Abonnement mitvier-
teljähr. Vorausbezahlung
in Mannheim 1 fl. 15 kr.,
durch die Poft bezogenim
ganzen Großherzogthum
Baden 2 fl. 8 kr., im
Ausland erhöht ſich das
Abonnement umden Poft-
, aufſchlag.
Montag
zi 21 0.
Mannheimer A
4. August
Inserate diegesſpaltene
; Zeile in Petitsſchrift oder
it;: [F deren Raum 3 kr. JInſse-
; rate, worüber die Redak-
; : tion Auskunft zuerthetlen
H p ® hat, die Zeile oder deren
Raum 4 kr. – Briefe
und rest erbittet man
ranco.
z' „f>
15.4,
Die ,„verwarnten‘““ 38 Königsberger an den Staats-
i miniſter von Vodelſchwingh.
Excellenz! Auf Anordnung der hiesigen Regierung hat das
Polizeipräsidium uns Endesunterzeichnete „als ticjenigen, welche bis-
her bei den im aliſtädtiſchen Gemeindegarten und im Böttichershöfchen
sſtattgehabten Verſammlungen , sei es durch den Vorschlag zur Wathl
eines Präsidenten (Ordners), oder durch die Annahme eines solchen
Amtes, durch öffentliche Reden und Vorträge jeder Art, namentlich
auch durch Vortrag von Gedichten und Einzelgeſängen, handelnd auf- .
getreten ſind, vor weiteren derartigen Unternehmungen, die in ihrem
ganzen Zusammenhange den Charakter der fortbeſtehenden Verbindung
der ehemaligen hiesigen Bürgergesellſchaft, wenn auch in veränderter
Form, an sich tragen, ernſilich verwarnt und zwar unter Androhung
einer Geldſtrafe von 50 - 100 Thlrn., oder einer 14tägigen bis 4
wöchentlichen Gefängnißſtrafe, die ~ da hier nicht von der refoluto-
riſchen Feſtſezung einer Strafe, sondern von der Durchführung einer
Cxccutionsmaßregel die Rede iſt – ohne weiteren Anſtand vollſtreckt
werden soll.! –~ Wir haben gegen dieses Verfahren, das wir für
ungesetzlich halten, proteſtirt und wenden uns nunmehr an Ew. Erc.,
um darüber Beſchwerde zu führen. – Die Regierunz geht von der
Annahme aus, daß die von Sr. Maj. dem Könige verbotene Büre
gergeſellſchaft in den harmlosen Vereinigungen im altſtädtiſchen Ge-
meindegarten und in den Conzerten in Böttichershöfchen fortgesetzt
werde. Diese Annahme is irrig. Die Geſsellſchaft, die fich an jenen
Ort n verſammelte, iſt keine geſchloſſene, sondern Jedem zugänglich ;
es gibt weder einen Vorſtand, noch eine Mitgliedschaft, .weder eine
Aufnahme, noch einen G:ldbeitrag, weder Statuten, noch einen ge-
meinschaftlichen Endzweck. Nur ein geringer Theil der ehemaligen
Bürgergesellſchaſt zeigt sich unter den dort Anwesenden; –~ Frauen,
Kinder und Männer, die zu der Gesellſchaſt in keinerlei Bezieyung
ſtanden, bilden die Mehrzahl der Gäste. Wenngleich wohl jedes Mal
ein Vorsſiter aus der Versammlung gewählt wird, ſo geschieht dieß
im JIntereſſe der allgemeinen Ruhe und Ordnung, und es wiederholt
ſich damit nur, was bei andern geselligen Zusammenkünften vorzu-
kommen pflegt. Die Regierung ſelbſt scheint die Unhaltbarkeit der ei-
genen Voraussetzung zu fühlen, dafür sprechen ihre Maßregeln. Sähe
ſie in der That die Montagsconzerte als eine Fortsetzung der Bürger-
geſellſchaft an, so häite ſie dieselben sofort unterdrücken und gegen
ſämmtliche Gäſte als Theilnehmer an verbotenen Verbindungen die ge-
richtliche Untersuchung einleiten müſſen. Wir unserseits könnten eine
ſolche nur wünsch en, um die Verdächtigung wegen gesetzwidri-
ger Handlungen von uns zu entfernen. – Da das NPutblications-
patent vom 25. September 1832, welches öffentliche Reden politi-
schen Inhaltes verbietet, auf tie Bewohner unserer Provinz
teine Anwendung findet, so bcſteht nach wie vor bei uns volle Re-
defreiheit; sie iſt durch keine vorkehrende Maßregel beschränkt, son-
dern nur durch die allgemeinen Strafgeseze in beſimmte Grenzen
gewiesen. Das Publicationspatent auf unſere Provinz auszudehnen
oder ein neues, die Redefreiheit beschränkendes Gesetz zu erlassen,
liegt außer der Befugniß der Regierung. ~ Indem wir an öffent-
Jichen Orten gesprochen, haben wir demnach nur von einem uns zu-
ſtehenden Rechte Gebrauch gemacht; wir sind dabei als loyale Bürger
vollkommen innerhalb der gesetzlichen Schranken geblieben, so daß
„den in Böttchershöfchen stets anwesenden Polizeibeamten keine Gele-
genheit zu einer Denunciation gegeben wurde. Schwerlich dürfte es
„aber quch der Regierung gelingen, aus den dort gehaltenen Reden
„eine y-dem Publiko bevorſtebende Gefahr, eine Störung der öffentli-
hen Ruhe, Sicherheit und Ordnung-- zu deduciren; deßhalb entſpricht
.das von der Regierung einges&lagene Verfahren auch nicht den Er-
forderniſſen einer Präyentivmaßregel. Eine solche bätte nicht bloß
„auf die Unterzeichneten beſchränkt, soudern durch eine öffentliche Straf-
Verordyurg auf alle Bewohner der Stadt ausgedehnt werden müſſen.
Indem die Regierung aus einer Maſſe von mehrercn Tausenden Per-
onen nur urs Unterzeichneten die Verwarnung und Strafandrohung
rröffnet, greift ſie ~ ohne das Gesammtintercſsſe vorſorgend zu sckü-
hen = in unsere persönlichen Rechte ein und nimmt uns die Rede-
"keiheit, die allen übrig en Bürgern unvaerkürzt bleibt. ~ Eine der-
Entscheidung offen gelaſſen.
artige allgemeine Str af ordnung hätte das resolutoriſche Verfahren
zur Folge gehabt und den Betheiligten den Reeurs a..f richterliche
Darin, rtaß auf GErund einer offenbar.
irrigen Vorausjetzung ein bloßer Str af befehl wider uns erlassen
und ausdrücklich das Executionsverfahren vorgeschrieben worden, kön-
nen wir nur die Absicht der Regierung erkennen, zu unserm Nach-
theil die Entscheidurg dem Richter zu entziehen. –
Wir glauben, Ew. Cxc. gegenüber. uns jeder weitern Beleuchtung
dieſcs Verfahrens tiberheben zu können. Bei dem Hrn. Oberpräſiden.
ten Bötticher darüber Beschwerde zu führen, hielten wir, durch frü-
here Erfahrungen bclehrt, für unnüs. Mit vollem Bertrauen benu-
hen wir die Stellung, die Ew. Exc. einnchmen, um Ihren Schutz
zu beanspruchen. Ihr bürgerfreundlicher Sinn, von welchem unsere
rheinischen Mitbürger so vielfache Berreiſe erhielten, iſt uns eine sichere
Gewähr dafür, daß das offcne sreie Wort, die in unserer Provinz
annoch geltende Redefreiheit, vor willkürlichen Eingriffen bewahrt blei-
ben wird. ~ Indem wir den zu Protokoll gegebenen Proteſt beizule-
gen uns erlauben, bitten wir Ew. Crc., die hieſige Regierung wegen
ihres ungesetzlichen Verfahrens geneigteſt zu rectificiren. Königs-
berg, 20. Juli 1845.14 (Folgen tie Untarſchriften.)
: Deutſchlanud.
* Mannheim, 3. Aug. In unserer Nr. 206 iſt. bemerkt,
daß der Geh. Kirchenrat, Pauius in Heidelberg keineswegs , wie ein
öffentliches Blatt meldete, geg en sondern für die Berechtigung
Cnicht Berichtizung wie irrihümlich gedruckt stand) der „Neukatholi-
ken“ zu ſchreiben beabsichtigten. Jener ausgezeichnete Gelchcte nimmt
. nun davon mit Berbiſſerung des Drudkfehlers Anlaß, in dem hieſi-
gen Journale Folgendes über die Sache selbf zu erklären:
„Ich denke und sprach für die Berechtigung, daß unsere deutsche
Mitchriſten, Nichtgeiſtliche sowohl als Geistliche, nach unsern deut-
ſchen Religionsverträüen d as Recht haben, vom römiſchgläubigen
Katholicismus und von allem Dem, was dieſer seit der Verbreitung
der falſschiſidoriſchen Decretalen in. das Kirchenregiment unbibliſch und
ſittlichschädlich eingeschoben hat, sich loszusagen und dennoch Mitglieder
der chriſtkatholiſchen Kirche zu bleiben. Diese war, ehe die Ausbil-
dung des eigentlich päpstlichen, Alles in den römiſchen Statthalter
Petri concentrirenden Kirchenregiments begann, die ſich erſt von der
Regierung des karolingischen Kaisers Ludwigs des (Schwach-) From-
men an, von circa 830, datirt. Diesen älteren noch ächteren
Katholicismus und was von ihm auch noch im Papfſtthum fort-
dauerte, mögen die Deutsſchkatholiken, welche nicht mehr blos unmün-
dige Laien und . Schafe" ſind, im Verein mit gewiſsenhaft-freien,
sachkundigen Hirten prüfen. Sie mögen es mit dem, was in der
Bibel urchriſtliche Lehre iſt, vergleichen, nach Dem, was dem Nach-
denken über Gott, als vollkommenem Geist, gemäß iſt, reinigen und
dadurch in Wahrheit als Altkath oliken ſich beweiſene. Die Rö-
mischgläubigen haben dagegen kein Recht, auf Ausschließung der
Nichtrömiſsch-, Nichtpapſtisch- Katholischen aus der Kirche anzu-
tragen und sich, wie die Besitenden, den Ebensoberechtigten wie einer
„Secte'' entgegenzuſtellen. :
„Der weſtphäliſche Friede garantirt nicht die Dogmatik und die
Hierarchie irgend einer katholischen oder protestantischen Partei, son-
dern nur den Frieden, damit ohne Gewalt die Disſſidien in den Kir-
chen r. gütlich “ berichtigt werden könnten. Er nennt nie Romano-
Catholici, sondern überhaupt und generisch „Cathbolici. Wie die
französische Kirche eine gallicano-katholiſche iſt, die dem Papſt, nach
den gallicaniſchen von Laien gegründeten pragmatischen Sanctionen,
manche Einwirkung versagt ; so kann eine germano - katholische
Kirche sich von allem Einfluß des mittelalterlichen papſtiſchen Katho-
licismus losſagen und factiſch losmachen, weil derselbe ſich den
rechtlichen Verhältnissen unsers deutschen Vaterlands, dem Neben-
einanderſein und der Rechtsgleichheit beider Kirchen, immer beharc-
lich entgegengesetzt hat. Hat er doch sogar den weſtphälischen Frie-
den, bei welchem das gallicanisſch-katholische Frankreich Mitpaciscent
war, zu annulliren sich die infallible Vollmacht beigelegt. Auch bei
denen von ihm eingeführten Mißbräuchen, dem Verbot der Priesſter-
ehe, der Verheirathung mit denen, die er von der . allcinseliqma-
chenden“ Kirche ausschließt, der Wiederverheirathung Rechtlichgesſchie-
teljähr. Vorausbezahlung
in Mannheim 1 fl. 15 kr.,
durch die Poft bezogenim
ganzen Großherzogthum
Baden 2 fl. 8 kr., im
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, aufſchlag.
Montag
zi 21 0.
Mannheimer A
4. August
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; rate, worüber die Redak-
; : tion Auskunft zuerthetlen
H p ® hat, die Zeile oder deren
Raum 4 kr. – Briefe
und rest erbittet man
ranco.
z' „f>
15.4,
Die ,„verwarnten‘““ 38 Königsberger an den Staats-
i miniſter von Vodelſchwingh.
Excellenz! Auf Anordnung der hiesigen Regierung hat das
Polizeipräsidium uns Endesunterzeichnete „als ticjenigen, welche bis-
her bei den im aliſtädtiſchen Gemeindegarten und im Böttichershöfchen
sſtattgehabten Verſammlungen , sei es durch den Vorschlag zur Wathl
eines Präsidenten (Ordners), oder durch die Annahme eines solchen
Amtes, durch öffentliche Reden und Vorträge jeder Art, namentlich
auch durch Vortrag von Gedichten und Einzelgeſängen, handelnd auf- .
getreten ſind, vor weiteren derartigen Unternehmungen, die in ihrem
ganzen Zusammenhange den Charakter der fortbeſtehenden Verbindung
der ehemaligen hiesigen Bürgergesellſchaft, wenn auch in veränderter
Form, an sich tragen, ernſilich verwarnt und zwar unter Androhung
einer Geldſtrafe von 50 - 100 Thlrn., oder einer 14tägigen bis 4
wöchentlichen Gefängnißſtrafe, die ~ da hier nicht von der refoluto-
riſchen Feſtſezung einer Strafe, sondern von der Durchführung einer
Cxccutionsmaßregel die Rede iſt – ohne weiteren Anſtand vollſtreckt
werden soll.! –~ Wir haben gegen dieses Verfahren, das wir für
ungesetzlich halten, proteſtirt und wenden uns nunmehr an Ew. Erc.,
um darüber Beſchwerde zu führen. – Die Regierunz geht von der
Annahme aus, daß die von Sr. Maj. dem Könige verbotene Büre
gergeſellſchaft in den harmlosen Vereinigungen im altſtädtiſchen Ge-
meindegarten und in den Conzerten in Böttichershöfchen fortgesetzt
werde. Diese Annahme is irrig. Die Geſsellſchaft, die fich an jenen
Ort n verſammelte, iſt keine geſchloſſene, sondern Jedem zugänglich ;
es gibt weder einen Vorſtand, noch eine Mitgliedschaft, .weder eine
Aufnahme, noch einen G:ldbeitrag, weder Statuten, noch einen ge-
meinschaftlichen Endzweck. Nur ein geringer Theil der ehemaligen
Bürgergesellſchaſt zeigt sich unter den dort Anwesenden; –~ Frauen,
Kinder und Männer, die zu der Gesellſchaſt in keinerlei Bezieyung
ſtanden, bilden die Mehrzahl der Gäste. Wenngleich wohl jedes Mal
ein Vorsſiter aus der Versammlung gewählt wird, ſo geschieht dieß
im JIntereſſe der allgemeinen Ruhe und Ordnung, und es wiederholt
ſich damit nur, was bei andern geselligen Zusammenkünften vorzu-
kommen pflegt. Die Regierung ſelbſt scheint die Unhaltbarkeit der ei-
genen Voraussetzung zu fühlen, dafür sprechen ihre Maßregeln. Sähe
ſie in der That die Montagsconzerte als eine Fortsetzung der Bürger-
geſellſchaft an, so häite ſie dieselben sofort unterdrücken und gegen
ſämmtliche Gäſte als Theilnehmer an verbotenen Verbindungen die ge-
richtliche Untersuchung einleiten müſſen. Wir unserseits könnten eine
ſolche nur wünsch en, um die Verdächtigung wegen gesetzwidri-
ger Handlungen von uns zu entfernen. – Da das NPutblications-
patent vom 25. September 1832, welches öffentliche Reden politi-
schen Inhaltes verbietet, auf tie Bewohner unserer Provinz
teine Anwendung findet, so bcſteht nach wie vor bei uns volle Re-
defreiheit; sie iſt durch keine vorkehrende Maßregel beschränkt, son-
dern nur durch die allgemeinen Strafgeseze in beſimmte Grenzen
gewiesen. Das Publicationspatent auf unſere Provinz auszudehnen
oder ein neues, die Redefreiheit beschränkendes Gesetz zu erlassen,
liegt außer der Befugniß der Regierung. ~ Indem wir an öffent-
Jichen Orten gesprochen, haben wir demnach nur von einem uns zu-
ſtehenden Rechte Gebrauch gemacht; wir sind dabei als loyale Bürger
vollkommen innerhalb der gesetzlichen Schranken geblieben, so daß
„den in Böttchershöfchen stets anwesenden Polizeibeamten keine Gele-
genheit zu einer Denunciation gegeben wurde. Schwerlich dürfte es
„aber quch der Regierung gelingen, aus den dort gehaltenen Reden
„eine y-dem Publiko bevorſtebende Gefahr, eine Störung der öffentli-
hen Ruhe, Sicherheit und Ordnung-- zu deduciren; deßhalb entſpricht
.das von der Regierung einges&lagene Verfahren auch nicht den Er-
forderniſſen einer Präyentivmaßregel. Eine solche bätte nicht bloß
„auf die Unterzeichneten beſchränkt, soudern durch eine öffentliche Straf-
Verordyurg auf alle Bewohner der Stadt ausgedehnt werden müſſen.
Indem die Regierung aus einer Maſſe von mehrercn Tausenden Per-
onen nur urs Unterzeichneten die Verwarnung und Strafandrohung
rröffnet, greift ſie ~ ohne das Gesammtintercſsſe vorſorgend zu sckü-
hen = in unsere persönlichen Rechte ein und nimmt uns die Rede-
"keiheit, die allen übrig en Bürgern unvaerkürzt bleibt. ~ Eine der-
Entscheidung offen gelaſſen.
artige allgemeine Str af ordnung hätte das resolutoriſche Verfahren
zur Folge gehabt und den Betheiligten den Reeurs a..f richterliche
Darin, rtaß auf GErund einer offenbar.
irrigen Vorausjetzung ein bloßer Str af befehl wider uns erlassen
und ausdrücklich das Executionsverfahren vorgeschrieben worden, kön-
nen wir nur die Absicht der Regierung erkennen, zu unserm Nach-
theil die Entscheidurg dem Richter zu entziehen. –
Wir glauben, Ew. Cxc. gegenüber. uns jeder weitern Beleuchtung
dieſcs Verfahrens tiberheben zu können. Bei dem Hrn. Oberpräſiden.
ten Bötticher darüber Beschwerde zu führen, hielten wir, durch frü-
here Erfahrungen bclehrt, für unnüs. Mit vollem Bertrauen benu-
hen wir die Stellung, die Ew. Exc. einnchmen, um Ihren Schutz
zu beanspruchen. Ihr bürgerfreundlicher Sinn, von welchem unsere
rheinischen Mitbürger so vielfache Berreiſe erhielten, iſt uns eine sichere
Gewähr dafür, daß das offcne sreie Wort, die in unserer Provinz
annoch geltende Redefreiheit, vor willkürlichen Eingriffen bewahrt blei-
ben wird. ~ Indem wir den zu Protokoll gegebenen Proteſt beizule-
gen uns erlauben, bitten wir Ew. Crc., die hieſige Regierung wegen
ihres ungesetzlichen Verfahrens geneigteſt zu rectificiren. Königs-
berg, 20. Juli 1845.14 (Folgen tie Untarſchriften.)
: Deutſchlanud.
* Mannheim, 3. Aug. In unserer Nr. 206 iſt. bemerkt,
daß der Geh. Kirchenrat, Pauius in Heidelberg keineswegs , wie ein
öffentliches Blatt meldete, geg en sondern für die Berechtigung
Cnicht Berichtizung wie irrihümlich gedruckt stand) der „Neukatholi-
ken“ zu ſchreiben beabsichtigten. Jener ausgezeichnete Gelchcte nimmt
. nun davon mit Berbiſſerung des Drudkfehlers Anlaß, in dem hieſi-
gen Journale Folgendes über die Sache selbf zu erklären:
„Ich denke und sprach für die Berechtigung, daß unsere deutsche
Mitchriſten, Nichtgeiſtliche sowohl als Geistliche, nach unsern deut-
ſchen Religionsverträüen d as Recht haben, vom römiſchgläubigen
Katholicismus und von allem Dem, was dieſer seit der Verbreitung
der falſschiſidoriſchen Decretalen in. das Kirchenregiment unbibliſch und
ſittlichschädlich eingeschoben hat, sich loszusagen und dennoch Mitglieder
der chriſtkatholiſchen Kirche zu bleiben. Diese war, ehe die Ausbil-
dung des eigentlich päpstlichen, Alles in den römiſchen Statthalter
Petri concentrirenden Kirchenregiments begann, die ſich erſt von der
Regierung des karolingischen Kaisers Ludwigs des (Schwach-) From-
men an, von circa 830, datirt. Diesen älteren noch ächteren
Katholicismus und was von ihm auch noch im Papfſtthum fort-
dauerte, mögen die Deutsſchkatholiken, welche nicht mehr blos unmün-
dige Laien und . Schafe" ſind, im Verein mit gewiſsenhaft-freien,
sachkundigen Hirten prüfen. Sie mögen es mit dem, was in der
Bibel urchriſtliche Lehre iſt, vergleichen, nach Dem, was dem Nach-
denken über Gott, als vollkommenem Geist, gemäß iſt, reinigen und
dadurch in Wahrheit als Altkath oliken ſich beweiſene. Die Rö-
mischgläubigen haben dagegen kein Recht, auf Ausschließung der
Nichtrömiſsch-, Nichtpapſtisch- Katholischen aus der Kirche anzu-
tragen und sich, wie die Besitenden, den Ebensoberechtigten wie einer
„Secte'' entgegenzuſtellen. :
„Der weſtphäliſche Friede garantirt nicht die Dogmatik und die
Hierarchie irgend einer katholischen oder protestantischen Partei, son-
dern nur den Frieden, damit ohne Gewalt die Disſſidien in den Kir-
chen r. gütlich “ berichtigt werden könnten. Er nennt nie Romano-
Catholici, sondern überhaupt und generisch „Cathbolici. Wie die
französische Kirche eine gallicano-katholiſche iſt, die dem Papſt, nach
den gallicaniſchen von Laien gegründeten pragmatischen Sanctionen,
manche Einwirkung versagt ; so kann eine germano - katholische
Kirche sich von allem Einfluß des mittelalterlichen papſtiſchen Katho-
licismus losſagen und factiſch losmachen, weil derselbe ſich den
rechtlichen Verhältnissen unsers deutschen Vaterlands, dem Neben-
einanderſein und der Rechtsgleichheit beider Kirchen, immer beharc-
lich entgegengesetzt hat. Hat er doch sogar den weſtphälischen Frie-
den, bei welchem das gallicanisſch-katholische Frankreich Mitpaciscent
war, zu annulliren sich die infallible Vollmacht beigelegt. Auch bei
denen von ihm eingeführten Mißbräuchen, dem Verbot der Priesſter-
ehe, der Verheirathung mit denen, die er von der . allcinseliqma-
chenden“ Kirche ausschließt, der Wiederverheirathung Rechtlichgesſchie-