies. Bei der erften Wahl erhielt Advocat Richter 36.
Bürgermeiſter Berger von Bühl 36 und Adv. Rindeschwender 1 Stimme..
Der Wathlkommiſsär sette nun den neu erschienenen Wahlmänner die Eigen-
schaft eines würdigen Deputirten auseinander, nahm ihnen das vorgeſchrie-
bene Handgelübde ab und ließ fie bei der nunmehr nach g. 74 vorzunehmen-
den zweiten Wahl mitftimmen , worauf Richter 38 Stimmen erhielt.
Es wird nun behauptet, die Zurückweisung der noch zeitig erschienenen
Waßhlmänner und ebenſo die Mitwirkung derselben zur zweiten Wahl sei ein
Richtigkeitsgrund, weil die Einheit des Aktes fehle.
3) Nachdem die erfte Wahl vollendet, ließ der Wahlcommiſſär die Wal-
männer nach Belieben abtreten. Sie sollen fich in die Wirthshäuſer begeben
haben und dort verlockt worden sein, weßhalb später keine Gewißheit mehr
rÔiftr?t: feteith: daß Wahlmänner und nur Wahlmänner ihre Stimmen
abgegeben hätten.
4) Unleserliche Zettel seien anerkannt, nachdem die Wahlmänner fich
entferni und in den Wirthshäusern wieder aufgesucht und herbeigeholt worden ;
es fehle deßhalb an der Gewißheit, daß vie Anerkennenden auch die Ausſtel-
ler der Zettel gewesen.
_ 5) Die Watlkommisſsion einer Gemeinde soll nicht alle Bürger persön-
lich eingeladen haben. ,
Es sollen Wahlzettel übergeben worden sein, welche die Wähtier weder
selbst geschrieben, noch selbſt unterschrieben haben.
Dit Wathlhandlung soll unterbrochen und das Protokoll nicht geschloſsen
worden sein.
Antrag der Mehrheit der Abtheilung: Die Wahl für gültig zu erklären.
Litſchgi: Das Watlkollegium habe fich im Laufe des Wahlakts verän-
dert, nach §. 8s1 der Wahlordnung sei die erfte Abftimmung für die zweite
präfudiziell gewesen, und da der Ukt ein Ganzes, Ein Alt sei, so hätten bei
der zw iten Wahl nicht anvere Personen mitwirken dürfen.
E tr au b: Die Einheit des Akts sei nicht vorgeschrieben und folge aus
dem . ÿ. 81 der Wahlordnung nicht, welcher nur das Wabhlrecht für vie zweite
Wahthl ! eſchränke. Die zweite Wahl sei ein neuer Abschnitt der ganzen Wahl-
handlung, zu welcher mitzuwirken die nachgekommenen Wahlmänner das Recht
so wenig verloren, als die übrigen Wahlmänner pvurch ihre erſte Wahl ein
Vorrecht erworben hätten, die zweite Wahl allein, d. h. mit Ausſchluß aller
früher nicht erschienenen Wahlmänner, vorzunehmen.
Scha aff vertheidigt die Cinheit des Aktes und glaubt, daß son aus
dem Waktlprotokol fich Unrichtigkeiten der Wahl ergäben.
Weller. Der Zweck der Wahlordnung sei, daß der Wille ver Mehrheit
die Wahl beſtimme : dieser Zweck, und somit die UAbſicht des Gesetzgebers,
spreche für Zulaſſung und nicht für Zurückweisung der später gekommenen
Wahlmänner; aus dem g. s81 der Wahlordnung ergebe fich aber uur eine
Veſttränkung für die spätere Wahl, welche nicht weiter ausgevehnt werden
ürfe.
Die Angaben der Wahlmänner seien durch das Protokoll des Wahlkom-
miſſärs nicht geführt.
p Bassermann berufi fich aus die Analogie der Abftimmung in der
'ammer. ;
Der Watlkommissär habe sehr wohl daran gethan und verdiene Loh,
daß er die Zettel, wenn auch spät erſt, habe recognosciren laſſen. Aus den
zrum .: der Revner verlieſ't, ergebe fich, daß die Wahlzettel gar nicht
undeutlt eien.
Rettig: Sogleich bei dem Eintritt der beiden Wahlmänner hätte der
Watlkommiſſär die Wahlmänner zurückweiſen und nach der erſten Wahl hätte
er eine ganz neue Wahl vornehmen sollen.
Das Protokoll trage nicht die Form einer öffentlichen Urkunde, da es
Verbesserungen enthalte. §
_ Heder: Es fehle an einem Beweis der Nothwendigkeit der Einheit ves
Akts. In dem pofſitiven Gesetz sei keine Einheit des Akts vorgeschrieben,
vielmehr ergebe fich aus dem §. 79 , daß eine zweite Abftimmung unter Um-
ftänden vorgenommen werden müsse: wie. wenn nun die erſte Wahl einen
ggnzen Tos hipwegnähme ? Fslie, dann eine zweite Wahl am andern Tage
ni k ürfen ?
Y Die Wahlmänner dürften noch eintreten, so lange der Akt nicht durch die
darauf folgende Handlung des Wahlkommiſsſsärs geſchloſsen sei.
Gegen die Beweiskraft öffe .tlicher Urkunden müßte eine Verfälschung be-
hauptet und bewiesen sein. .
Der Beweis der Jdentität der Personen gehe aus der Beurkunvohr _
Walhlkommissärs hervor.
_ Weltker: Sonſt habe man von der Gegenseite und von d-
behörde immer die unverletliche Heiligkeit der Wahlkor--
Heute sei es anders, und doch habe man es mit ciner
ein anerkannter Ehrenmann und Juriſt (Präfident Obf:
Begriff der Einheit des Aktes ſtamme aus der Z-
römiſchen Rechts, von welchem alle Geſetgebung-
St.-R. N eb e niu s. Er habe keinen Vor
Watltommiſſsärs gehört. Er habe nicht ande-
Weizel. Die Verifikation der Wah?
nicht unmittelbar nach Abgabe der Siimn