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Mannheimer Abendzeitung — 1845

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No. 176 - No. 206 (1. Juli - 31. Juli)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44007#0747

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durch die Poft bezogen im 29 s !
ganzen Großherzogthun J 1\ u ...
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Ausland erhöht fich das Raum 4 kr. -- Brisfs
Abonnement um den Poft- und Geld erbittet man
aufschlag. ; franco.

). Juli 1845

Donnerstag







Deutfſchland.
* Mannheim, 2. Juli. Die Frankfurter Blätter bringen
heut drei Beschlüsse der Bundesversſammlung.

hohen Adels zutheilt, kennen bereits unſere Leser (s. No. 174); der
zweite, welcher allgemein den „Negerhandel. verbietet, lautet

tg voller und gerechter Anerkennung der Gesinnungen und Grundsätze
c<riſtlicher Menschenliebe, welche die Höfe von Großbritannien, Okfterreich,
Preußen und Rußland zu dem wegen Unterdrückung des Negerhandels (traite
des nègres) am 20. Dez. 1844 geschloſſenen Üebereinkommen veranlaßt
haben, und von dem Wunſche beseelt, so viel von ihnen abhängt, auch ihrer-
seits zur gänzlichen Ausrottung dieses verbrecherischen Handels mitzuwirken,
haben sich sämmtliche deutsche Regierungen dahin vereinbart, daß von denſsel-
ben der Negerhandel allgemein verboten werde. Demgemäß soll, wo dies-
falls durch beſtehende Strafgesetze nicht bereits Fürso ge getroffen iſt, der
Negerhandel gleich dem Seeraube beſtraft, in denjenigen Bundesftaaten aber,
deren Gesetßgebung des Seeiaubes nicht erwähnt, mit der Strafe des Men-
_ ſtchenraubes oder mit einer ähnlichen schweren Strafe belegt werden."

Auffallend ift kaum, daß dieser Beschluß keinerlei Bezugnahme
auf Frankreich und deſſen Verträge mit Großbritannien enthält; denn
das europäische „ Concert- macht schlechte Fortschritte, und vor wenigen
Tagen erſt einigten sich Frankreich und England wieder r.definitiy“
über praktiſche Mittel zur Unterdrückung des Negerhandels. – .

Der dritte Beſchluß enthält folgende Bestimmungen zur Ergän-
zung des Bundesbeſchluſſes von 1837 gegen den Nach dru >:

1) Der durch den Artikel 2 des Beschluſſes vom 9, November 1837 für
mindeſtens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literariſchen Erzeug-
niſſes oder Werkes der Kunst an zugeficherten Schuß gegen den Nach-
druck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem
Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für
die Lebensdauer der Urheker solcher literarischen Erzeugniſſe und Werke
der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derſelben gewährt.

2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie poſthume und solche
Werke, welche von moralischen Personen (Academien , Univerfitä-
ten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig
Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.

3) Um diesen Schutz in allen veutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen
zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichteiten erfüllt zu
haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Ori-
ginalwerk erscheint, gesetzlich vorgeſchrieben sind.

4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w.
Verleßten liegt dem Nachoerucker und Demjenigen, welcher mit Nach-
druck wissentlich Handel treibt ob, und zwar solidarisch, in so weit
nicht allgemeine Rechtsgrundsätze dem entgegenſtehen.

5) Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich feſtzu-
seßenden Anzahl von Eremplaren des Orginalwerkes zu beſtehen, wel-
che bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein
ic yr! dem Verletten ein noch größerer Schaden nachgewiesen

orden iſt.

b) Außerden! sind gegen den Nachtruck und andere unbefugte Vervielfäl-
tigung auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in al-
Bundesſtaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen
vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen.

7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach nähe-
rer Beſtimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem
Ermessen zufolge der Befund von Sachverſtändigen einzuholen iſt bei
literarischen Werken das Gutachten von Schriftftellern, Gelehrten und
Buchhändlera, bei musikaliſchen und Kunstwerken das von Künftlern,
Kunſtverftändigen und Musik- oder Kunſthändlern einzuholen.

~ Wir haben geſtern, so weit es die Umſtände gestatteten, die
Betrachtungen mitgetheilt, welche unser Berliner © Correspondent
an den Artikel der Preuß. Allg. Z. über das preußiſche Gaſtrecht
knüpfte, neben dem betreffenden Texte, mitgetheilt; ein berliner Corre-
ſpondent der Köln. Z. bemerkt:
iur. Dic Pythia hat endlich gesprochen und der wartenden Menge
kin Orgkel verkündet, um das dieselbe gar nicht gebeten hatte. We-
niger über eine künftige Ausweisung, als über eine geschehene
wollte man ſich Aufklärung verschaffen. Denn daß eine Proſcription
der Schrifſteller in eorpore Statt finden werde, zumal nach dem
Eindruck, welchen das Creigniß mit den badiſchen Deputirten auf
„ganz Deutschland hervorgebracht hatte, war vernünftiger Weise nicht
anzunehmen. Uns erschien das Ganze von Anfang herein wie ein
Schreckſchuß, der von der augenblicklichen Besorgniß und Kümmerniß
Her Gemäüther lauter widerhallte, als vielleicht zu anderen, weniger
fufgeregten Zeiten geschehen wäre. Wohl aber haben wir geglaubt
an Ausweisungen in einzelnen Fällen, und glauben noch jetzt daran,
troß der Schönrednerei der „Preuß. Allg. Z.. Denn die Erklärung

hes er ſten, der dec gräflichen Familie Bentinck die .f ey z

enthält weiter nichts als Phrasen von Selbſtlob und eine Verrwir-

rung der Loyalität mit dem Rechtsgefühle. An eine allgemeine lite-
rariſche Proſcription hat kein besonnener und verſtändiger Mann ge-

dacht, daher bedurfte es auch keiner Versicherung. Wenn also eine
Erklärung zu geben war, so war ſie nicht über die in Zeitungsbe-
richten ang e kü nd igt e Ausweisung der Schriftſteller, ſondern über
die wirklich erfolgte, durch ganz Europa als Thatsache bekannte
Aus weisſung der badischen Deputirten zu geben. Wie
Rhodns, hic salta. So lange darüber kein genügendes
Wort laut werden kann und darf, so lange wird sich die
öffentliche Meinung durch keine Diversion beirren
lasſſen." —–

D Bei einer am 24. stattgefundenen Verſammlung des Han-
d elsſtand es und der Buchhändler zu Stuttgart wurde eine
Eingabe an die k. Regierung beschloſſen, welehe in Beziehung auf
das in Nr. 176 besprochene Anerbicten einer englischen Gesellſchaft den
Bau und Betrieb der württembergiſchen Eis e nb a h ven zn übernehmen,
die Ansicht und Bitte ausspricht, daß a uf dieses Anerbieten
nicht eingeg a ngen, sondern nach dem früheren Beſchluſſe die Aus-
führung vom Staate selbt beibehalten werden möge.

* Carlsruhe, 1. Juli. Gestern Nachmittag wurde vom ver-
sammelten großen Bürgeraussſchuß der bisherige zweite Bürgermeiſter,
Herr Zeuner, welcher seit 18 Jahren diese Funktion mit lobenswer-
them Cifer begleitete, wicdererwählt.

NAus dem badiſchen Mittelrheiukreiſe, 29. Juni.
(Frankf. J.) Wie früher in diesen Blättern berichtet worden, hat
ſich die (katholische) Geisſtlichkeit des Landkapitels Freiburg bereit
dazu verstanden, zur Unterſtützung eines der Theologie sich widmen-
den Knaben einen bedeutenden jährlichen Zuſchuß ex propriis zu
machen. Aber hei den übrigen]Landkapiteln hat! ſich keines weg s
eine gleiche Bereitwilligkeit gefunden, wie aus. dem vom Ordinariat
an sämmtliche Landkapitel ergangenen Rundſchreiben erhellt. Die
Errichtung von „Knabenseminarien“ scheint demnach noch et-
was in die Ferne gerückt. Uebrigens liegen dem katholischen Ober-
kirchenrathe in Karlsruvye bereits die nöthigen Baupläne vor.. Nach
denselben sollen in Tauberbiſchofsheim, Bruchsal, Raſtatt, Freiburg,
Constanz solche Knabenseminarien errichtet werden, und um die nö-
thigen Räume zu gewinnen, soll in Zukunft nur der Direktor der
an jenen Orten befindlichen Gelehrten-Schule, insofern er auch Di-
rektor des Convicts iſt, in dem Schulgebäude selbſt wohnenz alle
übrigen Lehrer, welche jetzt Dienſlwohnungen in den Stchulge-
bäuden der genannten Orte haben, miſsen dieselben räumen.
Ob jedoch durch Errichtung solcher Anstalten dem freilich immer
mehr aufs Empfindlichſte sich herausſtellenden Mangel an katholiſchen
Geiſtlichen abgeholfen werde, bezweifeln wir ganz und gar. Wir
sind vielmehr überzeugt, daß dies weit eher der Fall sein wird, wenn
man auf die Anträge der Curatgeiſtlichkeit des Landkapitels Linzgau
eingeht: „bessere, dem liebevollchriſtlichen Geiste entſprechende, vom

schiefen Pietismus freie Erziehung und Bildung der jungen Geißtli-

chen, und „Aufhebung des gebotenen unehelichen Lebens (Cölibats)
der Geiftlichen. — „Cin Verein der s. g. Deutſch-Katholiken- hat sich in
unserm Großyherzogthum noch nicht gebildet. Doch darf man daraus kei-
neswegs ſchließen, als fände die große Sache (welche durch die See-
blättcr, die Oberrheiniſche Zeitung und die Mannheimer Abendzeitung
so viel es die Umstände erlauben, vertreten wird) bei uns weniger
Anklang. Man will nämlich, was die Curatgeiſtlichkeit des Landka-
pitels Linzg au bereits ausgesprochen, vorerſt alle gesetzlichen Mittel
versuchen, um die Wiedereinführung der „Diöcesan-Synoden“ zu be-
wirken. Und so wird in Baden intensiv gewiß so viel für diese
Sache geschehen, als in irgend einem Lande. Besonders gefördert
wird sie jedoch auch von einigen allzu eifrigen Kaplänen, was frei-
lich nicht von denselben bezweckt wird. – Wie wir von glaubwür-
diger Seite vernehmen, werden die kirchlichen Verhältnisse
auch auf dem bevorſtehenden Landtage (im Oktober) besprochen werden.
Dieß wird aber auf eine so ruhige und würdige Weise geſchehen, daß
davon kein Grund hergenommen werden kann, als stünden diese kirch-
lichen Bewegungen mit dem Politischen in engem Verkehr. Die
(Freiburger) S üdd eutsche Zeitung will, als ov nicht Katholiken
ge wählt werden könnten, noch besondere katholische Landtazsdepu-


 
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